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Pastoret, hist. d. ]. legisl.
hingewirkt, negativ durch Beseitigung und Aufhebung alles des«
sen, was die Sinnlichkeit und die Leidenschaften de« Selbstsucht
wecken, und den Gemcinsinn lahmen, was den Geist auf das
Nichtige, auf Erwerb und physischen Genuß hinrichten kann»
Deswegen die gleichen Landestheile, welche dem Einzelnen
nicht sowohl zum Eigenthum, als zur Nutznießung, und als
Subststenzmittel überlassen waren, deswegen die gemeinschaft-
liche Benutzung des Vermögens in Hinsicht mehrerer zum täg-
lichen Bedarf gehöriger Gegenstände, (Müller II, 191) des-
wegen die Unterdrückung von Handel und Gewerbe, durch
welche Maaßregeln der Unterschied zwischen Neichen und Ar-
men, und damit auf der einen Seite, Habsucht, Geiz, Ver-
schwendung, Ueppigkcit und Hochmuth, auf der andern, Neid,
Schmeichelei, Kleinmüthigkeit, das Streben nach Besitz und Gü-
tern durch unrechtmäßige Mittel, und sonstige sittliche Entar-
tungen, zugleich mit diesen die Hemmungen des Gemeingeistes,
die dem Staatsverein verderblichen Parteiungen, in ihrer Ent-
stehung unterdrückt und entfernt wurden. Die gemeinsamen
Mahle, die genauen Vorschriften über die Lebensweise, die öf-
fentliche Erziehung wirkten positiv auf die Pflege und Star-
kung der sittlichen Kraft, welcher freilich eine zu einseitige
Richtung nach Außen, auf Abhärtung und Ueberwindung äuß-
rer Einflüsse, gegeben wurde. Als Spartaner galt man nur
durch den eigenthümlichen Geist, und die sittliche Kraft; als
Vermittlerin derselben betrachtete man die Erziehung, so baß
wer sich dieser entzog, auch seine Bürgerrechte verlor, und an-
drer Seits auch ein Leibeigner und ein fremder durch die Theil-
nahme an der Erziehung das Bürgerrecht gewinnen konnte.
(S. die Stellen bei Schneider zu Tenophons Lacon. Z, 5, be-
sonders das Citat aus Stobauö). Wie nun der Einzelne seinem
Willen und seiner Existenz nach dem Staate angehvrte, gleich-
sam ein Product desselben war, so darf es auch nicht übersehen