Volltext : Fitting, Hermann: ¬Der Reichs-Civilprozeß

252  |  28.  Buchg  1.  Tit.  §.  1  12.
beschuldiget,  auf  die  neue  Form,  wodurch  die  frühere,  bey
welcher  der  familiae  emtor  die  Stelle  des  Erben  vertrat,
ausser  Gebrauch  kam.  So  erklärt  auch  selbst  Theophilus -
  das  partim,  zum  deutlichen  Beweise,  daß  er  das
upov  in  keiner  andern  Bedeutung  genommen  habe.
Er  sagt  nämlich  nach  der  Uebersetzung  von  Reitz:
Quoniam  enim  familiae  emtor  idem  erat  ac  heres,
et  inde  porro  sciens  se  fore  successorem,  insidiabatur ¬
  domino  patrimonii:  ideo  secundum  antiquam -
  quidem  formam  adhibebatur  familiae  emtor,
qui  marituri  patrimonium  imaginarie  emebat;
sed  testator  seorsum  in  tabulis  vel  in  chartis  scribebat; -
  quem  sibi  vellet  heredem  esse.  Arn.  Vinnius ¬
  93)  erklärt  zwar  das  partim  anders.  Er  meint
O
nämli
h,  Justinian  habe  damit  anzeigen  wollen,  daß
bey  dem  Testament  per  aes  et  libram  die  Feyerlichkeit
der  Mancipation  in  der  Folge  allmählig  ausser  Gebrauch
*  ....  .  ....
gekommen,  und  blos  der  Theil  des  Testaments,  welchen
man  die  nuncupatio  testamenti  nannte,  jedoch  mit  der
zum  Mancipationstestamente  erforderlichen  Anzahl  von
Personen,  beybehalten  worden  sey.  Allein  so  gewiß  es
ist,  daß  die  Mancipationsform  nach  und  nach  verschwand,
so  wenig  ist  jedoch  zu  läugnen,  daß  sie  sich  doch  noch
...  Zeit -
  selbst  unter  den  christlichen  Kaisern  neben  der
lange
prätorischen  Testamentsform  erhalten  habe,  so  daß  man
zwischen  beyden  die  Wahl  hatte,  entweder  vor  fünf  Zeugen ¬
  mit  Mancipation,  oder  nach  dem  prätorischen  Recht
ohne  Mancipation  mit  sieben  Zeugen  und  Siegeln  zu
testiren.  Denn  noch  in  einer  Novelle  des  Kaisers  ValentinianIII. ¬
  vom  J.  445.  heißt  es:  cum  liceat  cunctis
iure  civili  atque  praetorio  —  iudicia  suprema  com95) ¬
  Commentar.  ad  §.  1.  J.  de  testam.  ord.  nr.  4.  circ.  fin.
            
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