I. Buch. 7. Abschnitt.
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Gerichtsstand zulässig, falls der Bürge auf die Einrede der
Vorausklage verzichtet, § 232, 239, vgl. § 771, s. jedoch auch
§ 273, 1218.
Die Höhe der zu leistenden Sicherheit bestimmt sich nach
dem Umfange der zu schützenden Interessen. Wird die geleistete ¬
Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend,
so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten,
§ 240.