Art. 40. Die Genossenschaft.
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d. eventuell welche Grundsätze für die Kostenverteilung ¬
maßgebend sein sollen.
I. Hiernach (man sehe zu Art. 35—-38 IV am Schluße)
ist es sehr zu empfehlen, es in den dort bezeichneten und ähnlichen ¬
Fällen, ungeachtet der Bestimmung des Art. 36, Abs. 3
an dem Expropriationsverfahren nicht fehlen zu lassen.
II. Zu dem Rechtsnachteil des Art. 37 vergleiche man
die Bemerkung II zu Art. 1. Dieser Rechtsnachteil derogiert
hiernach scheinbar den Bestimmungen der §§ 17, 19, 26
der deutschen Gewerbeordnung, weil nach Art. 37 des Wassergesetzes ¬
schon die Versäumung der Aufgebotsfrist von 4 Wochen
die Verwandlung in privatrechtliche Entschädigungsansprüche
zur Folge hat. Dieser Rechtsnachteil ist für die Sicherung
des Unternehmens unerläßlich, welches sonst stets in seiner
ganzen Größe bedroht bliebe. Die angeführten Bestimmungen
des deutschen Gesetzes beschränken sich auf das Konzessionsverfahren. ¬
Hier handelt es sich jedoch nicht um eine Konzession, ¬
sondern nur um ein der Konzession analoges Verfahren ¬
und es unterliegt daher keinem Zweifel, daß durch
das Landesgesetz eine der deutschen Gewerbeordnung ganz
fremde Angelegenheit so geordnet werden kann, wie wenn ein
Reichsgesetz gar nicht existierte.
Das ist auch der Grund, weshalb die Aufgebotsfrist auf
4 Wochen (statt 2 Wochen) ausgedehnt und eine besondere
Zustellung an bekannte Einspracheberechtigte verordnet werden
dürfte.
Artikel 40.
Förmlichkeiten der Zustimmung.
Die Zustimmung zur Teilnahme an einem Bewässerungs- ¬
und Entwässerungsunternehmen, bezw.