Metadaten : System des heutigen römischen Rechts (5)

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Die  Condictionen.  X.
ja  nicht  einmal  auf  alle  Fälle,  welche  unter  den  wahren
Begriff  des  Credere  fallen;  vielmehr  erkannte  der  Senat
nur  in  dem  den  Söhnen  gegebenen  baaren  Geld  eine  Gefahr =
  für  das  Leben  der  Väter  (g).  Wenn  daher  eine  durch
Kauf  entstandene  Schuld  des  Sohnes  vermittelst  einer  expensilatio -
  in  ein  creditum  verwandelt  wird,  so  ist  das
Senatusconsult  dennoch  nicht  anwendbar,  und  eben  so
wenn  diese  Verwandlung  durch  eine  Stipulation  geschieht ¬
  (h);  denn  obgleich  in  diesen  beiden  Fällen  eine
wahre  Darlehensschuld  entsteht,  so  geschieht  es
doch  nicht  durch  gegenwärtige  Baarzahlung  (i),  welches
Geschäft  allein  dem  Senat  so  gefährlich  erschien.
Daß  die  Handlung  des  Stipulator  ein  wahres  Credere,
im  technischen  Sinn  des  Worts,  war,  sagt  auch  unmittelbar ¬
  Quinctilian  (k),  und  indirect  Gajus;  denn  Dieser  erwähnt ¬
  die  stipulatio  tertiae  partis  bey  der  Klage  de  pecunia -
  certa  credita  (1);  wir  wissen  aber  aus  Cicero,  daß
diese  Sponsion  die  drey  Fälle,  adnumeratio,  expensilatio,
(k)  Quinctilian.  Lib.  4  C.  2
(g)  »nam  pecuniae  datio  perp. -
  319  ed.  Burmannn.  „certam
niciosa  parentibus  eorum  visa
creditam  pecuniam  peto  ex
est.
stipulatione."  Über  die  verschie(h) ¬
  et  ideo  et  si  in  credidene ¬
  Art,  wie  hierbey  die  Formel
tum  abii  filiofamilias  vel  ex
causa  emptionis,  vel  ex  alio
gefaßt  seyn  konnte,  s.  u.  Num.
XXXII.
contractu  in  quo  pecuniam  non
(1)  GAJUS  IV.  §  171  „ex  quinumeravi, ¬
  et  si  stipulatus  sim
busdam  causis  sponsionem  fa... ¬
  cessat  Senatusconsultum.
cere  permittit,  velut  de  pecu(1) ¬
  „licet  coeperit  esse  mutua
nia  certa  credita  ...  sed  cerpecunia, ¬
  tamen  quia  pecuniae
tae  quidem  creditae  pecuniae
numeratio  non  concurrit,  cessat -
  Senatusconsultum.
tertiae  partis."  Vgl.  IV.  §  13.
            
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