fullscreen : Fischer, Karl: ¬Die nicht auf den Parteiwillen gegründete Zurechnung fremden Verschuldens nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

De  acquirenda  vel  omittenda  hereditate.  407
cianus,  der  Verfasser  dieser  Stelle),  daß  einem  Sclaven
zur  Entgegennahme  einer  fideicommissarischen  Erbschaft
ein  vorgängiger  Auftrag  ertheilt  werde,  ungeachtet  die
Restitution  einer  fideicommissaria  hereditas  dem  Erbschaftserwerb ¬
  ähnlich  ist;  es  genügt  also,  wenn  der  Herr
die  ohne  seinen  Auftrag  erfolgte  Restitution  hinterher  genehmigt, ¬
  nach  der  Analogie  dessen,  was  für  die  Agnition
der  B.  P.  anerkannt  ist.  Uebrigens  (fährt  er  fort)  ist
es  in  einem  Falle  dieser  Art  (quod  ad  propositum  attinet) ¬
  gleichgiltig,  ob  nach  der  Anordnung  des  Testaments
die  Restitution  an  den  Sclaven  oder  an  den  Herrn  geschehen ¬
  sollte  und  hierbei  zeigt  sich  eine  Verschiedenheit
zwischen  B.  P.  und  der  Restitution  eines  Fideicommisses.
Angenommen  nämlich,  dem  servus  war  die  directe  Erbschaft ¬
  deferirt,  so  muß  er  selber  die  B.  P.  vornehmen,
eben  sowohl,  wie  die  Antretung  der  Erbschaft  seine  Handlung ¬
  erfordert  31);  der  Herr  würde  auch  die  B.  P.  nicht
annehmen  können,  da  es  undenkbar  ist,  daß  er  als  Stellvertreter ¬
  seines  eignen  Sclaven  handle.  Anders  verhält
es  sich,  wenn  ihm  ein  Fideicommiß  zu  restituiren  ist.
Hiezu  bedarf  es  einer  Handlung  des  servus  überall  nicht,
sondern  das  Fideicommiß  begründet  eine  obligatio  gegen
den  heres  auf  Restitution  für  den,  welchem  das  Recht
zu  Gute  kommt.  Folglich  kann  der  Herr  unmittelbar
den  Erben  zur  Antretung  und  Restitution  zwingen  82)
81)  Ein  langer  Besitz  der  Erbschaft  von  Seiten  des  Hausherrn ¬
  konnte  indessen  die  Stelle  der  Erwexbshandlung
durch  die  hausunterthänige  Person  vertreten;  L.  6.  §.  3.
D.  A.  t.  Vgl.  auch  L.4.  C.  de  jure  deliber.  (VI.  30.)
82
S.  POTHIER  ad  h.  l.  tit.  ad  Set.  Treb.  Nr.  12.  —
Ganz  mißverstanden  ist  die  Stelle  von  Guil.  BEsr
conjecturae  quaedam  ex  jure  civili  cap.  3.  (in
            
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