§. 122. Die Schenkung.
nur aus den Umständen erkennbar ist. Es kann insbesondere durch Hingeben ¬
ohne vorangegangenes Versprechen geschenkt werden, ohne daß eine
ausdrückliche Willenserklärung des Gebers die Gabe begleitet. Wo die
Schenkung dagegen nur durch eine Willenserklärung vollzogen werden
kann, wie bei dem Verpflichten und Befreien, da wird regelmäßig auch
die Absicht zum Ausdruck kommen. Das Landrecht hat in seiner Weise
gesetzliche Anhaltspunkte21) dafür gegeben, unter welchen Umständen auf
die Absicht zu schließen sei. An die Spitze stellt es den Satz: „daß eine
22) aber in den
Sache als Geschenk gegeben worden, wird nicht vermuthet"
gesetzlichen Ausnahmefällen wird gegen jene Regel die entgegengesetzte Vermuthung ¬
begründet,23) welche durch Gegenbeweis widerlegt werden kann.
Dieser richtet sich entweder darauf, daß Umstände vorliegen, welche die
freigebige Absicht ausschließen,*4) oder darauf, daß bei dem Hingeben selbst
eine die Schenkungsabsicht beseitigende Willensäußerung erfolgt, daß, wie das
25)
A.L.R. sich ausdrückt, „mit Vorbehalt" gegeben worden ist.
Vermuthet wird die Absicht zu schenken, wenn der Geber gegen den
26)
Empfängereine besondere sittliche Verpflichtung zur Wohlthätigkeit hat.
Dies trifft in der Regel zu bei Verwandten in auf- und absteigender Linie,
7) Aber die Vermuthung beschränkt sich auf den
bei Geschwistern, Eheleuten.
Fall des Gebens, auf ein zwischen dem Bereichernden und dem zu Bereichernden ¬
stattfindendes Rechtsgeschäft. Hat nur zu Gunsten des letzteren ¬
eine Leistung stattgefunden, so liegt Schenkung nur im Falle eines
28) Auch dürfen die begleitenden Umstände nicht
Schenkungsvertrags vor.
29) Es soll die Absicht zu schenken auch angenommen werwidersprechen." ¬
sehr gut dazu dienen, das Verständniß des einen klar zu machen an dem Gegensatz der
beiden anderen. Vergl. Arndts, Pand. §. 233 S. 376.
Koch, Kommentar Note zu I. 11. §. 1040.
22) I. 11. §. 1040. Vergl. Seuffert IX. 288. Gruchot B. 13 S. 795.
I. 11. §§. 1041—1045.
Die Absicht zu schenken wird nicht vermuthet, wenn Jemand die Schuld eines Anderen bezahlt. ¬
1. 16. §. 46. Entsch. B. 7 S. 88. Striethorst B. 6 S. 332b.
I. 11. §. 1041. 1044. Schles. Archiv B. 4 S. 368. Durch die Worte „ohne Vorbehalt“
ist nur so viel ausgesprochen, daß bei dem Geben eben nichts Besonderes, das gegenseitige
Rechtsverhältniß Bestimmendes erklärt worden. Das Geben ohne Vorbehalt setzt eine positive ¬
Handlung voraus; daß man eine Zeit lang unterläßt, eine vertragsmäßige Forderung
geltend zu machen, kann die Vermuthung der Schenkung nicht begründen. Striethorst
B. 57 S. 222.
or
I. 11. §. 1041. Hirzu Koch, im Kommentar. Eine Leistung auf Grund einer erzwingbaren ¬
Pflicht ist Zahlung, nicht Schenkung.
I. 11. §. 1042. Daß dieser §. nur ein Beispiel, spricht das Präj. 260. (Samml. I. S. 71)
aus. Andere Beispiele: Rechtsfälle B. 3 S. 164 und Arnsb. Arch. B. 4 S. 61. Strieth.
B. 60 S. 246 (im Verhältniß der Schwägerschaft). Ob die Vermuthung auch bei Stiefeltern, ¬
Stiefkindern und weiteren Verwandten eintritt, wird nach den Umständen zu ermessen
sein. Für gemeines Recht bejaht es Meyerfeld I. S. 215. 222, dagegen verneinen Glück
B. 5 S. 384 und Unterholzner II. S. 610 Note m.
Entsch. B. 7 S. 88. Rehbein II. 391; Striethorst B. 6 S. 331, B. 44 S. 84, B. 57
S. 222.
Z. B. Schles. Arch. B. 4 S. 368. Entsch. B. 20 S. 288 (wenn der Empfänger Gläubiger ¬
war, vergl. aber Strieth. B. 73 S. 204), Arnsb. Arch. B. 5 S. 605 (bei fehlgeschlagener ¬
Erwartung der formlos zugesicherten Hofesfolge). Strieth. B. 60 S. 246.
29)