Volltext : Fischer, Karl: ¬Die nicht auf den Parteiwillen gegründete Zurechnung fremden Verschuldens nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

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stimmten  Person  gegenüber  ausgeschloßne  Anspruch  seine  Wirksamkeit
gegen  alle  Andern  nicht  verliert.  Endlich  ist  stets  zeitweilige  Zurechnung
in  dem  oben  erörterten  Sinn  gegeben.
II.  Die  einzelnen,  sehr  wenigen  Fälle  bieten  keine  Besonderheiten; ¬
  es  genügt  deshalb  für  unsern  Zweck,  sie  ohne  eingehendre
Betrachtung  aufzuzählen:  Der  Grundstückseigentümer  muß  sich  dem
Abholungsanspruch  nach  §  867  beugen  und  das  Betreten  seines  Grundstücks ¬
  zur  Verfolgung  eines  fremden  ausgezognen,  unverzüglich  verfolgten ¬
  Bienenschwarms  gestatten.  Ist  dieser  in  eine  nicht  besetzte
Bienenwohnung  eingezogen,  so  hat  der,  dem  sie  gehört,  zu  dulden,
daß  die  Zellen  geöffnet  und  die  Waben  herausgenommen  oder  herausgebrochen ¬
  werden  (§  962).  Der  Eigentümer  darf  überhaupt  irgendwelche
Einwirkung  auf  seine  Sache  nicht  verbieten,  wenn  die  Voraussetzung
der  Selbstverteidigung  oder  des  Notstands  vorliegen  (§§  227,  228,  904).
Ueberall  wird  hier  zeitweilig  fremdes  Verschulden  zugerechnet.  Denn
das  Gesetz  nimmt  keine  Rücksicht  darauf,  ob  der,  dem  gegenüber  das
Recht  suspendiert  wird,  in  die  Notlage  durch  eignes  Verschulden  gekommen ¬
  ist,  oder  ob  er  vollkommen  vorwurfsfrei  gehandelt  hat.  Das
Eigentum  muß  zurücktreten,  auch  wenn  z.  B.  der  Notstand  von  dem
Bedrängten  fahrlässig  herbeigeführt  wurde,  vielleicht  sogar  vorsätzlich
(etwa  in  selbstmörderischer  Absicht,  von  der  ihn  aber  die  Lebensgefahr
im  letzten  Augenblick  noch  abbringt).
§  11.  II.  Zurechnung  in  Form  des  dauernden  Verlustes  eines  Rechts.
Unvergleichlich  wichtiger  als  die  Fälle,  in  denen  infolge  fremden
Verschuldens  ein  Recht  für  eine  bestimmte  (sehr  kurze!)  Zeit  außer
Kraft  tritt,  um  nach  dem  Wegfallen  der  erforderlichen  Voraussetzungen
wieder  voll  wirksam  zu  werden,  sind  die  Bestimmungen,  wonach  ein
Recht  aus  demselben  Grunde  ganz  und  gar,  für  immer  verloren ¬
  geht.  Je  nachdem  sichs  um  ein  Forderungs-  oder  ein
dingliches  Recht  handelt,  lassen  sich  zwei  Gruppen  unterscheiden.
I.  Wenn  wir  die  erste  betrachten,  zeigt  sich  eine  ähnliche  Inkonsequenz ¬
  wie  die  oben  festgestellte:  Während  das  Gesetz  die  Zurechnung
in  den  §§  325  und  338  nur  durch  das  Wort  „vertreten  andeutet
und  in  andern  Vorschriften  überhaupt  jeden  Hinweis  unterläßt,  gibt
es  in  den  §§  254,  351,  353  seinem  Willen  dadurch  Ausdruck,  daß  es
bestimmt,  §  278  solle  „entsprechende"  Anwendung  finden
eine  befremdende, ¬
  durch  nichts  gerechtfertigte  Unterscheidung.
1.  An  sich  wäre  freilich  die  Bezugnahme  auf  §  278  nicht  zu
tadeln;  insbesondre  nicht  etwa  deshalb,  weil  er  eine  Schadensersatzpflicht ¬
  begründe,  während  in  den  uns  hier  interessierenden  Fällen  der
Verlust  eines  Rechts  in  Frage  stehe.  Denn  nach  §  278  kann  sich
theoretisch  die  Zurechnung  fremden  Verschuldens  sehr  wohl  auch  in
dieser  Form  äußern;  es  heißt  ja  nicht,  daß  der  Schuldner  den  von
            
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