Volltext : Preußisches Privatrecht (2)

Zweites  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
thums  an  einer  Sache,  in  der  Einräumung  eines  dinglichen  Rechts,  in
dare
der  Abtretung  einer  Forderung  des  Gebers  an  einen  Dritten
oder  in  der  Begründung  einer  persönlichen  Forderung  an  den  Geber
obligare  —  oder  in  der  Befreiung  von  einer  Schuld  oder  Last  gegenüber
dem  Schenkenden  oder  einem  Dritten  —  liberare  —,  in  allen  Fällen  muß
die  Bereicherung  des  Vermögens  des  Beschenkten  eine  definitive  sein.
Vorausgesetzt  wird  endlich  noch  ausdrücklich:  „daß  durch  das  Geschenk  nicht
unerlaubte  Absichten  befördert  werden".13)
Die  äußeren  Merkmale  vollenden  den  Begriff  der  Schenkung  nicht.
Es  gehören  noch  innere  Voraussetzungen  in  der  Willensrichtung  beider
Theile  dazu:  auf  Seiten  des  Gebers,  daß  er  schenken  will,  auf  Seiten
des  Empfängers,  daß  er  die  Gabe  als  Geschenk  annehmen  will.  Jene
Schenkungsabsicht  (animus  donandi)  hat  ihr  Charakteristisches  darin,
daß  der  Geber  nicht  in  eigenem  Interesse,  sondern  lediglich  um  des  Vortheils ¬
  des  Beschenkten  willen  ihm  die  Zuwendung  macht,  daß  er  dies  weiß
und  will.*3)  Das  donare  steht  in  einem  Gegensatz  zum  credere  und  solDie ¬
  Absicht  braucht  nicht  ausdrücklich  erklärt  zu  sein,  wenn  sie
vere.
S.  194.  Sächs.  G.B.  §.  1051.  Der  Satz  des  Textes,  insoweit  er  sich  auf  den  Verzicht
auf  Bürgschaft  und  Pfandrecht  bezieht,  ist  nicht  zweifellos,  da  §.  393  I.  16  einen  Unterschied ¬
  nicht  macht.  Daß  der  Vermögenswerth  „nicht  bestimmt  meßbar  ist",  wie  Dernburg
II.  §.  161  bei  Anm.  13  hervorhebt,  kann  nicht  in  Betracht  kommen.  Es  ist  weder  im
Gesetz  noch  in  der  Natur  der  Sache  ein  Grund  zu  finden,  weshalb  nur  solche  Gegenstände,
die  schon  zur  Zeit  des  Akts  einen  bestimmten  erkennbaren  Werth  haben,  geschenkt  werden
können.  Aber  der  die  Sicherheit  Bestellende  oder  Aufgebende  leidet  in  Folge  dessen  nicht
nothwendig  wirthschaftlich  einen  Vermögensverlust.  Jedenfalls  behandelt  auch  die  neuere
Gesetzgebung  den  Verzicht  auf  eine  Sicherheit  nicht  als  Schenkung,  die  Vormundschaftsordnung ¬
  §.  41  läßt  ersteren  unter  Zustimmung  des  Gegenvormunds  zu,  während  sie  letztere
als  nichtig  ansieht.  §.  38.  S.  auch  Entwurf  des  B.G.B.  §.  439  Abs.  1.
Dann  hat  der  Fiskus  das  Recht  der  Rückforderung  des  wirklich  Gegebenen  I.  11  §§.  1070,
1071.  Der  Anh.  §.  27  gab  dem  Fiskus  das  Recht,  Schenkungen  ausgetretener  Kantonisten
anzufechten;  Koch,  Kommentar  (zu  Anh.  27)  und,  ihm  zustimmend  Förster  hielt  das  nach
heutigem  Recht  für  analog  dahin  anwendbar,  daß  Fiskus  befugt  ist,  solche  Schenkungen
anzufechten,  so  weit  es  nöthig  ist,  um  die  wegen  Verletzung  der  Wehrpflicht  erkannte  Geldstrafe ¬
  beizutreiben.  Das  läßt  sich  nicht  aufrecht  erhalten.  Die  frühere  Konfiskation  ergab
Rechte  des  Staats,  die  durch  Schenkungen  geschmälert  wurden:  hier  konnte  von  einer  Vermuthung ¬
  einer  auf  Schmälerung  gerichteten  Absicht  die  Rede  sein;  dagegen  besteht  jetzt  auf
die  möglicher  Weise  zu  erkennende  Geldstrafe  noch  kein  Recht  des  Staats,  von  dessen
Schmälerung  geredet  werden  könnte.  Abgesehen  hiervon  aber  handelt  es  sich  in  Anh.  §.  27
um  eine  Anfechtung  des  in  fraudem  creditoris  Geschenkten;  diese  ist  zur  Zeit  nur  noch
nach  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  zulässig.
Savigny  S.  77  fg.
Man  pflegt  in  der  heutigen  Theorie  die  Vermögenszuwendungen  auf  die  drei  causae  credendi, ¬
  solvendi,  donandi  zurückzuführen.  Diese  Scheidung,  schon  bei  Unterholzner
Verjähr.  I.  §.  108,  hat  besonders  Meyerfeld  I.  S.  26  f.  zur  Bestimmung  des  donare,
Liebe,  Stipulation  S.  86,  und  Gneist,  die  formellen  Verträge  S.  116  f.,  zur  Feststellung
des  Begriffs  der  Vertragscausa  überhaupt  verwandt.  Andere  haben  sich  gegen  diese  Eintheilung ¬
  erklärt,  nicht  allein  weil  sie  in  den  römischen  Rechtsquellen  als  solche  nicht  aufgestellt
werde,  sondern  auch  weil  sie  nicht  erschöpfend  sei.  Windscheid,  Voraussetzung  S.  89.
Erxleben,  die  condictiones  I.  S.  33.  Unger  S.  195  Note  25.  Witte,  in  der  krit.
Vierteljahrschr.  B.  6  S.  341,  u.  A.  Beide  Angriffspunkte  können  und  müssen  als  begründet
zugegeben  werden.  Der  erste  würde  freilich  nicht  viel  Gewicht  haben,  der  zweite  ist  insofern
richtig,  als  einzelne  Vermögenszuwendungen  nicht  unter  einen  der  drei  Begriffe  gebracht
werden  können,  aber  einerseits  sind  dergleichen  Zuwendungen  (z.  B  conditionis  implendae
causa)  praktisch  von  sehr  geringer  Wichtigkeit,  andererseits  können  trotzdem  jene  drei  Begriffe
            
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