Objekt : ¬Die Deutsche Wechsel-Ordnung

Die  Notification.  §  117.  (Art.  45.  der  A.  D.  W.=O
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Jeder  benachrichtigte  Vormann  muß  binnen  derselben,  vom  Tage  des
empfangenen  Berichts  zu  berechnenden,  Frist  seinen  nächsten  Vormann  in  gleicher
Weise  benachrichtigen.
Der  Inhaber  oder  Indossatar,  welcher  die  Benachrichtigung  unterläßt  oder
dieselbe  nicht  an  den  unmittelbaren  Vormann  ergehen  läßt,  wird  hierdurch  den
sämmtlichen  oder  den  übersprungenen  Vormännern  zum  Ersatze  des  aus  der  unterlassenen ¬
  Benachrichtigung  entstandenen  Schadens  verpflichtet.  Auch  verliert  derselbe ¬
  gegen  diese  Personen  den  Anspruch  auf  Zinsen  und  Kosten,  so  daß  er  nur
die  Wechselsumme  zu  fordern  berechtigt  ist.
§.  117.  Die  Notification.
Neben  der  legalen  Präsentation  macht  das  Gesetz  dem  Wechsel-Inhaber
die  Notification  zur  Pflicht.  Sie  geschieht  an  den  unmittelbaren  Vormann,
falls  dieser  Indossant  gewesen  ist  (Art.  47.).  Der  Prokura-Indossatar
bildet  jedoch  mit  seinem  Indossanten  nur  eine  Person  (Protok.  Sitz.  26.
S.  175).  Die  Notification  Seitens  des  Procuristen  geschieht  daher  sofort
innerhalb  der  Frist  des  Art.  45.  an  den  Vordermann  seines  Indossanten
(Prot.  Sitz.  27.  S.  181).
Fraglich  ist,  ob  der  Acceptant,  welcher  den  Wechsel  girirt  hat,  dem
Art.  45.  unterliegt.  Die  Frage  ist  zu  bejahen.  Die  Qualität  des  Acceptanten ¬
  kann  auf  die  des  Giranten  nicht  reagiren.  Der  Art.  45.  sagt  kategorisch: ¬
  Jeder  benachrichtigte  Vormann  (U.  des  Ob.-Trib.  in  Sachen
Ceres  wieder  Bank  vom  19.  Juli  1859).
Fraglich  ist,  ob  der  Vormann  ohne  Obligo  oder  ob  sofort  dessen
Vormann  zu  notificiren  ist.  Das  Gesetz  legt  Gewicht  auf  seinen  unmittelbaren ¬
  Vormann.  Ein  solcher  ist  der  Indossant  ohne  Obligo.  Das
Gesetz  geht  jedoch  davon  aus,  daß  dieser  Vormann  an  und  für  sich  regreßpflichtig ¬
  ist.  Dies  folgt  aus  der  Ueberschrift  des  Titels  „Regreß  Mangels
Zahlung“  und  aus  den  Schlußworten  des  Art.  45.  „so  daß  er  nur  die
Wechselsumme  zu  fordern  berechtigt  ist."
Der  Indossant  ohne  Obligo  ist  somit  nicht  zu  notificiren  (Hoffmann
S.  406;  Brauer  Archiv  für  DWR.  Bd.  8.  S.  8).  Ob  aber  dieser  unmittelbare ¬
  Vormann  zur  Zeit  des  Giro  wechselfähig  gewesen,  ob  er  zur  Zeit
des  Regresses  in  Cride,  ändert  in  der  Notificationspflicht  nichts.
Fraglich  ist,  ob  der  Inhaber  eines  Domicil-Wechsels  mit  benanntem
Domiciliaten  dem  Acceptanten  notificiren  muß?  Die  Frage  ist  zu  verneinen. ¬
  Es  ist  anzuerkennen,  daß  der  Acceptant  ein  Interesse  hat,  sofort
zu  wissen,  ob  der  Domiciliat  Zahlung  geleistet  hat  (Art.  43).  Aus  diesem
seinem  Interesse  ist  aber  mit  Gelpcke  Zeitschr.  für  HR.  Hft.  1.  S.  117
noch  nicht  die  Notificationspflicht  des  Inhabers  zu  folgern.  Die  Bestimmung ¬
  des  Art.  45.  ist  lediglich  positiven  Rechts.
Es  ist  Pflicht  des  Inhabers  seinem  unmittelbaren  Vormann  zu  notificiren. ¬
  Der  Acceptant  ist  für  Niemand  unmittelbarer  Vormann.  Er
darf  sich  auf  das  Präjudiz  des  Art.  45.  nicht  berufen.  Sein  Interesse  ist
durch  den  Art.  40.  genügend  gewahrt.
Fraglich  ist,  ob  der  Remittent  dem  Aussteller  notificiren  muß?
Wir  würden  die  Frage  verneinen.
            
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