Objekt : Römer, Robert von: ¬Die Leistung an Zahlungsstatt nach dem römischen und gemeinen Recht, mit Berücksichtigung der neueren Gesetzbücher

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Sirmii  A.A.  Conss.  [293—294).
Der  westgothische  Gajus  giebt  die  obige  Stelle  des  ächten
Gajus  so  verändert:
lib.  II  Tit.  X  Quibus  Modis  Obligatio  Tollitur.
Tollitur  obligatio  solutione  debiti.  praeterea  aliquoties  tollitur
obligatio,  etiamsi  aliud,  quam  cautum  fuerat  a  debitore,
creditori  reddatur:  nam  si  quicumque  pro  pecunia,  quam
creditori  cavit,  acquiescente  creditore  aurum  aut  argentum
aut  mancipia,  vel  alias  quaslibet  species,  habita  aestimatione,
consentiente  creditore  dederit,  obligatio  evidenter  tollitur  *)
In  dieser  Frage  erscheinen  die  Sabinianer  als  die  Vertreter
einer  freieren  Richtung  und,  da  das  in  solutum  dare  offenbar
lediglich  ein  Erzeugniß  der  römischen  Rechtswissenschaft  ist,  als  die
Schöpfer  des  Instituts  der  in  solutum  datio,  denn  nur,  sofern
dieser  die  Wirkung  der  solutio  im  engeren  Sinn  zugeschrieben
wird,  ist  sie  wirklich  ein  selbstständiges  Rechtsinstitut.  Daß  sie
als  solches  nicht  von  jeher  anerkannt  war,  sondern  erst  im  Laufe
der  Zeit  und  ziemlich  spät  als  solches  zur  Anerkennung  gelangte,
wie  wir  aus  einem  Theil  der  so  eben  angeführten  Stellen  ersehen,
entspricht  ganz  dem  allgemeinen  Gang  der  Entwicklung  des  römischen ¬
  Rechts,  wie  die  persönliche  Stellvertretung  beim  Abschluß  von
Rechtsgeschäften,  so  wurde  auch  diese  sachliche  Stellvertretung  bei
der  Tilgung  der  Obligationen  erst  später  zugelassen.
Daß  die  Ansicht  der  Sabinianer  den  Sieg  errang,  entspricht
gleichfalls  ganz  dem  Gang  der  Entwicklung  des  römischen  Privatrechts ¬
  überhaupt.
Die  obigen  Quellenzeugnisse  ergeben  zugleich  unwiderleglich
daß  das  römische  Recht  die  in  solutum  datio  auffaßt  lediglich
als  solutorisches  Rechtsgeschäft,  also  die  abweichenden  Ansichten
1)  Nach  der  Ausgabe  von  Böcking  im  Bonner  Corp.  iur.  Antejust.
pars  altera  p.  37“
Römer,  Leistung.
            
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