Inhaltsverzeichnis : Kori, August Sigismund: Ueber den Executivproceß und die Wiederklage nach gemeinem und königl. sächsischem Recht

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§.  5.
über  ohne  alle  Weitläuftigkeit  betrieben  und  gegen  ein
darin  ergangenes  Interlocut,  selbst  wenn  es  vermischt  ist,
Leuterung  gar  nicht,  gegen  das  Definitivurthel  aber  selbige
nur  unter  der  Bedingung  zugelassen  werden,  wenn  sich
Leuterant  zugleich  zum  Eide  vor  Gefährde  erbietet  und  selbigen =
  in  dem  dazu  anberaumten  Termin,  wozu  er  mit  Gestattung =
  einer  14tägigen  Frist  vorgeladen  wird,  wirklich
leistet.  Appellation  ist  zwar  erlaubt,  allein  wenn  sie  sich
nicht  auf  erhebliche  Beschwerden  gründet,  so  wird  der  Advocat =
  mit  10  Thaler,  und  wenn  er  an  mehr  als  eine  höhere
Jnstanz  appellirt  hat,  mit  20  Thaler  und  nach  Befinden
mit  höherer  Strafe  belegt  7/
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74)  Mandat  wegen  der  Hazard=  und  andern  hohen  Spiele,  v.
20.  Decbr.  1766.  g.  7.  C.  A.  C.  I.  p.  928.
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