Objekt : Schumacher, Johannes: ¬Das landwirtschaftliche Pachtrecht

Allgemeine  Bedingungen  für  die  Verpachtung  Fürstlich  Thurn  und  Taxisscher  Güter.  203
Aus  diesem  Grunde  fallen  auch  die  auf  die  Pachtgründe  treffenden
Anteile  aus  Gemeindejagdpachtschillingen  lediglich  dem  hohen  Herrn  Verpächter ¬
  zu.  Ingleichen  bleibt
b)  das  Fischereirecht  in  den  den  Pachtgegenstand  durchfließenden  Gewässern
von  der  Pacht  ausgeschlossen  und  vorbehaltlich  etwaiger  Rechte  von  dritter
Seite  dem  hohen  Herrn  Verpächter  vorbehalten.
c)  Das  Gleiche  gilt  vom  Steinbrechen,  Torf-,  Lehm-,  Sandgraben  und  ähnlichen ¬
  wesentlichen  Anderungen  an  den  Pachtgründen,  wogegen  der  Pächter
der  Pachtherrschaft,  falls  diese  das  eine  oder  andere  Grundstück  behufs  einer
derartigen  Ausbeutung  zurücknehmen  wollte,  das  betreffende  Grundstück
zurückzustellen  und  für  diese  Grundentziehung  lediglich  Pachtzinsermäßigung
gemäß  des  obigen  §  3  anzusprechen  hätte.
Dem  Pächter  steht  auch  die  Befugnis  zur  Beseitigung  oder  Rodung  der
auf  den  Pachtgründen  stehenden  Bäume,  wie  insbesondere  Erlen,  Weiden  2c.,
sowie  Gesträuche  nicht  zu.
Ebensowenig  ist  derselbe  zu  wesentlichen  Kulturveränderungen,  wie  beispielsweise ¬
  Umbrechen  von  Wiesen  behufs  Benutzung  als  Ackerland  und  umgekehrt, ¬
  berechtigt.
Dagegen  verpflichtet  sich  Pächter,  die  aus  der  Pachtwirtschaft  gewonnenen ¬
  Heu-,  Stroh-,  Futter-,  Streu-  und  Düngervorräte  wieder  für
die  Pachtwirtschaft  zu  verwenden  bezw.  bei  Pachtendigung  auf  dem  Pachtgute ¬
  zurückzulassen,  und  unterwirft  sich  zugleich  für  den  Fall  einer  Verletzung ¬
  dieser  Verbindlichkeit  einer  Vertragsstrafe  in  der  Höhe  des  doppelten
Wertes  der  dem  Pachtgute  entfremdeten  Vorräte,  im  Mindestbetrage  aber
von  100  Mk.  für  jeden  Zuwiderhandlungsfall.
Übrigens  werden  Mehr-  oder  Mindervorräte,  welche  die  bei  Pachtendigung ¬
  stattfindende  Schätzung  gegenüber  dem  Übernahmsbestande  ausweist ¬
  —
mit  Ausnahme  eines  Überschusses  an  Dünger,  für  welchen  keine
Entschädigung  beansprucht  werden  kann  —,  gegenseitig  vergütet.
Der  hohe  Herr  Verpächter  ist  jederzeit  befugt,  durch  seine  Beamtung
von  der  pächterischen  Wirtschaftsführung  Einsicht  zu  nehmen,  sowie  nach
Ablauf  eines  jeden  Fruchtjahres  von  dem  Pächter  einen  Ausweis  über  die
Bestellung  der  Pachtfelder  zu  verlangen.
Ferner  verpflichtet  sich  Pächter  bei  Meidung  der  Haftung  für  jeden
allenfallsigen  Schaden,  den  Besitzstand  der  fürstl.  Pachtherrschaft  an  den
Pachtgrundstücken  sowohl  als  an  den  damit  verbundenen  Berechtigungen,
wie  namentlich  Grunddienstbarkeiten,  mit  allen  gesetzlichen  Mitteln  festzuhalten, ¬
  demgemäß  die  Erhaltung  der  Grenzzeichen  (Marksteine)  in  unverrückter ¬
  Lage  sorgfältigst  zu  überwachen,  sowie  von  jedem  Besitzeingriffe,
von  jeder  Grenzverrückung  oder  Grenzstreitigkeit  gegenüber  einem  Angrenzer
und  endlich  von  jeder  Rechts-  wie  namentlich  Dienstbarkeitsanmaßung
von  dritter  Seite  sofort  der  zuständigen  fürstl.  Verwaltungsbehörde  behufs
weiterer  Maßnahme  Anzeige  zu  erstatten.
            
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