Metadaten : Allgemeine Bibliothek für Staatskunst, Rechtswissenschaft und Critik (H. 3 (1808))

Er stellt den Unterschied zwischen tutela
testamentaria, legitima und datiua, grade so,
Wie ihn das römische Recht kannte , wieder her.
Er sezt diesen drei Arten von Vormund-
schaft eine vierte, die Vormundschaft des Var
ters und der Mutter hinzu.
Er überträgt die Obervormundschaft einem
Familienrath, und subordinirt seine Wachsam-
keit, in bestimmten Fällen , der Oberaufsicht des
Gerichts erster Instanz.
Die Ernennung des Vormundes hängt über-
all, wo tutela datiua eintritt, vom Familien-
rath ab. Der Codex Napoleon sezr dem jedes-
maligen Vormund einen vom Familienrakh er-
nannten kontrollirenden Vormund (tüteur sul,-
roge, die Uebersezzer nennen ihn S t r e i t v o g t)
an die Seite.
Er übergeht die Verbindlichkeit des Vor-
munds, Kaution zu leisten , mit Stillschweigen.
Er schweigt eben so von der Verbindlichkeit
der jährlichen Rechnungsstellung. -
~ Er befreit endlich, ebenfalls stillschweigend,
den Familienrath von der actio tutelas contra
magistratum subsidiaria.
Dies sind die Hauptabweichungen des fran-
zösischen Rechts vom römischen und vom gemei-
nen deutschen Privarrechr.

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