§ 86. Ernennung von Miterben.
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sie den übrigen Erben gegenüber wie Eins und erhalten bloß Theile
dieser Portion.
Andererseits haben sie auch ein vorzugsweises Anwachsungsrecht,
wenn einer der mit ihnen Zusammengerufenen wegfällt.
Es macht keinen Unterschied, ob die Miterben bloß sachlich, oder
ob sie sachlich und sprachlich zusammen berufen sind.
Dagegen liegt auf der Hand, daß die bloß sprachliche Verbindung ¬
nur eine Zufälligkeit ist, welche auf den Theilungsmodus
keinen Einfluß haben kann.
Nur ist zu beachten, daß die Römer, welche weit raffinirter bei der
Abfassung ihrer Testamente zu Werke gingen als die Neueren und die
ihre Sprache mehr als Kunstprodukt ausbildeten, auch in geringen
Sprachnüancen Absicht fanden, daher leichter aus der sprachlichen Verbindung ¬
eine sachliche folgerten, als in Deutschland zulässig ist.
Hat der Erblasser seine nächsten Intestaterben zu Erben eingesetzt, ¬
so wird die Regel gleicher Vertheilung gleichfalls regelmäßig
nicht Platz greifen, sondern nach der zu vermuthenden Absicht des Erblassers ¬
der Maßstab der Intestaterbfolge.
2. Ist eine Vertheilung durch den Erblasser zwar geschehen, aber
inkorrekt, so sind verschiedene Fälle zu unterscheiden:
a) Er hat allen Erben Theile zugeschrieben, diese erschöpfen
aber das Ganze des Nachlasses nicht. Dann wachsen die
Theile nach reinem römischen Rechte verhältnißmäßig, bis das Ganze
vertheilt ist.
Nach heutigem Rechte kann dies nur dann gelten, wenn nicht er5) ¬
Die Römer fanden eine re et verbis conjunctio bereits in Folgendem: 1. 60
§ 2 D. h. t. 28, 5. Celsus libro 16 Digestorum. „Titius heres esto: Sejus et
Maevius heredes sunto.“ verum est, quod Proculo placet duos semisses esse,
quorum alter conjunctim duobus datur. Sollte eine bloße verbis conjunctio
angenommen werden, so bedurfte es bei solcher Wortverbindung eines Zusatzes,
welcher diese Absicht markirte, l. 13 pr. D. h. t. Ulpianus libro 17 ad Sabinum:
Interdum haec adjectio „aeque heredes sunto“ testatoris voluntatem exprimit
ut puta „Primus et fratris mei filii aeque heredes sunto“: nam haec adjectio
declarat omnes ex virilibus partibus institutos, ut et Labeo scripsit, qua detracta ¬
semissem fratis filii, semissem Primus haberet. Derartige Feinheiten
sind dem Sprachgebrauche heutiger Erblasser fremd. Wurde im Testament also
bestimmt: „ich berufe den A. und B. zu meinen Erben, ferner den C.", so ist hieraus
derzeit eine sachliche Verbindung des A. und B. auf eine Portion nicht zu entnehmen. ¬
Ebensowenig wenn bestimmt würde: meine Brüder und X. sollen meine
Erben sein. Nur für das römische, nicht aber für das heutige Recht ist der häufig
z. B. von Vangerow Bd. 2 § 449 S. 168 — gelehrte Satz richtig: Wenn einige
Erben unter einem Kollektivnamen verbunden sind, so erhalten die so verbundenen
nur einen Theil.
6) § 7 J. de her. inst. 2, 14, l. 13 § 2 und 3 D. de hered. inst. 28, 5, l. 3.
C. de testamento militis 6, 21.