Inhaltsverzeichnis : Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen (Bd. 1, Abt.2)

I.  Buch.  7.  Abschnitt.
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Gerichtsstand  zulässig,  falls  der  Bürge  auf  die  Einrede  der
Vorausklage  verzichtet,  §  232,  239,  vgl.  §  771,  s.  jedoch  auch
§  273,  1218.
Die  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit  bestimmt  sich  nach
dem  Umfange  der  zu  schützenden  Interessen.  Wird  die  geleistete ¬
  Sicherheit  ohne  Verschulden  des  Berechtigten  unzureichend,
so  ist  sie  zu  ergänzen  oder  anderweitige  Sicherheit  zu  leisten,
§  240.
            
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