1 Die Anfechtbarkeit der Verträge für das Vermögen eines Dritten.
schäftes anvertraut sein. Dieser Entschluss ist also kein Merkmal
des stellvertretenden Erwerbes, wenn er diesem auch stets anhaftet. ¬
Ein zweites muss noch dazu kommen. Dieses zu finden,
führt uns gerade das gewählte Beispiel auf den rechten Weg. Wir
setzten voraus, dass der Ehemann einerseits die Wohnung (und
mit ihr den Hauswirth), andererseits den Miethszins bestimmt hatte,
bevor er die Frau zu dem Miethsabschlusse berechtigte. Wie aber,
venn eine dieser Grössen unbestimmt war, wenn die Frau die
Wohnung überhaupt erst suchen oder für die dem Manne bekannte
Wohnung den Miethszins nach ihrem Ermessen fesstellen sollte?
Daun ist sie mehr als die Géhüllin eines fremden Planes, sie be1 ¬
gsgiltigkeit, sie bestimmt den Verbestimmt ¬
nicht blos die Vertra
—.—.
tragsinhalt. Thöl2 bezeichnete daher das Wesen der Vertretung
zeugen des Vertragswillens, weil er in seiner Redeweise,
als ein Erz
wie ich es mir aus seinem eigenen Munde auf Anfrage habe bestätigen ¬
lassen, mit dem Worte „Willen“ dasjenige bezeichnete,
4 nennen.3 Freilich lässt sich
was die Neueren „Erklärungsinhalt
auch gegen Thöl's Lehre einwenden, dass die blosse Vertragserzeugung ¬
noch nicht den Vertreter macht; denn auch der Amtsrichter ¬
oder der Notar, welcher für seine Schutzbefohlenen einen
Vertrag aussinnt, ist, wie wir sahen, keineswegs mehr als ein blosser
gsgehülfe und dennoch ein Erzeuger des Geschäftsinhaltes.
Vertia
Auch erzeugt der Vertreter den Geschäftsinhalt nicht immer selbst,
sondern zuweilen stimmt er blos den Vorschlägen der anderen
erre
igspartei zu. Auf das Erzeugen des Geschäftsinhaltes kommt
etr
es also nicht an, wohl aber auf das Prüfen und das Zustimmen
auf Grund der geschehenen oder möglichen Prüfung. Der Unterschied ¬
zwischen dem Gehülfen und dem Vertreter zeigt sich übrigens
als völlig unmöglich bei denjenigen Geschäften, welche grundsätzlich ¬
als Regel die Anwesenheit der Parteien verlangen, also auch
die Möglichkeit eines Geschäftsabschlusses durch Botschaft nicht
kennen. Wo die Mittelsperson nicht Bote sein darf, da kann sie
höchstens als Stellvertreterin in Frage kommen. Hierher gehort
nach römischem Rechte der Erwerb aus einer stipulatio, nach heutigem ¬
die Eheschliessung. Darum kann man m. E. den Stell———— ¬
1 Vgl. hierzu übrigens auch Unger, System II. § 90. Anm. 20.
2 Das Handelsrecht Bd. I. § 70. Anm. 6. Aufl. S. 239. Vgl. dagegen
Regelsberger in Endemanns Handbuche des Handelsrechts Bd. II. § 239.
Anm. 9. S. 398.
3 Vgl. hierüber meine Schrift: Der Irrthum bei nichtigen Verträgen I.
S. 81. u. 82. Anm. 2.