Volltext : Fitting, Hermann: ¬Der Reichs-Civilprozeß

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Th.  I.  Am  Civilprocesse  betheiligte  Staatsorgane.
4.  in  Sachen,  worin  er  als  gesetzlicher  Vertreter  oder
als  Proceßbevollmächtigter  oder  Beistand  einer  Partei
aufzutreten  befugt  ist  oder  früher  befugt  gewesen  ist;
5.  in  Sachen,  worin  er  als  Zeuge  oder  Sachverständiger
vernommen  worden  ist;
6.  in  Sachen,  worin  es  sich  um  die  Aufhebung  einer
Entscheidung  handelt,  bei  deren  Erlassung  (d.  h.
Fällungs)  er  in  einer  früheren  Instanz  als  Richter
oder  im  schiedsrichterlichen  Verfahren  als  Schiedsrichter ¬
  mitgewirkt  hat,  es  wäre  denn,  daß  er  nur
als  beauftragter  oder  ersuchter  Richter  bezw.  als
Gerichtsschreiber  bei  einem  solchen  Richter  thätig
werden  soll.
Eine  aus  einem  dieser  Gründe  unbedingt  ausgeschlossene
Gerichtsperson  muß  ohne  Rücksicht  auf  den  Willen  der
Parteien  sich  der  Thätigkeit  in  der  Sache  enthalten,  und
wenn  bei  einem  Urtheil  ein  kraft  Gesetzes  ausgeschlossener
Richter  mitgewirkt  hätte,  so  könnte  schon  aus  diesem
Grunde  und  ohne  Rücksicht  auf  seinen  Inhalt  seine  Aufhebung ¬
  verlangt  werden,  und  zwar  nicht  allein  mit  dem
Rechtsmittel  der  Berufung  oder  Revision,  sondern  sogar
mit  der  Nichtigkeitsklage."  Natürlich  kann  aber  eine  kraft
Gesetzes  ausgeschlossene  Gerichtsperson  auch  von  jeder
Partei  und  in  jeder  Lage  des  Rechtsstreites  abgelehnt
werden."
Neben  den  genannten  Gründen  unbedingter  Ausschließung
gibt  es  nun  aber  noch  zahlreiche  weitere,  vom  Gesetze  nicht
näher  bestimmte,  die  zwar  die  volle  Unbefangenheit  einer
*S.  RGer.  25.  IV.  1890
*S.  §§  551  Nr.  2,  539,
(26  S.  383  fg.).
§  579  Nr.  2  CP.
§  42  Abs.  1,3  vbd.  §  49  CP.
            
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