Kontrollorgane, insbesondere Aufsichtsrat.
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bestellen, welche die Jahresrechnungen und Bilanzen auf Grund
der Einsichtnahme in die Bücher der Gesellschaft zu prüfen
und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten ¬
haben. Ihre Zahl hat mindestens 2 zu betragen, sie
fungieren für höchstens fünf Jahre. Hierhin gehören ferner
die russische Revisionskommission *) und die finnischen Revisoren.? ¬
Auch im deutschen Becht 3) sind neben dem Aufsichtsrat ¬
besondere Revisoren anerkannt, die aber, gleich den
englischen inspectors, nur für einen einzelnen Fall, nicht als
ständige Organe fungieren. Sie sollen der Prüfung der Bilanz
oder der Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der
Geschäftsführung dienen. Sie werden von der Generalversammlung ¬
mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt.*) Für
die Prüfung von Gründungs- oder Geschäftsführungsvorgängen
kann, falls die Generalversammlung die Bestellung ablehnt,
auf Antrag von 10 der Aktionäre das Gericht die Bestellung
vornehmen; dem Antrag soll das Gericht nur dann stattgeben,
wenn glaubhaft gemacht wird, daß bei dem Vorgang Unredlichkeiten -
oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder
Statutes stattgefunden haben.3) Ihr Amt geht also über das
von bloßen Rechnungsrevisoren hinaus, beschränkt sich aber
auch — im Gegensatz zu dem des Aufsichtsrats — auf die
Feststellung von Unredlichkeiten oder Verletzungen des Gesetzes
oder Statutes, hat also eine lediglich klarstellende Bedeutung.
*) Nach der Verfügung vom 21. Dezember 1901 § 14ff. Vgl.
Mallieux p. 132, Z. f. H.R. 53 S. 555.
2) Chydenius p. 131.
3) Ähnlich Italien 153, Ungarn 175, Portugal 149, Japan 198.
4) Auch das Statut kann generell eine Prüfung der Bilanz durch
Revisoren anordnen. Die Bestellung kann durch unmittelbare Wahl der
Generalversammlung oder durch Ernennung seitens des Vorstandes auf
Grund des Beschlusses der Generalversammlung erfolgen. Zweckmäßig
ist statutarisch angeordnet, daß als Revisoren keine Personen bestellt
werden dürfen, die irgendwie an der Geschäftsführung unmittelbar teilnehmen. ¬
§ 266.
*) Das Rechtsverhältnis der einzelnen Mitglieder zur Aktiengesellschaft
ist nach deutschem Recht bestritten. Man wird aber mit Ring § 266 Nr. 13