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und andere öffentliche Anstalten und Gebäude aus derlei Gewerbsanlagen ¬
keine Störung erwachse *)
Dritter Abschnitt.
Von dem Umfange und der Ausübung der Gewerbsrechte.
§. 398.
Der Umfang eines Gewerbsrechtes wird zunächst nach dem Inhalte ¬
des Gewerbsscheines oder der Concession beurtheilt2). Der Handelsmann ¬
darf sich also nur mit dem Umsatze solcher Gegenstände befassen, ¬
auf welche sein Gewerbeschein oder seine Concession lautet.
Innerhalb dieser Grenze kann er seinem Gewerbe eine beliebige Ausdehnung ¬
geben, also insbesondere im Großen oder Kleinen oder
im Großen und zugleich im Kleinen handeln. Alle Handelsgewerbe
haben übrigens die Erzeuger der von ihnen geführten Artikel zu Concurrenten ¬
3), da die Berechtigung zur Erzeugung einer Waare auch das
Recht zum Handel mit den gleichen fremden Erzeugnissen in sich schließt,
aber nicht umgekehrt.
§. 399.
Diejenigen, welche freie Gewerbe betreiben, können in der Gemeinde
ihres Standortes mehrere feste Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslocale) ¬
halten, die aber der Behörde angezeigt werden müssen*)
Alle Gewerbetreibenden aber können auch außerhalb der Gemeinde
ihres Standortes die Artikel ihres Gewerbes überallhin bei Gewerbsleuten, ¬
die solche Erzeugnisse führen dürfen, in Commission geben und
auf Bestellung liefern*)
) Gb. O., §. 32. Das für einige Betriebsanlagen vorgezeichnete Verfahren,
wobei das beabsichtigte Unternehmen in der betreffenden Gemeinde, insbesondere aber
an den Gemeindevorstand und die bekannten Anrainer kundgemacht wird, um allfällige
Einwendungen gegen den Betrieb vor Entscheidung über die Zulässigkeit grundhältig
zu erörtern, hat auf die Handelsgewerbe keine Anwendung (Ebenda, §§. 33--41).
*) Ebenda, §. 42.
*) Ebenda, §. 44.
*) Ebenda, §. 45.
5) Ebenda, §. 46.