Objekt : Kratzsch, Johann Friedrich: Tabellarische Uebersicht des Justiz-Organismus der sämmtlichen deutschen Bundesstaaten

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Hessen.
Central=JustizProvinzial ¬
 -
  Gerichtshöfe
Besondere  Gerichte.
Stelle.
Obergerichte.
1.,  das  großherzogl.  Mini1. ¬
  Das  großherzogliche  Handels-  A.,  Die  großherzogl.  Hofgerichtel  1.  Das  großherzogl.  Oberapsterium ¬
  des  Innern  und  der
pellations=Gericht  zu
zu:  (10)
gericht  zu  Mainzz  (3)
Justiz  (15),  und
Darmstadt  (12)  für  die  Pro
2.,  das  großherzogl.  Oberhofge1., ¬
  Darmstadt  für  die  Provin
vinzen  Starkenburg  und  Ober
richt  zu  Darmstadt;  (4)
Starkenburg,
2.,  das  großherzogl.  Kriegshessen; ¬

3.,  das  Zucht=Polizei=Gerich
ministerium,  2te  Sec2., -
  Gießen  für  die  Provinz  Ober
zu  Mainz;  (5)
tion  (16).
2.,  das  großherzogl.  Obergerich
hessen.
4.,  das  Assisen-Gericht  eber
zu  Mainz  (13)  für  die  Provinz
daselbst;  (6)
B.,  Das  großherzogl.  Kreis=GeRheinhessen; ¬

5.,  die  Militair=Gerichte  und
richt  zu  Mainz  für  die  Pro
3.,  der  provisorische  Cassationszwar: ¬

vinz  Rheinhessen  (11.)
a)  die  Unterkriegs-  oder  Kriegs
hof  zu  Darmstadt  (14)  für
Gerichte,  nämlich:
die  Provinz  Rheinhessen.
ga)  die  Militair=Untersuchungs
Gerichte,  (7)  und
bb)  die  Kriegs-Gerichte;  (8)
b)  das  Ober=Kriegs=Gerich
zu  Darmstadt.  (9)
Anmerk.  Außer  diesen  Gerichten
bestehen  zu  Darmstadt ¬
  noch:
6.,  Hof=  und  Marschall=Justiz=Deputationen. ¬

