Volltext : Fischer, Franz: Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes

—  459  §. -
  396.
Um  der  Erfahrung  Rechnung  tragen  zu  können,  wenn  sich  unter
veränderten  Verhältnissen  bei  einzelnen  als  concessionirt  erklärten  Gewerben ¬
  die  Entbehrlichkeit  der  Concession  erkennen  ließe,  andererseits
aber  aus  öffentlichen  Rücksichten  die  Nothwendigkeit  der  Concession
auch  bei  anderen  noch  nicht  als  concessionirt  aufgeführten  Gewerben
herausstellen  sollte,  hat  die  Gewerbeordnung  die  nothwendige  Verfügung
getroffen  *)
Das  Ministerium  des  Innern  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium ¬
  der  Polizei  ist  nämlich  berechtiget,  einzelne  concessionirte  Gewerbe ¬
  von  dem  Erfordernisse  der  Concession  zu  entbinden,  aber  auch
im  Verordnungswege  noch  einzelne  andere,  als  die  in  der  Gewerbeordnung ¬
  aufgezählten  Gewerbe  im  Allgemeinen  oder  für  bestimmte  Bezirke
an  eine  Concession  zu  knüpfen,  und  die  Bedingungen  der  Erlangung
festzusetzen.  Ja  es  kann  sogar  auch  angeordnet  werden,  daß  in  Orten,
wo  im  Interesse  des  Verkehres  für  gewisse,  ein  besonderes  öffentliches
Vertrauen  in  Anspruch  nehmende  Geschäfte  und  Dienstleistungen  bestimmte ¬
  Personen  von  der  Behörde  bestellt  und  in  Pflicht  genommen  sind,
wie  z.  B.  Güterbestätter  (§.  165),  öffentliche  Abwäger  und  Messer,
Landboten  2c.,  alle  anderen  Personen  von  dem  Betriebe  der  nämlichen
Geschäfte  ausgeschlossen  werden.
§.  397.
Endlich  ist  bei  allen  freien  oder  concessionirten  Gewerben  die  Genehmigung ¬
  der  Betriebsanlage  nothwendig,  wenn  das  Unternehmen
mit  Feuerstätten,  Dampfmaschinen  oder  Wasserwerken  betrieben  werden
will,  oder  durch  gesundheitsschädliche  Einflüsse,  durch  seine  die  Sicherheit
bedrohende  Betriebsart,  durch  üblen  Geruch  oder  durch  ungewöhnliches
Geräusch  die  Nachbarschaft  zu  gefährden  oder  zu  belästigen  geeignet
ist  2).  Die  Behörde  hat  bei  solchen  Betriebsanlagen  im  kürzesten  Wege
die  allenfalls  in  Betracht  kommenden  Uebelstände  zu  prüfen,  und  die
etwa  nöthigen  Bedingungen  und  Beschränkungen  vorzuschreiben,  wobei
insbesondere  darauf  zu  sehen  ist,  daß  für  Kirchen,  Schulen,  Kranken) ¬
  Gb.  O.,  §.  30.
2)  Ebenda,  §.  31.
            
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