Volltext : Civilistische Versuche (1)

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scriptae  zu  den  persönlichen  Klagen  zu
Auch  ihr  Grund  ist  ein
rechnen  sind.
besonderes  obligatorisches  Factum  desjenigen, ¬
  gegen  den  die  Klage  angestellt
wird,  nicht  ein  unabhängig  von  demselben ¬
  schon  vorhandenes  Recht.  Bey  der
actio  quod  metus  caussa  leite  ich  z.  B.
mein  Recht  aus  dem  Factum  des  Besitzes
der  durch  Gewalt  von  mir  erpressten  Sache
ab,  an  diesen  Besitz  einer  solchen  Sache
knüpfen  die  Gesetze  die  Verbindlichkeit
zur  Restitution  und  diese  besondere  Verbindlichkeit, -
  die  aus  jenem  bey  dieser
bestimmten  Person  eingetretenen  facto
entstanden  ist,  macht  den  Grund  meiner
Klage  aus.  Eben  so  ist  bey  der  actio  ad
exhibendum  der  Besitz  der  den  Kläger  interessirenden ¬
  Sache,  als  obligatorisches
Factum  Grund  einer  besondern  Verbindlichkeit -
  des  Beklagten  und  in  dieser  der
Grund  der  Klage.
S
            
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