Metadaten : Pandekten (3)

§  86.  Ernennung  von  Miterben.
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sie  den  übrigen  Erben  gegenüber  wie  Eins  und  erhalten  bloß  Theile
dieser  Portion.
Andererseits  haben  sie  auch  ein  vorzugsweises  Anwachsungsrecht,
wenn  einer  der  mit  ihnen  Zusammengerufenen  wegfällt.
Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Miterben  bloß  sachlich,  oder
ob  sie  sachlich  und  sprachlich  zusammen  berufen  sind.
Dagegen  liegt  auf  der  Hand,  daß  die  bloß  sprachliche  Verbindung ¬
  nur  eine  Zufälligkeit  ist,  welche  auf  den  Theilungsmodus
keinen  Einfluß  haben  kann.
Nur  ist  zu  beachten,  daß  die  Römer,  welche  weit  raffinirter  bei  der
Abfassung  ihrer  Testamente  zu  Werke  gingen  als  die  Neueren  und  die
ihre  Sprache  mehr  als  Kunstprodukt  ausbildeten,  auch  in  geringen
Sprachnüancen  Absicht  fanden,  daher  leichter  aus  der  sprachlichen  Verbindung ¬
  eine  sachliche  folgerten,  als  in  Deutschland  zulässig  ist.
Hat  der  Erblasser  seine  nächsten  Intestaterben  zu  Erben  eingesetzt, ¬
  so  wird  die  Regel  gleicher  Vertheilung  gleichfalls  regelmäßig
nicht  Platz  greifen,  sondern  nach  der  zu  vermuthenden  Absicht  des  Erblassers ¬
  der  Maßstab  der  Intestaterbfolge.
2.  Ist  eine  Vertheilung  durch  den  Erblasser  zwar  geschehen,  aber
inkorrekt,  so  sind  verschiedene  Fälle  zu  unterscheiden:
a)  Er  hat  allen  Erben  Theile  zugeschrieben,  diese  erschöpfen
aber  das  Ganze  des  Nachlasses  nicht.  Dann  wachsen  die
Theile  nach  reinem  römischen  Rechte  verhältnißmäßig,  bis  das  Ganze
vertheilt  ist.
Nach  heutigem  Rechte  kann  dies  nur  dann  gelten,  wenn  nicht  er5) ¬
  Die  Römer  fanden  eine  re  et  verbis  conjunctio  bereits  in  Folgendem:  1.  60
§  2  D.  h.  t.  28,  5.  Celsus  libro  16  Digestorum.  „Titius  heres  esto:  Sejus  et
Maevius  heredes  sunto.“  verum  est,  quod  Proculo  placet  duos  semisses  esse,
quorum  alter  conjunctim  duobus  datur.  Sollte  eine  bloße  verbis  conjunctio
angenommen  werden,  so  bedurfte  es  bei  solcher  Wortverbindung  eines  Zusatzes,
welcher  diese  Absicht  markirte,  l.  13  pr.  D.  h.  t.  Ulpianus  libro  17  ad  Sabinum:
Interdum  haec  adjectio  „aeque  heredes  sunto“  testatoris  voluntatem  exprimit
ut  puta  „Primus  et  fratris  mei  filii  aeque  heredes  sunto“:  nam  haec  adjectio
declarat  omnes  ex  virilibus  partibus  institutos,  ut  et  Labeo  scripsit,  qua  detracta ¬
  semissem  fratis  filii,  semissem  Primus  haberet.  Derartige  Feinheiten
sind  dem  Sprachgebrauche  heutiger  Erblasser  fremd.  Wurde  im  Testament  also
bestimmt:  „ich  berufe  den  A.  und  B.  zu  meinen  Erben,  ferner  den  C.",  so  ist  hieraus
derzeit  eine  sachliche  Verbindung  des  A.  und  B.  auf  eine  Portion  nicht  zu  entnehmen. ¬
  Ebensowenig  wenn  bestimmt  würde:  meine  Brüder  und  X.  sollen  meine
Erben  sein.  Nur  für  das  römische,  nicht  aber  für  das  heutige  Recht  ist  der  häufig
z.  B.  von  Vangerow  Bd.  2  §  449  S.  168  —  gelehrte  Satz  richtig:  Wenn  einige
Erben  unter  einem  Kollektivnamen  verbunden  sind,  so  erhalten  die  so  verbundenen
nur  einen  Theil.
6)  §  7  J.  de  her.  inst.  2,  14,  l.  13  §  2  und  3  D.  de  hered.  inst.  28,  5,  l.  3.
C.  de  testamento  militis  6,  21.
            
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