Volltext : Preußisches Privatrecht (2)

§.  122.  Die  Schenkung.
nur  aus  den  Umständen  erkennbar  ist.  Es  kann  insbesondere  durch  Hingeben ¬
  ohne  vorangegangenes  Versprechen  geschenkt  werden,  ohne  daß  eine
ausdrückliche  Willenserklärung  des  Gebers  die  Gabe  begleitet.  Wo  die
Schenkung  dagegen  nur  durch  eine  Willenserklärung  vollzogen  werden
kann,  wie  bei  dem  Verpflichten  und  Befreien,  da  wird  regelmäßig  auch
die  Absicht  zum  Ausdruck  kommen.  Das  Landrecht  hat  in  seiner  Weise
gesetzliche  Anhaltspunkte21)  dafür  gegeben,  unter  welchen  Umständen  auf
die  Absicht  zu  schließen  sei.  An  die  Spitze  stellt  es  den  Satz:  „daß  eine
22)  aber  in  den
Sache  als  Geschenk  gegeben  worden,  wird  nicht  vermuthet"
gesetzlichen  Ausnahmefällen  wird  gegen  jene  Regel  die  entgegengesetzte  Vermuthung ¬
  begründet,23)  welche  durch  Gegenbeweis  widerlegt  werden  kann.
Dieser  richtet  sich  entweder  darauf,  daß  Umstände  vorliegen,  welche  die
freigebige  Absicht  ausschließen,*4)  oder  darauf,  daß  bei  dem  Hingeben  selbst
eine  die  Schenkungsabsicht  beseitigende  Willensäußerung  erfolgt,  daß,  wie  das
25)
A.L.R.  sich  ausdrückt,  „mit  Vorbehalt"  gegeben  worden  ist.
Vermuthet  wird  die  Absicht  zu  schenken,  wenn  der  Geber  gegen  den
26)
Empfängereine  besondere  sittliche  Verpflichtung  zur  Wohlthätigkeit  hat.
Dies  trifft  in  der  Regel  zu  bei  Verwandten  in  auf-  und  absteigender  Linie,
7)  Aber  die  Vermuthung  beschränkt  sich  auf  den
bei  Geschwistern,  Eheleuten.
Fall  des  Gebens,  auf  ein  zwischen  dem  Bereichernden  und  dem  zu  Bereichernden ¬
  stattfindendes  Rechtsgeschäft.  Hat  nur  zu  Gunsten  des  letzteren ¬
  eine  Leistung  stattgefunden,  so  liegt  Schenkung  nur  im  Falle  eines
28)  Auch  dürfen  die  begleitenden  Umstände  nicht
Schenkungsvertrags  vor.
29)  Es  soll  die  Absicht  zu  schenken  auch  angenommen  werwidersprechen." ¬

sehr  gut  dazu  dienen,  das  Verständniß  des  einen  klar  zu  machen  an  dem  Gegensatz  der
beiden  anderen.  Vergl.  Arndts,  Pand.  §.  233  S.  376.
Koch,  Kommentar  Note  zu  I.  11.  §.  1040.
22)  I.  11.  §.  1040.  Vergl.  Seuffert  IX.  288.  Gruchot  B.  13  S.  795.
I.  11.  §§.  1041—1045.
Die  Absicht  zu  schenken  wird  nicht  vermuthet,  wenn  Jemand  die  Schuld  eines  Anderen  bezahlt. ¬
  1.  16.  §.  46.  Entsch.  B.  7  S.  88.  Striethorst  B.  6  S.  332b.
I.  11.  §.  1041.  1044.  Schles.  Archiv  B.  4  S.  368.  Durch  die  Worte  „ohne  Vorbehalt“
ist  nur  so  viel  ausgesprochen,  daß  bei  dem  Geben  eben  nichts  Besonderes,  das  gegenseitige
Rechtsverhältniß  Bestimmendes  erklärt  worden.  Das  Geben  ohne  Vorbehalt  setzt  eine  positive ¬
  Handlung  voraus;  daß  man  eine  Zeit  lang  unterläßt,  eine  vertragsmäßige  Forderung
geltend  zu  machen,  kann  die  Vermuthung  der  Schenkung  nicht  begründen.  Striethorst
B.  57  S.  222.
or
I.  11.  §.  1041.  Hirzu  Koch,  im  Kommentar.  Eine  Leistung  auf  Grund  einer  erzwingbaren ¬
  Pflicht  ist  Zahlung,  nicht  Schenkung.
I.  11.  §.  1042.  Daß  dieser  §.  nur  ein  Beispiel,  spricht  das  Präj.  260.  (Samml.  I.  S.  71)
aus.  Andere  Beispiele:  Rechtsfälle  B.  3  S.  164  und  Arnsb.  Arch.  B.  4  S.  61.  Strieth.
B.  60  S.  246  (im  Verhältniß  der  Schwägerschaft).  Ob  die  Vermuthung  auch  bei  Stiefeltern, ¬
  Stiefkindern  und  weiteren  Verwandten  eintritt,  wird  nach  den  Umständen  zu  ermessen
sein.  Für  gemeines  Recht  bejaht  es  Meyerfeld  I.  S.  215.  222,  dagegen  verneinen  Glück
B.  5  S.  384  und  Unterholzner  II.  S.  610  Note  m.
Entsch.  B.  7  S.  88.  Rehbein  II.  391;  Striethorst  B.  6  S.  331,  B.  44  S.  84,  B.  57
S.  222.
Z.  B.  Schles.  Arch.  B.  4  S.  368.  Entsch.  B.  20  S.  288  (wenn  der  Empfänger  Gläubiger ¬
  war,  vergl.  aber  Strieth.  B.  73  S.  204),  Arnsb.  Arch.  B.  5  S.  605  (bei  fehlgeschlagener ¬
  Erwartung  der  formlos  zugesicherten  Hofesfolge).  Strieth.  B.  60  S.  246.

29)
            
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