Volltext : Preußisches Privatrecht (3)

Kontrollorgane,  insbesondere  Aufsichtsrat.
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bestellen,  welche  die  Jahresrechnungen  und  Bilanzen  auf  Grund
der  Einsichtnahme  in  die  Bücher  der  Gesellschaft  zu  prüfen
und  darüber  alljährlich  der  Generalversammlung  Bericht  zu  erstatten ¬
  haben.  Ihre  Zahl  hat  mindestens  2  zu  betragen,  sie
fungieren  für  höchstens  fünf  Jahre.  Hierhin  gehören  ferner
die  russische  Revisionskommission  *)  und  die  finnischen  Revisoren.? ¬

Auch  im  deutschen  Becht  3)  sind  neben  dem  Aufsichtsrat ¬
  besondere  Revisoren  anerkannt,  die  aber,  gleich  den
englischen  inspectors,  nur  für  einen  einzelnen  Fall,  nicht  als
ständige  Organe  fungieren.  Sie  sollen  der  Prüfung  der  Bilanz
oder  der  Prüfung  von  Vorgängen  bei  der  Gründung  oder  der
Geschäftsführung  dienen.  Sie  werden  von  der  Generalversammlung ¬
  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  bestellt.*)  Für
die  Prüfung  von  Gründungs-  oder  Geschäftsführungsvorgängen
kann,  falls  die  Generalversammlung  die  Bestellung  ablehnt,
auf  Antrag  von  10  der  Aktionäre  das  Gericht  die  Bestellung
vornehmen;  dem  Antrag  soll  das  Gericht  nur  dann  stattgeben,
wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  bei  dem  Vorgang  Unredlichkeiten -
  oder  grobe  Verletzungen  des  Gesetzes  oder
Statutes  stattgefunden  haben.3)  Ihr  Amt  geht  also  über  das
von  bloßen  Rechnungsrevisoren  hinaus,  beschränkt  sich  aber
auch  —  im  Gegensatz  zu  dem  des  Aufsichtsrats  —  auf  die
Feststellung  von  Unredlichkeiten  oder  Verletzungen  des  Gesetzes
oder  Statutes,  hat  also  eine  lediglich  klarstellende  Bedeutung.
*)  Nach  der  Verfügung  vom  21.  Dezember  1901  §  14ff.  Vgl.
Mallieux  p.  132,  Z.  f.  H.R.  53  S.  555.
2)  Chydenius  p.  131.
3)  Ähnlich  Italien  153,  Ungarn  175,  Portugal  149,  Japan  198.
4)  Auch  das  Statut  kann  generell  eine  Prüfung  der  Bilanz  durch
Revisoren  anordnen.  Die  Bestellung  kann  durch  unmittelbare  Wahl  der
Generalversammlung  oder  durch  Ernennung  seitens  des  Vorstandes  auf
Grund  des  Beschlusses  der  Generalversammlung  erfolgen.  Zweckmäßig
ist  statutarisch  angeordnet,  daß  als  Revisoren  keine  Personen  bestellt
werden  dürfen,  die  irgendwie  an  der  Geschäftsführung  unmittelbar  teilnehmen. ¬

§  266.
*)  Das  Rechtsverhältnis  der  einzelnen  Mitglieder  zur  Aktiengesellschaft
ist  nach  deutschem  Recht  bestritten.  Man  wird  aber  mit  Ring  §  266  Nr.  13
            
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