Objekt : Delbrück, Berthold: ¬Die dingliche Klage des deutschen Rechts

Geschichte.  Röm.  Recht.
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tät  ist,  erscheint  aber  auf  dem  Standpunkte  des  römischen  Rechts
als  reines  Phantasiegebilde.
Daß  die  Römer  die  Schwächen  und  Unbilligkeiten  ihres
Systems  nicht  so  stark  empfunden  haben,  um  sich  zu  eingreifenderen ¬
  Reformen  angetrieben  zu  fühlen,  erklärt  sich  theils  aus  ihrer
bekannten  Zähigkeit  in  Festhaltung  überlieferter  Maximen,  theils
aus  dem  Einfluß  langer  Gewöhnung,  die  alle  Zustände  erträglich ¬
  macht,  theils  endlich  aber  auch  noch  in  folgender  bestimmterer ¬
  Weise:  1)  die  Usucapionsfrist  war  bis  Justinian  unerhört
kurz,  ein  Jahr  für  bewegliche  und  zwei  Jahr  für  unbewegliche
Sachen3),  die  Bedingung  der  Vindication  war  also  sehr  leicht
vorhanden;  freilich  erscheint  diese  Auskunft  fast  schlimmer  als
das  Übel  selbst,  weshalb  denn  auch  Justinian  sich  beeilt,  den
„miseris  dominis“,  welche  vermöge  der  Usucapion  ihr  Eigenthum ¬
  verlieren,  durch  erhebliche  Verlängerung  der  Frist  zu  Hülfe
zu  kommen  und  einen  Zustand  zu  beseitigen,  von  dem  er  sagt:
nihil  inhumanius  erat9).  2)  Der  römische  Richter  konnte  die
Thatfrage  in  freierer  Weise  behandeln  und  somit  beim  Beweise
des  Titels  Rücksichten  der  Billigkeit  und  der  persönlichen  Überzeugung ¬
  walten  lassen,  womit  man  dann  noch  die  Lehre  vom
putativen  Titel  verbinden  muß  (unten  §  60,  2  No:  4),  um  sich
ein  ungefähres  Bild  von  der  römischen  Praxis  zu  verschaffen;
3)  gehört  hierher  die  ältere  Gestalt  des  interdictum  Utrubi*°):
es  wird  zwar  als  interdictum  retinendae  possessionis  bezeichnet, ¬
  hatte  aber  in  der  That  sehr  häufig  recuperatorische  Wirkung, ¬
  denn  als  gegenwärtiger  Besitzer  wurde  der  angesehen,
welcher  innerhalb  des  letzten  Jahres  länger  als  sein  Gegner
8)  Für  Immobilien  war  indeß  die  Usucapion  fast  ganz  unpraktisch  geworden. ¬
  Puchta,  Instit.  §  240.
9)  L.  un.  C.  de  usuc.  transf.  (7,  31)  u.  pr.  I.  de  usuc.  (2,  6).
Noch  in  Nov.  9  nennt  er  die  Usucapion  ein  impium  praesidium.  cf.  übrigens ¬
  L.  1  D.  de  usurp.  (41,  3)  Gajus:  quum  sufficeret  dominis  ad  inquirendas ¬
  res  suas  statuti  temporis  spatium.
10)  Savigny,  Bes.  §  39.  u.  S.  526.
            
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