Objekt : Abhandlungen von dem Wasserrechte (2)

Neunte  Abhandlung,  von  dem  Schleusenrechte.
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§.  33.
Gerichtsbarkeit  bey  einer  gemeinschaftlichen  Schleuse  in  einem  Flusse,  welcher  die
Gränze  zwischen  zweyen  Staaten  ist.
Wenn  in  einem  Flusse,  dessen  Mittellinie  die  Gränze  zwischen  zwey  Staaten =
  ist,  eine  gemeinschaftliche  Schleuse  erbauet  wird  (§.  13.):  so  stehet  auch
jedem  Staate  die  Gerichtsbarkeit  darüber  bis  in  die  Mitte  des  Flusses,
oder,  um  alle  Weitläuftigkeiten  zu  vermeiden,  beiden  in  Gemeinschaft  zu.
34.
Gerichtsbarkeit  über  die  Schleusen,  wenn  solche  in  eines  Andern  Gerichtsbarkeit
gebauet  sind.
Geschiehet  es,  daß  ein  Kanal  zum  Gebrauche  der  Schifffahrt  über
Grundstücke  geführet  wird,  worüber  einem  Andern  die  Gerichtsbarkeit  zustehet, =
  und  es  ist  solcher  ein  benachbarter  Staat,  der  einem  Andern  einen  solchen =
  Kanal  nur  aus  Gefälligkeit  zugelassen  hat:  so  bleibt  die  Gerichtsbarkeit
bey  dem  Staate,  in  dessen  Gebiete  der  Kanal  gegraben  worden.  Stehet
hingegen  die  Gerichtsbarkeit  über  diese  Grundstücke  einem  Vasallen  zu:  so
gehört  die  Gerichtsbarkeit  darüber  dem  Landesfürsten,  weil  ein  solcher  Kanal
zu  den  Landstraßen  gerechnet  werden  kann,  an  solchen  bey  Errichtung  des
Lehns  nicht  gedacht  worden,  und  dann  nicht  vermuthet  wird,  daß  sich  der
Lehnherr  dieses  Regals  zugleich  mit  begeben  habe,  doch  hierbey  den  Fall  ausgenommen, ¬
  wenn  der  Vasall  mit  dem  Strome,  und  dem  Landstraßenrechte
belehnt  ist  e).
e)  Jo.  Sam.  Stryk  de  jure  Cataractarum  c.  5.  §.  8.  Jul.  Bernh.  von  Rohrs
Haushaltungsrecht,  B.  VIII.  Kap.  6.  §.  43.
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