Amtswegen,  so  wie  die  Antraͤge  und  Verhandlungen  uͤber
waltthaͤtigkeiten,  wegen  welcher  der  Klaͤger  sich  nicht  an
Gesuche  um  Straferlaß  oder  Verwandlung  im  Wege  der
das  peinliche  Gericht  gewendet  hat;
Gnade.  Uebrigens  sind  die  Mitglieder  des  Ober=Forstgerichts,
g)  wegen  Contraventionen  gegen  die  Gesetze  üͤber  die  indirecjedoch ¬
  nur  für  einige  Gegenstaͤnde,  zugleich  Mitglieder  der
ten  Auflagen,  als  der  Tranksteuer,  der  Salzregie,  der  Ver
Ober=Forst=Direction
brauchssteuer  von  auslaͤndischen  Waaren,  des  Chaussee5., ¬
  Von  dem  Zuchtpolizei=Gericht  siehe  Anmerk.  11.
Geldes  u.  s.  w  |  .
6.,  Das  Assisen=Gericht  versammelt  sich  alle  Vierteljahre
Den  Friedensrichtern  steht  es  zu,  die  Siegel  anzuleget
und  der  Praͤsident  des  Kreisgerichts  ist  dessen  staͤndiger  Praͤund ¬
  abzunehmen.  Sie  nehmen  die  Familienberathschlagungen
sident.  Es  besteht  aus  12,  unter  30  ausersehenen,  durch
für  die  Ernennung  von  Curatoren  füͤr  Abwesende  und  noch
das  Loos  bestimmten  Geschworenen,  deren  Obmann  der  erste
neugeborne  Kinder,  so  wie  auch  fuͤr  die  Entlassung  aus  der
durch  das  Loos  hierzu  Bezeichnete  ist.  Wenn  sich  in  der  AbVormundschaft, ¬
  so  wie  uͤberhaupt  alle  Berathschlagungen
stimmung  keine  absolute  Stimmenmehrheit  herausstellt,  so
auf,  welche  die  Angelegenheiten  eines  Minderjaͤhrigen  ode
entscheidet  das  Kreis-Gericht  in  einer  Sitzung  von  wenigstens
Abwesenden  veranlassen  koͤnnen,  jedoch  mit  Vorbehalt,  di
5  Richtern
Entscheidung  üͤber  alles,  was  im  Laufe  oder  zu  Folge  dieser
Zur  Cognition  des  Assisengerichts  gehören  alle  diejenigen
Berathschlagungen  streitig  wird,  vor  das  Gericht  erster  InKlagesachen, ¬
  wegen  personlicher  Beschaͤdigungen,  welche  die
stanz  zu  verweisen.
Anklagekammer  zu  einer  Anklage  fuͤr  geeignet  findet.  s.  die
Die  Friedensrichter  koͤnnen  uͤbrigens  in  allen  Faͤllen  den
Anmerk.  11.
Curatoren  den  Eid  abnehmen
7.,  Die  Militair=Untersuchungs=Gerichte  bestehen
Was  die  Verbrechen  anbelangt,  uͤber  welche  die  Zucht
aus  einem  Auditeur  als  staͤndigen  Untersuchungsrichter  und
polizei-  oder  peinliche  Gerichte  zu  urtheilen  haben,  so  konnen
aus  einem,  bei  zu  untersuchenden  Kapital=Verbrechen  aber
die  Friedensrichter  die  Klagen  der  Partheien  aufnehmen,  und
aus  2  Offizieren.  Das  Militairuntersuchungs=Gericht  wird
bei  Verbrechen,  auf  denen  eine  Leibesstrafe  stehet,  den  Be
für  jede  Untersuchung  eines  vor  die  Militairgerichtsbarkeit  geschuldigten, ¬
  wenn  hinlaͤngliche  Anzeigen  gegen  ihn  vorliegen,
hoͤrigen  Vergehens  oder  Verbrechens  bestellt.
vor  das  peinliche  Gericht  fuͤhren  lassen.
3.  Das  Handelsgericht  bestehet  für  die  Provinz  Rhein=  8.  Die  Kriegs=Gerichte  sind  die  erkennenden  Gerichte
erster  Instanz  uͤber  diejenigen  Vergehen  oder  Verbrechen,  welche
hessen,  und  erkennt  in  allen  Streitigkeiten  uͤber  Verpflicheine ¬
  militairgerichtliche  Entscheidung  nach  vorheriger  Untertungen ¬
  zwischen  Handelsleuten  und  Banquiers,  zwischen
suchung  erfordern.  Ein  Kriegs=Gericht  besteht  aus  5  Offiallen ¬
  Personen  in  Streitigkeiten  uͤber  Handelsgeschafte;  uͤber
zieren,  als  Richtern,  näͤmlich  einem  Praͤsidenten  und  4  Beidie ¬
  Klagen  gegen  die  Factoren  und  Commis;  über  die  Schuld
sitzern,  sodann  einem  Auditeur,  als  Referenten  und  Actuar
scheine  der  Einnehmer,  Zahlmeister  und  Districts-Einnehmer
mit  berathender  Stimme.  Kein  Mitglied  des  permanenten
oder  anderer  Rechnungspflichtigen  von  öffentlichen  Kassen
Kriegsgerichts  kann  seine  Stelle,  als  solches,  langer  als  6
u.  s.  w.
Monate  lang  bekleiden.
Es  bestimmt  bis  zu  einem  Werth  von  1000  Franken
Hauptgeldes,  in  erster  und  letzter,  bei  höherm  Werthe  aber  9.,  Das  Oberkriegs-Gericht  ist  die  zweite  erkennende
Militairgerichts=Jnstanz.  Seine  Competenz  erstreckt  sich
in  erster  Instanz.
über  alle  Personen,  welche  der  Militairgerichtsbarkeit  unterDas ¬
  Gericht  besteht  aus  1  Praͤsidenten,  4  Richtern  und
worfen  sind.  Diese  Stelle  ist  eine  permanente,  aus  perma3 ¬
  Ergäͤnzungsrichtern.
neuten  Richtern  bestehende  Gerichtsstelle,  ist  mit  5  Richtern
Das  Oberforstgericht  für  die  Provinzen  Starkenburg
besetzt,  nämlich  einem  Präsidenten  und  4  Beisitzern.  Der
und  Oberhessen,  bestehet  aus  3  Mitgliedern.  Diese  Behörde
Präsident  ist  ein  General.  Die  Beisitzer  bestehen  aus  2  Stabskann ¬
  sich  mit  der  Ober-Forst  Direction  niemals  zu  einer  ge
offizieren  und  2  rechtsgelehrten  Mitgliedern.
meinschaftlichen  Sitzung  vereinigen,  um  uͤber  die  Untersuchung
Das  Oberkriegsgericht  ist  die  letzte,  inappellable  Gerichtsoder ¬
  Bestrafung  angeschuldigter  Forstvergehen  zu  berather
instanz  in  allen  gerichtlichen  Strafsachen.  Gegen  seine  Eroder ¬
  zu  entscheiden.  Den  Sitzungen  hat  jedesmal  ein  Mit
kenntnisse  findet  nur  noch  der  Weg  der  Gnade  Statt.  Es  ist
glied  der  Ober=Forst=Direction,  als  Techniker,  beizuwohnen.
Revisions-  und  Berufungs-Instanz;  es  revidirt  die
Zum  Ressort  des  Ober=Forstgerichts  gehören:
Erkenntnisse  der  Kriegsgerichte  entweder,  weil  es  das  Gesetz
Die  Sorge  wegen  Vollziehung  der  Straferkenntnisse  von
            
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