Volltext : Preußisches Privatrecht (2)

§  155.  Uebersicht.  Insbesondere  Exhibitions=,  Editions=  und  Manifestationspflicht.  521
tigen  auf  die  Erben  übertragen.  Auch  wenn  letzteres  zu  leugnen  ist,
kann  gegen  den  Erben  das  Recht  auf  Offenbarung  oder  Rechnungslegung
als  ein  selbständiges  Recht  bestehen.  Die  Praxis  hat  indessen  geradezu
die  Vererblichkeit  jener  Pflicht,  die  ja  nur  nach  bestem  Wissen  des  derzeitigen ¬
  Schuldners  zu  erfüllen  ist,  angenommen.13)
13)  Entsch,  B.  65  S.  402,  Strieth.  B.  80  S.  253,  Rehbein  I.  S.  884.  Abweichend
Seuffert  XXXII.  366.
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