De acquirenda vel omittenda hereditate. 407
cianus, der Verfasser dieser Stelle), daß einem Sclaven
zur Entgegennahme einer fideicommissarischen Erbschaft
ein vorgängiger Auftrag ertheilt werde, ungeachtet die
Restitution einer fideicommissaria hereditas dem Erbschaftserwerb ¬
ähnlich ist; es genügt also, wenn der Herr
die ohne seinen Auftrag erfolgte Restitution hinterher genehmigt, ¬
nach der Analogie dessen, was für die Agnition
der B. P. anerkannt ist. Uebrigens (fährt er fort) ist
es in einem Falle dieser Art (quod ad propositum attinet) ¬
gleichgiltig, ob nach der Anordnung des Testaments
die Restitution an den Sclaven oder an den Herrn geschehen ¬
sollte und hierbei zeigt sich eine Verschiedenheit
zwischen B. P. und der Restitution eines Fideicommisses.
Angenommen nämlich, dem servus war die directe Erbschaft ¬
deferirt, so muß er selber die B. P. vornehmen,
eben sowohl, wie die Antretung der Erbschaft seine Handlung ¬
erfordert 31); der Herr würde auch die B. P. nicht
annehmen können, da es undenkbar ist, daß er als Stellvertreter ¬
seines eignen Sclaven handle. Anders verhält
es sich, wenn ihm ein Fideicommiß zu restituiren ist.
Hiezu bedarf es einer Handlung des servus überall nicht,
sondern das Fideicommiß begründet eine obligatio gegen
den heres auf Restitution für den, welchem das Recht
zu Gute kommt. Folglich kann der Herr unmittelbar
den Erben zur Antretung und Restitution zwingen 82)
81) Ein langer Besitz der Erbschaft von Seiten des Hausherrn ¬
konnte indessen die Stelle der Erwexbshandlung
durch die hausunterthänige Person vertreten; L. 6. §. 3.
D. A. t. Vgl. auch L.4. C. de jure deliber. (VI. 30.)
82
S. POTHIER ad h. l. tit. ad Set. Treb. Nr. 12. —
Ganz mißverstanden ist die Stelle von Guil. BEsr
conjecturae quaedam ex jure civili cap. 3. (in