Inhaltsverzeichnis : Brinck, Georg: ¬Die Bezahlung der Hypothekenforderung und der Grundschuld sowie die Hypothek und die Grundschuld am eigenen Grundstück in ihrer praktischen Bedeutung

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oder  daß  sie  eine  Amortisationshypothekenforderung  war.  Wir  verweisen ¬
  auf  unsere  Ausführungen  im  §  7a,  welche  sinngemäß  auch
für  den  jetzt  in  Rede  stehenden  Fall  mit  der  Maßgabe  zutreffen,
daß  der  Eigentümer  auch  die  persönliche  Forderung  erwirbt.
Der  dritte  Fall,  daß  die  befriedigte  Forderung  eine  Grundschuld ¬
  war,  wurde  bereits  im  §  7a  dem  Falle  a  gleichwertig  hingestellt. ¬
  Er  kommt  somit  für  eine  Gleichstellung  mit  dem  Falle  b
nicht  mehr  in  Betracht.  Das  gleiche  gilt  für  die  Rentenschuld.
§  15.
83.  In  bezug  auf  den  Vorgang,  welcher  den  Verlust  der  Forderung  für  den
Hypothekengläubiger  nach  sich  zieht.
1.  Da  der  Eigentümer,  welchen  wir  im  Fall  b  den  Hypothekengläubiger ¬
  bezahlen  lassen,  nicht  zugleich  persönlicher  Schuldner  ist,
so  kommt  nur  die  Wirkung  einer  Vereinigung  der  persönlichen
Forderung  mit  dem  Eigentum  an  der  belasteten  Sache,  also  lediglich
mit  der  dinglichen  Verpflichtung  in  Betracht.  Diese  Vereinigung
kann  sich  in  der  Person  des  Gläubigers  vollziehen:  derselbe  beerbt
den  Eigentümer,  er  übernimmt  das  gesamte  Vermögen  desselben,  er
erwirbt  das  Eigentum  an  der  belasteten  Sache.  Sie  kann  auch  in
der  Person  des  Eigentümers  eintreten:  derselbe  beerbt  den  Gläubiger,
er  übernimmt  das  gesamte  Vermögen  desselben,  er  läßt  sich  die
Hypothekenforderung  von  ihm  abtreten.  Die  Erscheinungen,  welche
eine  derartige  Vereinigung  nach  sich  zieht,  sind  äußerlich  die  gleichen
wie  die  der  Befriedigung  in  dem  unterstellten  Falle  b.  Der  vereinigende ¬
  Gläubiger  bzw.  der  vereinigende  Eigentümer  gelangt  in
den  Besitz  der  Forderung  nach  ihrer  persönlichen  und  dinglichen
Seite.  Der  Gläubiger  kann  ja  seine  persönliche  Forderung  nicht
deshalb  verlieren,  weil  er  auch  das  Eigentum  am  belasteten
Grundstück  erwirbt,  und  dem  Eigentümer  darf  nicht  etwa  deshalb ¬
  der  Erwerb  der  persönlichen  Forderung  versagt  bleiben,  weil
er  der  dinglich  Verhaftete  ist.  Die  Hypothek  aber  bleibt  nach  §  889
BGB.  bestehen.  Gemäß  §  1177  BGB.  bleibt  somit  die  Hypothek
bei  der  Vereinigung  genau  wie  im  Falle  b  eine  eigentliche  Hypothek,
da  dem  Berechtigten  auch  die  persönliche  Forderung  zusteht;  freilich
mit  der  Einschränkung  in  Abs.  2  des  §  1177,  nach  welcher  sich  seine
Rechte  aus  der  Hypothek  nach  den  für  eine  Grundschuld  des  Eigentümers ¬
  geltenden  Vorschriften  so  lange  bestimmen,  als  die  Vereinigung
dauert  (§  1197  BGB;  s.  Note  2b  zu  §  1177  bei  Planck  [1  u.  2)).
            
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