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§. 400.
Wenn die Gewerbetreibenden außerhalb der Gemeinde ihres Standortes ¬
Zweigetablissements oder Niederlagen errichten wollen, so
müssen sie dieselben sowohl der Gewerbsbehörde, in deren Bezirke sie
errichtet werden, als derjenigen, in deren Register die Hauptunternehmung ¬
eingetragen ist, anmelden, und bei concessionirten Gewerben eine
eigene Concession von der erwähnten Behörde erwirken!
Um so mehr
ist eine solche Anmeldung, beziehungsweise Verleihung erforderlich, wenn
unter Aufgebung der bisherigen festen Betriebsstätte die Errichtung einer
solchen, somit die Neugründung des Gewerbes in einem anderen
Bezirke beabsichtiget ist. Bei Gewerben, welche nicht mit der Haltung ¬
fester Betriebsstätten verbunden sind, ist die Uebersiedlung des
Unternehmers in einen anderen Bezirk zwar auch als die Begründung
eines neuen Gewerbes anzusehen; allein der bei dem fraglichen Gewerbe
etwa vorgeschriebene Nachweis der Befähigung ist nicht von Neuem zu
fordern (§. 395)
§. 401.
Die Gewerbetreibenden sind berechtiget, sich einer entsprechenden
äußeren Bezeichnung auf ihren festen Betriebsstätten oder ihrer Wohnung ¬
und sonstiger Mittel der Bekanntmachung zu bedienen 3). Sie
sind ferner befugt, im Umherreisen selbst oder durch Bevollmächtigte
Bestellungen zu suchen, sie dürfen jedoch hiebei, außer auf Märkten,
keine Waaren zum Verkaufe, sondern nur Muster mitführen. Die Subscriptionssammlung ¬
auf Druckwerke ist an die im Preßgesetze gegebenen
besonderen Vorschriften gebunden (§. 92).
Jene Handlungsreisenden (Handelsagenten), welche nicht im
ausschließenden Dienste eines Auftraggebers stehen, sondern ein Geschäft
daraus machen, für mehrere inländische Fabrikanten oder inländische
Handelsleute Bestellungen zu suchen, betreiben einen selbstständigen Erwerbszweig ¬
und haben diesen, gleich einem anderen freien Gewerbe,
anzumelden (vgl. §§. 150 u. 389 A. b.)*)
) Gb. O., §. 47.
*) Ebenda, §. 48.
3) Ebenda, §. 49.
*) Ebenda, §. 50.