Objekt : Schultzenstein, Max: Beiträge zur Lehre vom Pflichttheilsrecht

§.  41.  Beibehaltung  des  Pflichttheilsrechts.
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Das  erstere  System,  neben  welchem  ein  besonderes  Pflichttheilsrecht
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nicht  bestehen  kann  (§.  8  S.  44),  hat  viel  Anhänger  gefunden).
Daß  bei  demselben  der  Gegensatz  zwischen  dem  Recht  der  Familie
und  dem  Recht  des  Individuums  geringer  sei  oder  besser  vermittelt
werde,  ist  jedoch  nicht  richtig.  Es  soll  dies  der  Fall  sein,  weil  es  dasjenige, ¬
  was  den  Verwandten  zukomme  und  was  der  Erblasser  vergeben
könne,  von  vornherein  trenne  und  so  den  Gegensatz  gleich  bei  seinem
Beginnen  auflöse.  Die  Trennung  erfolgt  aber  in  ganz  gleicher  Weise
auch  bei  dem  System  der  beschränkten  Willkühr,  welches  ebenfalls  von
vornherein  scheidet,  wie  viel  der  Erblasser  von  seinem  Nachlaß  beliebig
vergeben  kann  und  wie  viel  er  davon  seinen  Verwandten  lassen  muß.
Es  hat  daher  in  dieser  Beziehung  kein  System  etwas  voraus.
Wenn  ferner  für  das  System  der  beschränkten  Verwandten-Erbfolge ¬
  in  die  Wagschaale  geworfen  wird,  daß  es  das  des  ältern  Deutschen
Rechts  und  deshalb  das  wahre  Deutsche  sei,  so  kann  diesem  in  neuerer
Zeit  sehr  beliebten  Argument  ganz  und  gar  kein  Gewicht  beigelegt  werden.
Das  ältere  Deutsche  Recht,  man  mag  sagen,  was  man  will,  war  ein
erst  mangelhaft  ausgebildetes,  das  wohl  die  Keime  der  Entwicklung  in
sich  trug  und  wenn  nicht  die  Reception  des  Römischen  Rechts  dazwischen
getreten  wäre,  sich  auch  wohl  weiter  entwickelt  haben  würde,  das  aber
doch  zu  dieser  Entwicklung  thatsächlich  nicht  gelangt  ist  und  ebenso  der
nothwendigen  Ausbildung  entbehrt,  wie  unseren  Anschauungen  und  unserem ¬
  Bewußtsein  fremd  geblieben  ist.  Es  ist  daher  nicht  gerechtfertigt,
eine  Anknüpfung  an  dasselbe  zu  suchen  und  einer  Rechtsbildung  schon
um  deswegen  den  Vorzug  geben  zu  wollen,  weil  sie  mit  dem  vor
Jahrhunderten  und  unter  ganz  andern  socialen  Verhältnissen  in  Deutschland ¬
  geltend  gewesenen  Recht  übereinstimmt.  Vielmehr  kann  de  lege
ferenda  nur  der  Gesichtspunkt  entscheidend  sein,  was  paßt  zu  unsern
heutigen  Verhältnissen  und  befriedigt  unsere  heutigen  Bedürfnisse?
Aus  diesem  Grunde  kann  es  auch  nicht  darauf  ankommen,  ob  die
2)  z.  B.  Gans:  Erbrecht.  Bd.  III.  S.  369  und  in  seinen  Beiträgen  zur  Revision ¬
  der  Preußischen  Gefetzgebung  (1830—1832)  S.  126—128;  Unger:  Privatrecht.
Bd.  VI.  §.  78  Anm.  2.  S.  334  u.  335;  Förster:  Privatrecht.  Bd.  IV.  §.  243  S.  3
bis  5  und  namentlich  Binding  S.  128,  129  u.  140.  Gegen  Gans  besonders
Gärtner  S.  407  Anm.  25.
Mommsen  ist  für  das  System  der  beschränkten  Willkühr  (vgl.  §.  17  seines
Entwurfs,  nach  welchem  die  gesetzliche  Erbfolge  erst  eintritt,  wenn  und  insoweit  der
Erblasser  nicht  gültig  über  seinen  Nachlaß  verfügt  hat,  also  das  sekundäre  ist),  jedoch ¬
  ohne  nähere  Begründung.
            
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