Zweites Buch. Die besonderen Privatrechte.
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ab, ob der Tod des Versprechenden an sich den Rücktritt vom Vertrage
motiviren würde, d. h. ob der Gegenstand der Schenkung eine Handlung
war, die nur vom Erblasser persönlich geleistet werden konnte.*2) Im
Uebrigen unterliegt die Annahme einer Schenkung, namentlich was die
Zeit ihrer Erklärung betrifft, den allgemeinen Grundsätzen, und nur von
Willensunfähigen gilt noch die besondere, begünstigende Vorschrift, daß
„jeder Dritte" zum Besten eines wegen Kindheit, Krankheit oder Geistes43) ¬
schwäche an der Annahmeerklärung Behinderten annehmen darf.
IV. Wie aus Obigem folgt, kann Gegenstand einer Schenkung
Alles sein, was geeignet ist, als Werth aus dem einen Vermögen in das
andere übertragen zu werden.
4) — Bei der Schenkung des Eigenthums
an einer Sache oder eines dinglichen Rechts an der Sache des Gebers
(einer Servitut, eines Gebrauchs- oder Nutzungsrechts) vollendet die Uebergabe ¬
oder der für die Bestellung des dinglichen Rechts sonst vorgeschriebene
Akt (Auflassung, schriftliche Bestellung, Gestattung der Ausübung) den
Erwerb; die Schenkung einer Forderung, die dem Geber bisher zustand,
geschieht durch Cession oder Delegation; 45) die Zuwendung einer Forderung ¬
an den Geber selbst durch das Schenkungsversprechen, welches
weil es dem Beschenkten eine Erfüllungsklage gegen den Schenkenden
giebt, nicht als ein vorbereitendes Versprechen einer künftigen Schenkung
aufgefaßt werden darf; 46) bei Befreiungen die entsprechende Erklärung, ¬
welche dem Beschenkten eine an sich giltige, nicht schon durch Einreden ¬
zu beseitigende Schuld*’) erläßt; wenn von seinem Vermögen eine
Last genommen werden soll, die Ausstellung einer Quittung über die
nicht bezahlte Schuld, die Zurückgabe oder Kassirung des Schuldscheins,
die Expromission, indem der Schenkende die Schuld des Beschenkten an einen
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Dritten übernimmt.
42) I. 5. §§. 108. 416.
13) 1. 11. §. 1060. Striethorst B. 17 S. 184. Krankheit nur, wenn sie die Unfähigkeit
begründet, die Annahme der Schenkung zu erklären. R.G. Entsch. B. 25 S. 295.
Die
Entsch. des Obe
tribunals B. 47 S. 113 statuirt die Möglichkeit der Vertretung noch ungeborener ¬
in ihrer künftigen Existenz ungewisser Personen in der Annahme eines ihnen
zugedachten ¬
Geschenkes durch jeden Dritten. Vergl. dagegen Gruchot B. 13 S. 817. In
dem gedachten Fall war das Ergebniß des Obertribunals zu gewinnen, wenn die Schenkung
als unter dem Modus erfolgt angenommen wurde, daß der Beschenkte später geborenen Geschwistern ¬
das Geschenk antheilsweise herausgeben sollte.
Mithin kann auch der Miteigenthümer seinem Miteigenthümer schenken, s. Koch, Komment.
zu §. 1037 gegen die Entsch. im Arnsberger Archiv B. 8 S. 173.
Das geschieht dadurch, daß ein Gläubiger seinen Schuldner anweist, einem Dritten (dem
Delegatar die Schuld zu versprechen, daß der Delegat dem Folge leistet und vom Delegatar
als Schuldner angenommen wird. Der Delegatar, der nichts von dem Delegaten zu
fordern hatte, ist der Beschenkte 1. 4. §. 1. l. 21. §. 1. D. XXXIX. 5. A.L.R. I.
16. §. 264.
Unger II. S. 198 fg.
Unger S. 198 Note 37 a. E. Der Erlaß erfordert ausdrückliche Erklärung und ist nicht
schon aus der Aushändigung der Schuldurkunde zu entnehmen. Entsch. B. 7 S. 88.
Vorausgesetzt, daß dies im ausgetauschten Einverständniß mit dem zu beschenkenden Schuldner
geschieht. Ohne dieses Einverständniß wird der Schuldner zwar seinem Gläubiger gegenüber
befreit, und die Regreßklage gegen ihn kann ausgeschlossen sein,
aber es liegt kein Schenkungsvertrag ¬
vor.
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