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Epoche finden wir dieselben in den grossen, zu jener Zeitentstandenen ¬
Codificationen normirt und die Amortisation
derselben gesetzlich zugelassen, während in speciellen Gesetzen,
Verordnungen, Circularen, Cabinetsordren das Verfahren und
die nähere Bezeichnung der amortisirbaren Papiere normirt
ist 88)
Die Zulässigkeit der gerichtlichen Amortisation beschränkt ¬
sich in diesen Gesetzen vom Anfang des 19. Jahrhunderts ¬
vorzugsweise auf die dem System der Circulation
angehörenden Inhaber- und Orderpapiere, sodann ist sie auch
ausgedehnt auf Hypothekenbriefe, und zwar auch auf solche,
wo der Schuldner, sofern die Cession nicht im Hypothekenbuch ¬
eingetragen ist, mit befreiender Wirkung an den Cedenten
zahlen kann 34),
welche sich also im Verkehr als gemeine
Schuldurkunden qualificiren.
Die Amortisation blosser Namenpapiere lässt das preuss.
Recht nach einer Verordnung vom 9. XII. 1809 unter besondern ¬
Voraussetzungen zu 35), während, wie schon erwähnt, nach
andern Gesetzen, so nach österreichischem Gesetzbuch § 1428
die Amortisation für jeden gewöhnlichen Schuldschein statthaft ¬
ist.
Vielfach finden wir die gerichtliche Amortisation zugelassen ¬
bei Staatspapieren und überhaupt bei öffentlichen in
grösserer Anzahl emittirten Obligationen, auch wenn sie auf
36)
einen bestimmten Namen lauten, so z. B. in Bayern
Diese fast sämmtlich aus dem Anfang dieses Jahrhunderts
stammenden Amortisationsgesetze sind nunmehr zum grössten
33) Diese älteren Amortisationsgesetze finden sich zum grossen Teil
abgedruckt in Schumm, die Amortisation etc.
3) So z. B. nach württemberg. Hyp. Ges. 15. IV. 1825.
36) Vgl. unten § 2. I.
36) Verordn. v. 10. X. 1810, vrgl. mit Verordn. v. 17. VIII. 1813,
abgedruckt in Schumm, S. 216 ff., während das bair. L.-R. selbst eine
gerichtliche Amortisation im heutigen Sinne noch nicht kennt. Vgl.
Schumm, S. 27 Note 23.