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stimmten Person gegenüber ausgeschloßne Anspruch seine Wirksamkeit
gegen alle Andern nicht verliert. Endlich ist stets zeitweilige Zurechnung
in dem oben erörterten Sinn gegeben.
II. Die einzelnen, sehr wenigen Fälle bieten keine Besonderheiten; ¬
es genügt deshalb für unsern Zweck, sie ohne eingehendre
Betrachtung aufzuzählen: Der Grundstückseigentümer muß sich dem
Abholungsanspruch nach § 867 beugen und das Betreten seines Grundstücks ¬
zur Verfolgung eines fremden ausgezognen, unverzüglich verfolgten ¬
Bienenschwarms gestatten. Ist dieser in eine nicht besetzte
Bienenwohnung eingezogen, so hat der, dem sie gehört, zu dulden,
daß die Zellen geöffnet und die Waben herausgenommen oder herausgebrochen ¬
werden (§ 962). Der Eigentümer darf überhaupt irgendwelche
Einwirkung auf seine Sache nicht verbieten, wenn die Voraussetzung
der Selbstverteidigung oder des Notstands vorliegen (§§ 227, 228, 904).
Ueberall wird hier zeitweilig fremdes Verschulden zugerechnet. Denn
das Gesetz nimmt keine Rücksicht darauf, ob der, dem gegenüber das
Recht suspendiert wird, in die Notlage durch eignes Verschulden gekommen ¬
ist, oder ob er vollkommen vorwurfsfrei gehandelt hat. Das
Eigentum muß zurücktreten, auch wenn z. B. der Notstand von dem
Bedrängten fahrlässig herbeigeführt wurde, vielleicht sogar vorsätzlich
(etwa in selbstmörderischer Absicht, von der ihn aber die Lebensgefahr
im letzten Augenblick noch abbringt).
§ 11. II. Zurechnung in Form des dauernden Verlustes eines Rechts.
Unvergleichlich wichtiger als die Fälle, in denen infolge fremden
Verschuldens ein Recht für eine bestimmte (sehr kurze!) Zeit außer
Kraft tritt, um nach dem Wegfallen der erforderlichen Voraussetzungen
wieder voll wirksam zu werden, sind die Bestimmungen, wonach ein
Recht aus demselben Grunde ganz und gar, für immer verloren ¬
geht. Je nachdem sichs um ein Forderungs- oder ein
dingliches Recht handelt, lassen sich zwei Gruppen unterscheiden.
I. Wenn wir die erste betrachten, zeigt sich eine ähnliche Inkonsequenz ¬
wie die oben festgestellte: Während das Gesetz die Zurechnung
in den §§ 325 und 338 nur durch das Wort „vertreten andeutet
und in andern Vorschriften überhaupt jeden Hinweis unterläßt, gibt
es in den §§ 254, 351, 353 seinem Willen dadurch Ausdruck, daß es
bestimmt, § 278 solle „entsprechende" Anwendung finden
eine befremdende, ¬
durch nichts gerechtfertigte Unterscheidung.
1. An sich wäre freilich die Bezugnahme auf § 278 nicht zu
tadeln; insbesondre nicht etwa deshalb, weil er eine Schadensersatzpflicht ¬
begründe, während in den uns hier interessierenden Fällen der
Verlust eines Rechts in Frage stehe. Denn nach § 278 kann sich
theoretisch die Zurechnung fremden Verschuldens sehr wohl auch in
dieser Form äußern; es heißt ja nicht, daß der Schuldner den von