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oder daß sie eine Amortisationshypothekenforderung war. Wir verweisen ¬
auf unsere Ausführungen im § 7a, welche sinngemäß auch
für den jetzt in Rede stehenden Fall mit der Maßgabe zutreffen,
daß der Eigentümer auch die persönliche Forderung erwirbt.
Der dritte Fall, daß die befriedigte Forderung eine Grundschuld ¬
war, wurde bereits im § 7a dem Falle a gleichwertig hingestellt. ¬
Er kommt somit für eine Gleichstellung mit dem Falle b
nicht mehr in Betracht. Das gleiche gilt für die Rentenschuld.
§ 15.
83. In bezug auf den Vorgang, welcher den Verlust der Forderung für den
Hypothekengläubiger nach sich zieht.
1. Da der Eigentümer, welchen wir im Fall b den Hypothekengläubiger ¬
bezahlen lassen, nicht zugleich persönlicher Schuldner ist,
so kommt nur die Wirkung einer Vereinigung der persönlichen
Forderung mit dem Eigentum an der belasteten Sache, also lediglich
mit der dinglichen Verpflichtung in Betracht. Diese Vereinigung
kann sich in der Person des Gläubigers vollziehen: derselbe beerbt
den Eigentümer, er übernimmt das gesamte Vermögen desselben, er
erwirbt das Eigentum an der belasteten Sache. Sie kann auch in
der Person des Eigentümers eintreten: derselbe beerbt den Gläubiger,
er übernimmt das gesamte Vermögen desselben, er läßt sich die
Hypothekenforderung von ihm abtreten. Die Erscheinungen, welche
eine derartige Vereinigung nach sich zieht, sind äußerlich die gleichen
wie die der Befriedigung in dem unterstellten Falle b. Der vereinigende ¬
Gläubiger bzw. der vereinigende Eigentümer gelangt in
den Besitz der Forderung nach ihrer persönlichen und dinglichen
Seite. Der Gläubiger kann ja seine persönliche Forderung nicht
deshalb verlieren, weil er auch das Eigentum am belasteten
Grundstück erwirbt, und dem Eigentümer darf nicht etwa deshalb ¬
der Erwerb der persönlichen Forderung versagt bleiben, weil
er der dinglich Verhaftete ist. Die Hypothek aber bleibt nach § 889
BGB. bestehen. Gemäß § 1177 BGB. bleibt somit die Hypothek
bei der Vereinigung genau wie im Falle b eine eigentliche Hypothek,
da dem Berechtigten auch die persönliche Forderung zusteht; freilich
mit der Einschränkung in Abs. 2 des § 1177, nach welcher sich seine
Rechte aus der Hypothek nach den für eine Grundschuld des Eigentümers ¬
geltenden Vorschriften so lange bestimmen, als die Vereinigung
dauert (§ 1197 BGB; s. Note 2b zu § 1177 bei Planck [1 u. 2)).