Zweites Buch. Die besonderen Privatrechte.
thums an einer Sache, in der Einräumung eines dinglichen Rechts, in
dare
der Abtretung einer Forderung des Gebers an einen Dritten
oder in der Begründung einer persönlichen Forderung an den Geber
obligare — oder in der Befreiung von einer Schuld oder Last gegenüber
dem Schenkenden oder einem Dritten — liberare —, in allen Fällen muß
die Bereicherung des Vermögens des Beschenkten eine definitive sein.
Vorausgesetzt wird endlich noch ausdrücklich: „daß durch das Geschenk nicht
unerlaubte Absichten befördert werden".13)
Die äußeren Merkmale vollenden den Begriff der Schenkung nicht.
Es gehören noch innere Voraussetzungen in der Willensrichtung beider
Theile dazu: auf Seiten des Gebers, daß er schenken will, auf Seiten
des Empfängers, daß er die Gabe als Geschenk annehmen will. Jene
Schenkungsabsicht (animus donandi) hat ihr Charakteristisches darin,
daß der Geber nicht in eigenem Interesse, sondern lediglich um des Vortheils ¬
des Beschenkten willen ihm die Zuwendung macht, daß er dies weiß
und will.*3) Das donare steht in einem Gegensatz zum credere und solDie ¬
Absicht braucht nicht ausdrücklich erklärt zu sein, wenn sie
vere.
S. 194. Sächs. G.B. §. 1051. Der Satz des Textes, insoweit er sich auf den Verzicht
auf Bürgschaft und Pfandrecht bezieht, ist nicht zweifellos, da §. 393 I. 16 einen Unterschied ¬
nicht macht. Daß der Vermögenswerth „nicht bestimmt meßbar ist", wie Dernburg
II. §. 161 bei Anm. 13 hervorhebt, kann nicht in Betracht kommen. Es ist weder im
Gesetz noch in der Natur der Sache ein Grund zu finden, weshalb nur solche Gegenstände,
die schon zur Zeit des Akts einen bestimmten erkennbaren Werth haben, geschenkt werden
können. Aber der die Sicherheit Bestellende oder Aufgebende leidet in Folge dessen nicht
nothwendig wirthschaftlich einen Vermögensverlust. Jedenfalls behandelt auch die neuere
Gesetzgebung den Verzicht auf eine Sicherheit nicht als Schenkung, die Vormundschaftsordnung ¬
§. 41 läßt ersteren unter Zustimmung des Gegenvormunds zu, während sie letztere
als nichtig ansieht. §. 38. S. auch Entwurf des B.G.B. §. 439 Abs. 1.
Dann hat der Fiskus das Recht der Rückforderung des wirklich Gegebenen I. 11 §§. 1070,
1071. Der Anh. §. 27 gab dem Fiskus das Recht, Schenkungen ausgetretener Kantonisten
anzufechten; Koch, Kommentar (zu Anh. 27) und, ihm zustimmend Förster hielt das nach
heutigem Recht für analog dahin anwendbar, daß Fiskus befugt ist, solche Schenkungen
anzufechten, so weit es nöthig ist, um die wegen Verletzung der Wehrpflicht erkannte Geldstrafe ¬
beizutreiben. Das läßt sich nicht aufrecht erhalten. Die frühere Konfiskation ergab
Rechte des Staats, die durch Schenkungen geschmälert wurden: hier konnte von einer Vermuthung ¬
einer auf Schmälerung gerichteten Absicht die Rede sein; dagegen besteht jetzt auf
die möglicher Weise zu erkennende Geldstrafe noch kein Recht des Staats, von dessen
Schmälerung geredet werden könnte. Abgesehen hiervon aber handelt es sich in Anh. §. 27
um eine Anfechtung des in fraudem creditoris Geschenkten; diese ist zur Zeit nur noch
nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen zulässig.
Savigny S. 77 fg.
Man pflegt in der heutigen Theorie die Vermögenszuwendungen auf die drei causae credendi, ¬
solvendi, donandi zurückzuführen. Diese Scheidung, schon bei Unterholzner
Verjähr. I. §. 108, hat besonders Meyerfeld I. S. 26 f. zur Bestimmung des donare,
Liebe, Stipulation S. 86, und Gneist, die formellen Verträge S. 116 f., zur Feststellung
des Begriffs der Vertragscausa überhaupt verwandt. Andere haben sich gegen diese Eintheilung ¬
erklärt, nicht allein weil sie in den römischen Rechtsquellen als solche nicht aufgestellt
werde, sondern auch weil sie nicht erschöpfend sei. Windscheid, Voraussetzung S. 89.
Erxleben, die condictiones I. S. 33. Unger S. 195 Note 25. Witte, in der krit.
Vierteljahrschr. B. 6 S. 341, u. A. Beide Angriffspunkte können und müssen als begründet
zugegeben werden. Der erste würde freilich nicht viel Gewicht haben, der zweite ist insofern
richtig, als einzelne Vermögenszuwendungen nicht unter einen der drei Begriffe gebracht
werden können, aber einerseits sind dergleichen Zuwendungen (z. B conditionis implendae
causa) praktisch von sehr geringer Wichtigkeit, andererseits können trotzdem jene drei Begriffe