Metadaten : Näf, N.: ¬Das Wasserrecht im Großherzogtum Baden

Art.  40.  Die  Genossenschaft.
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d.  eventuell  welche  Grundsätze  für  die  Kostenverteilung ¬
  maßgebend  sein  sollen.
I.  Hiernach  (man  sehe  zu  Art.  35—-38  IV  am  Schluße)
ist  es  sehr  zu  empfehlen,  es  in  den  dort  bezeichneten  und  ähnlichen ¬
  Fällen,  ungeachtet  der  Bestimmung  des  Art.  36,  Abs.  3
an  dem  Expropriationsverfahren  nicht  fehlen  zu  lassen.
II.  Zu  dem  Rechtsnachteil  des  Art.  37  vergleiche  man
die  Bemerkung  II  zu  Art.  1.  Dieser  Rechtsnachteil  derogiert
hiernach  scheinbar  den  Bestimmungen  der  §§  17,  19,  26
der  deutschen  Gewerbeordnung,  weil  nach  Art.  37  des  Wassergesetzes ¬
  schon  die  Versäumung  der  Aufgebotsfrist  von  4  Wochen
die  Verwandlung  in  privatrechtliche  Entschädigungsansprüche
zur  Folge  hat.  Dieser  Rechtsnachteil  ist  für  die  Sicherung
des  Unternehmens  unerläßlich,  welches  sonst  stets  in  seiner
ganzen  Größe  bedroht  bliebe.  Die  angeführten  Bestimmungen
des  deutschen  Gesetzes  beschränken  sich  auf  das  Konzessionsverfahren. ¬
  Hier  handelt  es  sich  jedoch  nicht  um  eine  Konzession, ¬
  sondern  nur  um  ein  der  Konzession  analoges  Verfahren ¬
  und  es  unterliegt  daher  keinem  Zweifel,  daß  durch
das  Landesgesetz  eine  der  deutschen  Gewerbeordnung  ganz
fremde  Angelegenheit  so  geordnet  werden  kann,  wie  wenn  ein
Reichsgesetz  gar  nicht  existierte.
Das  ist  auch  der  Grund,  weshalb  die  Aufgebotsfrist  auf
4  Wochen  (statt  2  Wochen)  ausgedehnt  und  eine  besondere
Zustellung  an  bekannte  Einspracheberechtigte  verordnet  werden
dürfte.
Artikel  40.
Förmlichkeiten  der  Zustimmung.
Die  Zustimmung  zur  Teilnahme  an  einem  Bewässerungs- ¬
  und  Entwässerungsunternehmen,  bezw.
            
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