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Th. I. Am Civilprocesse betheiligte Staatsorgane.
4. in Sachen, worin er als gesetzlicher Vertreter oder
als Proceßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei
aufzutreten befugt ist oder früher befugt gewesen ist;
5. in Sachen, worin er als Zeuge oder Sachverständiger
vernommen worden ist;
6. in Sachen, worin es sich um die Aufhebung einer
Entscheidung handelt, bei deren Erlassung (d. h.
Fällungs) er in einer früheren Instanz als Richter
oder im schiedsrichterlichen Verfahren als Schiedsrichter ¬
mitgewirkt hat, es wäre denn, daß er nur
als beauftragter oder ersuchter Richter bezw. als
Gerichtsschreiber bei einem solchen Richter thätig
werden soll.
Eine aus einem dieser Gründe unbedingt ausgeschlossene
Gerichtsperson muß ohne Rücksicht auf den Willen der
Parteien sich der Thätigkeit in der Sache enthalten, und
wenn bei einem Urtheil ein kraft Gesetzes ausgeschlossener
Richter mitgewirkt hätte, so könnte schon aus diesem
Grunde und ohne Rücksicht auf seinen Inhalt seine Aufhebung ¬
verlangt werden, und zwar nicht allein mit dem
Rechtsmittel der Berufung oder Revision, sondern sogar
mit der Nichtigkeitsklage." Natürlich kann aber eine kraft
Gesetzes ausgeschlossene Gerichtsperson auch von jeder
Partei und in jeder Lage des Rechtsstreites abgelehnt
werden."
Neben den genannten Gründen unbedingter Ausschließung
gibt es nun aber noch zahlreiche weitere, vom Gesetze nicht
näher bestimmte, die zwar die volle Unbefangenheit einer
*S. RGer. 25. IV. 1890
*S. §§ 551 Nr. 2, 539,
(26 S. 383 fg.).
§ 579 Nr. 2 CP.
§ 42 Abs. 1,3 vbd. § 49 CP.