Die Notification. § 117. (Art. 45. der A. D. W.=O
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Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen derselben, vom Tage des
empfangenen Berichts zu berechnenden, Frist seinen nächsten Vormann in gleicher
Weise benachrichtigen.
Der Inhaber oder Indossatar, welcher die Benachrichtigung unterläßt oder
dieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird hierdurch den
sämmtlichen oder den übersprungenen Vormännern zum Ersatze des aus der unterlassenen ¬
Benachrichtigung entstandenen Schadens verpflichtet. Auch verliert derselbe ¬
gegen diese Personen den Anspruch auf Zinsen und Kosten, so daß er nur
die Wechselsumme zu fordern berechtigt ist.
§. 117. Die Notification.
Neben der legalen Präsentation macht das Gesetz dem Wechsel-Inhaber
die Notification zur Pflicht. Sie geschieht an den unmittelbaren Vormann,
falls dieser Indossant gewesen ist (Art. 47.). Der Prokura-Indossatar
bildet jedoch mit seinem Indossanten nur eine Person (Protok. Sitz. 26.
S. 175). Die Notification Seitens des Procuristen geschieht daher sofort
innerhalb der Frist des Art. 45. an den Vordermann seines Indossanten
(Prot. Sitz. 27. S. 181).
Fraglich ist, ob der Acceptant, welcher den Wechsel girirt hat, dem
Art. 45. unterliegt. Die Frage ist zu bejahen. Die Qualität des Acceptanten ¬
kann auf die des Giranten nicht reagiren. Der Art. 45. sagt kategorisch: ¬
Jeder benachrichtigte Vormann (U. des Ob.-Trib. in Sachen
Ceres wieder Bank vom 19. Juli 1859).
Fraglich ist, ob der Vormann ohne Obligo oder ob sofort dessen
Vormann zu notificiren ist. Das Gesetz legt Gewicht auf seinen unmittelbaren ¬
Vormann. Ein solcher ist der Indossant ohne Obligo. Das
Gesetz geht jedoch davon aus, daß dieser Vormann an und für sich regreßpflichtig ¬
ist. Dies folgt aus der Ueberschrift des Titels „Regreß Mangels
Zahlung“ und aus den Schlußworten des Art. 45. „so daß er nur die
Wechselsumme zu fordern berechtigt ist."
Der Indossant ohne Obligo ist somit nicht zu notificiren (Hoffmann
S. 406; Brauer Archiv für DWR. Bd. 8. S. 8). Ob aber dieser unmittelbare ¬
Vormann zur Zeit des Giro wechselfähig gewesen, ob er zur Zeit
des Regresses in Cride, ändert in der Notificationspflicht nichts.
Fraglich ist, ob der Inhaber eines Domicil-Wechsels mit benanntem
Domiciliaten dem Acceptanten notificiren muß? Die Frage ist zu verneinen. ¬
Es ist anzuerkennen, daß der Acceptant ein Interesse hat, sofort
zu wissen, ob der Domiciliat Zahlung geleistet hat (Art. 43). Aus diesem
seinem Interesse ist aber mit Gelpcke Zeitschr. für HR. Hft. 1. S. 117
noch nicht die Notificationspflicht des Inhabers zu folgern. Die Bestimmung ¬
des Art. 45. ist lediglich positiven Rechts.
Es ist Pflicht des Inhabers seinem unmittelbaren Vormann zu notificiren. ¬
Der Acceptant ist für Niemand unmittelbarer Vormann. Er
darf sich auf das Präjudiz des Art. 45. nicht berufen. Sein Interesse ist
durch den Art. 40. genügend gewahrt.
Fraglich ist, ob der Remittent dem Aussteller notificiren muß?
Wir würden die Frage verneinen.