Allgemeine Bedingungen für die Verpachtung Fürstlich Thurn und Taxisscher Güter. 203
Aus diesem Grunde fallen auch die auf die Pachtgründe treffenden
Anteile aus Gemeindejagdpachtschillingen lediglich dem hohen Herrn Verpächter ¬
zu. Ingleichen bleibt
b) das Fischereirecht in den den Pachtgegenstand durchfließenden Gewässern
von der Pacht ausgeschlossen und vorbehaltlich etwaiger Rechte von dritter
Seite dem hohen Herrn Verpächter vorbehalten.
c) Das Gleiche gilt vom Steinbrechen, Torf-, Lehm-, Sandgraben und ähnlichen ¬
wesentlichen Anderungen an den Pachtgründen, wogegen der Pächter
der Pachtherrschaft, falls diese das eine oder andere Grundstück behufs einer
derartigen Ausbeutung zurücknehmen wollte, das betreffende Grundstück
zurückzustellen und für diese Grundentziehung lediglich Pachtzinsermäßigung
gemäß des obigen § 3 anzusprechen hätte.
Dem Pächter steht auch die Befugnis zur Beseitigung oder Rodung der
auf den Pachtgründen stehenden Bäume, wie insbesondere Erlen, Weiden 2c.,
sowie Gesträuche nicht zu.
Ebensowenig ist derselbe zu wesentlichen Kulturveränderungen, wie beispielsweise ¬
Umbrechen von Wiesen behufs Benutzung als Ackerland und umgekehrt, ¬
berechtigt.
Dagegen verpflichtet sich Pächter, die aus der Pachtwirtschaft gewonnenen ¬
Heu-, Stroh-, Futter-, Streu- und Düngervorräte wieder für
die Pachtwirtschaft zu verwenden bezw. bei Pachtendigung auf dem Pachtgute ¬
zurückzulassen, und unterwirft sich zugleich für den Fall einer Verletzung ¬
dieser Verbindlichkeit einer Vertragsstrafe in der Höhe des doppelten
Wertes der dem Pachtgute entfremdeten Vorräte, im Mindestbetrage aber
von 100 Mk. für jeden Zuwiderhandlungsfall.
Übrigens werden Mehr- oder Mindervorräte, welche die bei Pachtendigung ¬
stattfindende Schätzung gegenüber dem Übernahmsbestande ausweist ¬
—
mit Ausnahme eines Überschusses an Dünger, für welchen keine
Entschädigung beansprucht werden kann —, gegenseitig vergütet.
Der hohe Herr Verpächter ist jederzeit befugt, durch seine Beamtung
von der pächterischen Wirtschaftsführung Einsicht zu nehmen, sowie nach
Ablauf eines jeden Fruchtjahres von dem Pächter einen Ausweis über die
Bestellung der Pachtfelder zu verlangen.
Ferner verpflichtet sich Pächter bei Meidung der Haftung für jeden
allenfallsigen Schaden, den Besitzstand der fürstl. Pachtherrschaft an den
Pachtgrundstücken sowohl als an den damit verbundenen Berechtigungen,
wie namentlich Grunddienstbarkeiten, mit allen gesetzlichen Mitteln festzuhalten, ¬
demgemäß die Erhaltung der Grenzzeichen (Marksteine) in unverrückter ¬
Lage sorgfältigst zu überwachen, sowie von jedem Besitzeingriffe,
von jeder Grenzverrückung oder Grenzstreitigkeit gegenüber einem Angrenzer
und endlich von jeder Rechts- wie namentlich Dienstbarkeitsanmaßung
von dritter Seite sofort der zuständigen fürstl. Verwaltungsbehörde behufs
weiterer Maßnahme Anzeige zu erstatten.