Volltext : Preußisches Privatrecht (2)

Zweites  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
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ab,  ob  der  Tod  des  Versprechenden  an  sich  den  Rücktritt  vom  Vertrage
motiviren  würde,  d.  h.  ob  der  Gegenstand  der  Schenkung  eine  Handlung
war,  die  nur  vom  Erblasser  persönlich  geleistet  werden  konnte.*2)  Im
Uebrigen  unterliegt  die  Annahme  einer  Schenkung,  namentlich  was  die
Zeit  ihrer  Erklärung  betrifft,  den  allgemeinen  Grundsätzen,  und  nur  von
Willensunfähigen  gilt  noch  die  besondere,  begünstigende  Vorschrift,  daß
„jeder  Dritte"  zum  Besten  eines  wegen  Kindheit,  Krankheit  oder  Geistes43) ¬

schwäche  an  der  Annahmeerklärung  Behinderten  annehmen  darf.
IV.  Wie  aus  Obigem  folgt,  kann  Gegenstand  einer  Schenkung
Alles  sein,  was  geeignet  ist,  als  Werth  aus  dem  einen  Vermögen  in  das
andere  übertragen  zu  werden.
4)  —  Bei  der  Schenkung  des  Eigenthums
an  einer  Sache  oder  eines  dinglichen  Rechts  an  der  Sache  des  Gebers
(einer  Servitut,  eines  Gebrauchs-  oder  Nutzungsrechts)  vollendet  die  Uebergabe ¬
  oder  der  für  die  Bestellung  des  dinglichen  Rechts  sonst  vorgeschriebene
Akt  (Auflassung,  schriftliche  Bestellung,  Gestattung  der  Ausübung)  den
Erwerb;  die  Schenkung  einer  Forderung,  die  dem  Geber  bisher  zustand,
geschieht  durch  Cession  oder  Delegation;  45)  die  Zuwendung  einer  Forderung ¬
  an  den  Geber  selbst  durch  das  Schenkungsversprechen,  welches
weil  es  dem  Beschenkten  eine  Erfüllungsklage  gegen  den  Schenkenden
giebt,  nicht  als  ein  vorbereitendes  Versprechen  einer  künftigen  Schenkung
aufgefaßt  werden  darf;  46)  bei  Befreiungen  die  entsprechende  Erklärung, ¬
  welche  dem  Beschenkten  eine  an  sich  giltige,  nicht  schon  durch  Einreden ¬
  zu  beseitigende  Schuld*’)  erläßt;  wenn  von  seinem  Vermögen  eine
Last  genommen  werden  soll,  die  Ausstellung  einer  Quittung  über  die
nicht  bezahlte  Schuld,  die  Zurückgabe  oder  Kassirung  des  Schuldscheins,
die  Expromission,  indem  der  Schenkende  die  Schuld  des  Beschenkten  an  einen
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Dritten  übernimmt.
42)  I.  5.  §§.  108.  416.
13)  1.  11.  §.  1060.  Striethorst  B.  17  S.  184.  Krankheit  nur,  wenn  sie  die  Unfähigkeit
begründet,  die  Annahme  der  Schenkung  zu  erklären.  R.G.  Entsch.  B.  25  S.  295.
Die
Entsch.  des  Obe
tribunals  B.  47  S.  113  statuirt  die  Möglichkeit  der  Vertretung  noch  ungeborener ¬
  in  ihrer  künftigen  Existenz  ungewisser  Personen  in  der  Annahme  eines  ihnen
zugedachten ¬
  Geschenkes  durch  jeden  Dritten.  Vergl.  dagegen  Gruchot  B.  13  S.  817.  In
dem  gedachten  Fall  war  das  Ergebniß  des  Obertribunals  zu  gewinnen,  wenn  die  Schenkung
als  unter  dem  Modus  erfolgt  angenommen  wurde,  daß  der  Beschenkte  später  geborenen  Geschwistern ¬
  das  Geschenk  antheilsweise  herausgeben  sollte.
Mithin  kann  auch  der  Miteigenthümer  seinem  Miteigenthümer  schenken,  s.  Koch,  Komment.
zu  §.  1037  gegen  die  Entsch.  im  Arnsberger  Archiv  B.  8  S.  173.
Das  geschieht  dadurch,  daß  ein  Gläubiger  seinen  Schuldner  anweist,  einem  Dritten  (dem
Delegatar  die  Schuld  zu  versprechen,  daß  der  Delegat  dem  Folge  leistet  und  vom  Delegatar
als  Schuldner  angenommen  wird.  Der  Delegatar,  der  nichts  von  dem  Delegaten  zu
fordern  hatte,  ist  der  Beschenkte  1.  4.  §.  1.  l.  21.  §.  1.  D.  XXXIX.  5.  A.L.R.  I.
16.  §.  264.
Unger  II.  S.  198  fg.
Unger  S.  198  Note  37  a.  E.  Der  Erlaß  erfordert  ausdrückliche  Erklärung  und  ist  nicht
schon  aus  der  Aushändigung  der  Schuldurkunde  zu  entnehmen.  Entsch.  B.  7  S.  88.
Vorausgesetzt,  daß  dies  im  ausgetauschten  Einverständniß  mit  dem  zu  beschenkenden  Schuldner
geschieht.  Ohne  dieses  Einverständniß  wird  der  Schuldner  zwar  seinem  Gläubiger  gegenüber
befreit,  und  die  Regreßklage  gegen  ihn  kann  ausgeschlossen  sein,
aber  es  liegt  kein  Schenkungsvertrag ¬
  vor.

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