Metadaten : ¬Das Güterrecht der Ehegatten nach Römischen Recht (1)

Neuntes  Capitel.
422
Peculium,  und  da  dieß  ein  römisches  von  den  Galliern =
  recipirtes  Wort  ist,  so  wird  dadurch  zugleich
bemerklich  gemacht,  daß  dieß  nicht  im  juristischen
Sinne,  wenigstens  nicht  für  das  Römische  Recht  zu
nehmen  sey,  denn  in  einem  mehr  das  Faktische  bezeichnenden ¬
  Sinne  wird  das  Wort  hier  auch  von
Papinian  in  L.  31.  §.  1.  d.  mort.  c.  donat.
unten  §.  125)  gebraucht.  Wo  daher  die  Sache
römisch  bezeichnet  wird,  da  wird  sie  umschrieben.
Eine  Umschreibung,  die  den  Begrif  gleich  vollkommen
festsetzt,  findet  sich  in  L.  8.  C.  de  pactis  conventis -
  45°),  «res  quas  extra  dotem  mulier  habet  «
d.  h.  ein  Vermögen,  was  einer  Ehefrau  gehört,  indem =
  sie  es  ihrem  Manne  nicht  in  dotem  gegeben
hat.  Dieß  extra  dotem,  so  wie  das  in  andern
Stellen  vorkommende  praeter  dotem,  bezieht  sich
nicht  auf  eine  dabei  zugleich  Statt  findende  Dos,
ipsum  marito  committit,  res
450)  Theodos.  et  Valentin.
etiam  eiusdem  pati  arbitrio
Hac  lege  decernimus,  ut  vir
gubernari,  attamen  quoniam
in  his  rebus,  quas  extra  doconditores -
  legum  aequitatis
tem  mulier  habet,  quas  Graeci
convenit  esse  fautores,  nullo
parapherna  dicunt,  nullam
modo,  ut  dictum  est,  mulière
uxore  prohibente  habeat  comprohibente ¬
  virum  in  paraphermunionem. -
  Quamvis  enim  bonis -
  se  volumus  immiscere.
num  erat,  mulierem,  quae  se
            
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