Objekt : Leonhard, Rudolf: ¬Die Anfechtbarkeit der Verträge für das Vermögen eines Dritten

1  Die  Anfechtbarkeit  der  Verträge  für  das  Vermögen  eines  Dritten.
schäftes  anvertraut  sein.  Dieser  Entschluss  ist  also  kein  Merkmal
des  stellvertretenden  Erwerbes,  wenn  er  diesem  auch  stets  anhaftet. ¬
  Ein  zweites  muss  noch  dazu  kommen.  Dieses  zu  finden,
führt  uns  gerade  das  gewählte  Beispiel  auf  den  rechten  Weg.  Wir
setzten  voraus,  dass  der  Ehemann  einerseits  die  Wohnung  (und
mit  ihr  den  Hauswirth),  andererseits  den  Miethszins  bestimmt  hatte,
bevor  er  die  Frau  zu  dem  Miethsabschlusse  berechtigte.  Wie  aber,
venn  eine  dieser  Grössen  unbestimmt  war,  wenn  die  Frau  die
Wohnung  überhaupt  erst  suchen  oder  für  die  dem  Manne  bekannte
Wohnung  den  Miethszins  nach  ihrem  Ermessen  fesstellen  sollte?
Daun  ist  sie  mehr  als  die  Géhüllin  eines  fremden  Planes,  sie  be1 ¬

gsgiltigkeit,  sie  bestimmt  den  Verbestimmt ¬
  nicht  blos  die  Vertra
—.—.
tragsinhalt.  Thöl2  bezeichnete  daher  das  Wesen  der  Vertretung
zeugen  des  Vertragswillens,  weil  er  in  seiner  Redeweise,
als  ein  Erz
wie  ich  es  mir  aus  seinem  eigenen  Munde  auf  Anfrage  habe  bestätigen ¬
  lassen,  mit  dem  Worte  „Willen“  dasjenige  bezeichnete,
4  nennen.3  Freilich  lässt  sich
was  die  Neueren  „Erklärungsinhalt
auch  gegen  Thöl's  Lehre  einwenden,  dass  die  blosse  Vertragserzeugung ¬
  noch  nicht  den  Vertreter  macht;  denn  auch  der  Amtsrichter ¬
  oder  der  Notar,  welcher  für  seine  Schutzbefohlenen  einen
Vertrag  aussinnt,  ist,  wie  wir  sahen,  keineswegs  mehr  als  ein  blosser
gsgehülfe  und  dennoch  ein  Erzeuger  des  Geschäftsinhaltes.
Vertia
Auch  erzeugt  der  Vertreter  den  Geschäftsinhalt  nicht  immer  selbst,
sondern  zuweilen  stimmt  er  blos  den  Vorschlägen  der  anderen
erre
igspartei  zu.  Auf  das  Erzeugen  des  Geschäftsinhaltes  kommt
etr
es  also  nicht  an,  wohl  aber  auf  das  Prüfen  und  das  Zustimmen
auf  Grund  der  geschehenen  oder  möglichen  Prüfung.  Der  Unterschied ¬
  zwischen  dem  Gehülfen  und  dem  Vertreter  zeigt  sich  übrigens
als  völlig  unmöglich  bei  denjenigen  Geschäften,  welche  grundsätzlich ¬
  als  Regel  die  Anwesenheit  der  Parteien  verlangen,  also  auch
die  Möglichkeit  eines  Geschäftsabschlusses  durch  Botschaft  nicht
kennen.  Wo  die  Mittelsperson  nicht  Bote  sein  darf,  da  kann  sie
höchstens  als  Stellvertreterin  in  Frage  kommen.  Hierher  gehort
nach  römischem  Rechte  der  Erwerb  aus  einer  stipulatio,  nach  heutigem ¬
  die  Eheschliessung.  Darum  kann  man  m.  E.  den  Stell———— ¬

1  Vgl.  hierzu  übrigens  auch  Unger,  System  II.  §  90.  Anm.  20.
2  Das  Handelsrecht  Bd.  I.  §  70.  Anm.  6.  Aufl.  S.  239.  Vgl.  dagegen
Regelsberger  in  Endemanns  Handbuche  des  Handelsrechts  Bd.  II.  §  239.
Anm.  9.  S.  398.
3  Vgl.  hierüber  meine  Schrift:  Der  Irrthum  bei  nichtigen  Verträgen  I.
S.  81.  u.  82.  Anm.  2.
            
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