Volltext : Fischer, Franz: Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes

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§.  400.
Wenn  die  Gewerbetreibenden  außerhalb  der  Gemeinde  ihres  Standortes ¬
  Zweigetablissements  oder  Niederlagen  errichten  wollen,  so
müssen  sie  dieselben  sowohl  der  Gewerbsbehörde,  in  deren  Bezirke  sie
errichtet  werden,  als  derjenigen,  in  deren  Register  die  Hauptunternehmung ¬
  eingetragen  ist,  anmelden,  und  bei  concessionirten  Gewerben  eine
eigene  Concession  von  der  erwähnten  Behörde  erwirken!
Um  so  mehr
ist  eine  solche  Anmeldung,  beziehungsweise  Verleihung  erforderlich,  wenn
unter  Aufgebung  der  bisherigen  festen  Betriebsstätte  die  Errichtung  einer
solchen,  somit  die  Neugründung  des  Gewerbes  in  einem  anderen
Bezirke  beabsichtiget  ist.  Bei  Gewerben,  welche  nicht  mit  der  Haltung ¬
  fester  Betriebsstätten  verbunden  sind,  ist  die  Uebersiedlung  des
Unternehmers  in  einen  anderen  Bezirk  zwar  auch  als  die  Begründung
eines  neuen  Gewerbes  anzusehen;  allein  der  bei  dem  fraglichen  Gewerbe
etwa  vorgeschriebene  Nachweis  der  Befähigung  ist  nicht  von  Neuem  zu
fordern  (§.  395)
§.  401.
Die  Gewerbetreibenden  sind  berechtiget,  sich  einer  entsprechenden
äußeren  Bezeichnung  auf  ihren  festen  Betriebsstätten  oder  ihrer  Wohnung ¬
  und  sonstiger  Mittel  der  Bekanntmachung  zu  bedienen  3).  Sie
sind  ferner  befugt,  im  Umherreisen  selbst  oder  durch  Bevollmächtigte
Bestellungen  zu  suchen,  sie  dürfen  jedoch  hiebei,  außer  auf  Märkten,
keine  Waaren  zum  Verkaufe,  sondern  nur  Muster  mitführen.  Die  Subscriptionssammlung ¬
  auf  Druckwerke  ist  an  die  im  Preßgesetze  gegebenen
besonderen  Vorschriften  gebunden  (§.  92).
Jene  Handlungsreisenden  (Handelsagenten),  welche  nicht  im
ausschließenden  Dienste  eines  Auftraggebers  stehen,  sondern  ein  Geschäft
daraus  machen,  für  mehrere  inländische  Fabrikanten  oder  inländische
Handelsleute  Bestellungen  zu  suchen,  betreiben  einen  selbstständigen  Erwerbszweig ¬
  und  haben  diesen,  gleich  einem  anderen  freien  Gewerbe,
anzumelden  (vgl.  §§.  150  u.  389  A.  b.)*)
)  Gb.  O.,  §.  47.
*)  Ebenda,  §.  48.
3)  Ebenda,  §.  49.
*)  Ebenda,  §.  50.
            
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