§. 41. Beibehaltung des Pflichttheilsrechts.
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Das erstere System, neben welchem ein besonderes Pflichttheilsrecht
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nicht bestehen kann (§. 8 S. 44), hat viel Anhänger gefunden).
Daß bei demselben der Gegensatz zwischen dem Recht der Familie
und dem Recht des Individuums geringer sei oder besser vermittelt
werde, ist jedoch nicht richtig. Es soll dies der Fall sein, weil es dasjenige, ¬
was den Verwandten zukomme und was der Erblasser vergeben
könne, von vornherein trenne und so den Gegensatz gleich bei seinem
Beginnen auflöse. Die Trennung erfolgt aber in ganz gleicher Weise
auch bei dem System der beschränkten Willkühr, welches ebenfalls von
vornherein scheidet, wie viel der Erblasser von seinem Nachlaß beliebig
vergeben kann und wie viel er davon seinen Verwandten lassen muß.
Es hat daher in dieser Beziehung kein System etwas voraus.
Wenn ferner für das System der beschränkten Verwandten-Erbfolge ¬
in die Wagschaale geworfen wird, daß es das des ältern Deutschen
Rechts und deshalb das wahre Deutsche sei, so kann diesem in neuerer
Zeit sehr beliebten Argument ganz und gar kein Gewicht beigelegt werden.
Das ältere Deutsche Recht, man mag sagen, was man will, war ein
erst mangelhaft ausgebildetes, das wohl die Keime der Entwicklung in
sich trug und wenn nicht die Reception des Römischen Rechts dazwischen
getreten wäre, sich auch wohl weiter entwickelt haben würde, das aber
doch zu dieser Entwicklung thatsächlich nicht gelangt ist und ebenso der
nothwendigen Ausbildung entbehrt, wie unseren Anschauungen und unserem ¬
Bewußtsein fremd geblieben ist. Es ist daher nicht gerechtfertigt,
eine Anknüpfung an dasselbe zu suchen und einer Rechtsbildung schon
um deswegen den Vorzug geben zu wollen, weil sie mit dem vor
Jahrhunderten und unter ganz andern socialen Verhältnissen in Deutschland ¬
geltend gewesenen Recht übereinstimmt. Vielmehr kann de lege
ferenda nur der Gesichtspunkt entscheidend sein, was paßt zu unsern
heutigen Verhältnissen und befriedigt unsere heutigen Bedürfnisse?
Aus diesem Grunde kann es auch nicht darauf ankommen, ob die
2) z. B. Gans: Erbrecht. Bd. III. S. 369 und in seinen Beiträgen zur Revision ¬
der Preußischen Gefetzgebung (1830—1832) S. 126—128; Unger: Privatrecht.
Bd. VI. §. 78 Anm. 2. S. 334 u. 335; Förster: Privatrecht. Bd. IV. §. 243 S. 3
bis 5 und namentlich Binding S. 128, 129 u. 140. Gegen Gans besonders
Gärtner S. 407 Anm. 25.
Mommsen ist für das System der beschränkten Willkühr (vgl. §. 17 seines
Entwurfs, nach welchem die gesetzliche Erbfolge erst eintritt, wenn und insoweit der
Erblasser nicht gültig über seinen Nachlaß verfügt hat, also das sekundäre ist), jedoch ¬
ohne nähere Begründung.