Inhaltsverzeichnis : Bindschedler, Carl: ¬Die amortisierbaren Papiere (Wertpapiere) nach dem Bundesgesetz über das Obligationenrecht

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Epoche  finden  wir  dieselben  in  den  grossen,  zu  jener  Zeitentstandenen ¬
  Codificationen  normirt  und  die  Amortisation
derselben  gesetzlich  zugelassen,  während  in  speciellen  Gesetzen,
Verordnungen,  Circularen,  Cabinetsordren  das  Verfahren  und
die  nähere  Bezeichnung  der  amortisirbaren  Papiere  normirt
ist  88)
Die  Zulässigkeit  der  gerichtlichen  Amortisation  beschränkt ¬
  sich  in  diesen  Gesetzen  vom  Anfang  des  19.  Jahrhunderts ¬
  vorzugsweise  auf  die  dem  System  der  Circulation
angehörenden  Inhaber-  und  Orderpapiere,  sodann  ist  sie  auch
ausgedehnt  auf  Hypothekenbriefe,  und  zwar  auch  auf  solche,
wo  der  Schuldner,  sofern  die  Cession  nicht  im  Hypothekenbuch ¬
  eingetragen  ist,  mit  befreiender  Wirkung  an  den  Cedenten
zahlen  kann  34),
welche  sich  also  im  Verkehr  als  gemeine
Schuldurkunden  qualificiren.
Die  Amortisation  blosser  Namenpapiere  lässt  das  preuss.
Recht  nach  einer  Verordnung  vom  9.  XII.  1809  unter  besondern ¬
  Voraussetzungen  zu  35),  während,  wie  schon  erwähnt,  nach
andern  Gesetzen,  so  nach  österreichischem  Gesetzbuch  §  1428
die  Amortisation  für  jeden  gewöhnlichen  Schuldschein  statthaft ¬
  ist.
Vielfach  finden  wir  die  gerichtliche  Amortisation  zugelassen ¬
  bei  Staatspapieren  und  überhaupt  bei  öffentlichen  in
grösserer  Anzahl  emittirten  Obligationen,  auch  wenn  sie  auf
36)
einen  bestimmten  Namen  lauten,  so  z.  B.  in  Bayern
Diese  fast  sämmtlich  aus  dem  Anfang  dieses  Jahrhunderts
stammenden  Amortisationsgesetze  sind  nunmehr  zum  grössten
33)  Diese  älteren  Amortisationsgesetze  finden  sich  zum  grossen  Teil
abgedruckt  in  Schumm,  die  Amortisation  etc.
3)  So  z.  B.  nach  württemberg.  Hyp.  Ges.  15.  IV.  1825.
36)  Vgl.  unten  §  2.  I.
36)  Verordn.  v.  10.  X.  1810,  vrgl.  mit  Verordn.  v.  17.  VIII.  1813,
abgedruckt  in  Schumm,  S.  216  ff.,  während  das  bair.  L.-R.  selbst  eine
gerichtliche  Amortisation  im  heutigen  Sinne  noch  nicht  kennt.  Vgl.
Schumm,  S.  27  Note  23.
            
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