fullscreen : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1829, Bd. 3 (1829))

Rec.:  über  Baldauf's  Leitfaden.
Verordnungen  und  Sätze  sind  nicht  bloß  2,  sondern  5—6  mahl  aufgenommen. -
  Das  Letzte  ist  besonders  in  Schulsachen  oft  der  Fall;  das
Erste  z.  B.  im  IV.  Thle.  S.  2-35.  Dagegen  kommt  wieder  die
Merkwürdigkeit  vor,  daß  im  1.  Bde.  S.  67  der  §.  50  zwar  eine
Ueberschrift,  aber  keinen  Inhalt  hat.  —  Nicht  einmahl  bey  den  Formularen -
  blieb  sich  der  Hr.  Verf.  gleich;  denn  einige  derselben  kommen -
  im  Contexte,  die  andern  im  Anhange  vor.  Um  aber  auf  ein  wichtigeres -
  Capitel
II.
das  Abschreihen  zu  kommen,  so  wollen  wir,  um  kurz  zu  seyn,
aus  jedem  der  sechs  Bände  nur  Etwas  nehmen.
1.  Band.  S.  1—6  von  Wort  zu  Wort  abgeschrieben  aus  Rechberger's -
  Kirchenrecht  3.  Auflage  1815  1.  Thls.,  §.  62  und  dem  Anfange -
  der  §§.  63-66,  83,  84;  dann  den  §§.  99,  100,  228,  229.
S.  7—12  von  Wort  zu  Wort  abgeschrieben  aus  Rechb.  Kirchr.
2.  Thls.  §§.  29-36.
S.  13—17  wörtlich  gleich  mit  Rechb.  1.  Thl.  §§.  230—237.
„  „  2.  „  „  82.
S.  18
„  „  „  „  „  83—88.
S.  19  §§.  17—20
„  „  „  „  „  90  u.  91.
§§.  21  u.  22
„  „  „  „  „  52  u.  53.
§.  23
„  „  „  „  „  93.
§.  24
„  „  „  „  „  75—78.
§§.  25—28
§.  29
»  „  „  „  „  94.
»
§§.  30  u.  31
„  „  „  „  95  u.  96  u.  s.  w.
Der  H.  V.  hat  nur  S.  18,  3  num.  mehr,  aber  unschicklich:
dann  bey  dem  §.  29  2  ½/  und  bey  dem  §.  31  1  ½  Zeilen  mehr,  als
Rechberger.
S.  41-56  wörtlich  gleich  mit  Rechb.  Geschäftsstyle  S.  20—39,  nur
sind  die  §§.  versetzt;  u.  s.  w.  u.  s.  w.
S.  66  u.  67  wörtlich  gleich  mit  Rechb.  Kirchr.  2.  Thl.  S.  96—98
und  112  zu  Ende.
S.  67  u.  68  wörtlich  gleich  mit  Rechb.  Kirchr.  2.  Thl.  S.  100  u.  101.
„  „  67.
S.68
»  „  »
„  „  390—393.
S.  69  u.  70  „  „  „  „  „„ -
  „  110—128;
S.  71—84  „» -
  „  „nur, -
  daß  die  zwey  letzten  §§.  versetzt  sind.
S.  144—159  wörtlich  gleich  mit  Rechb.  Kirchr.  1.  Thl.  S.  244-264;
nur  daß  der  letzte  §.  versetzt  ist,  und  eine  Verordnung  mehr  hat.
2.  Band.  Dieser  beginnt  mit  der  Ehe;  das  Abschreiben  aber
wieder  mit  der  dritten,  resp.  S.  163.  Es  ist  nähmlich
Max-Planck-Institut  für
nopäsche  Rechtsgeschichte
            
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