— 459 §. -
396.
Um der Erfahrung Rechnung tragen zu können, wenn sich unter
veränderten Verhältnissen bei einzelnen als concessionirt erklärten Gewerben ¬
die Entbehrlichkeit der Concession erkennen ließe, andererseits
aber aus öffentlichen Rücksichten die Nothwendigkeit der Concession
auch bei anderen noch nicht als concessionirt aufgeführten Gewerben
herausstellen sollte, hat die Gewerbeordnung die nothwendige Verfügung
getroffen *)
Das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium ¬
der Polizei ist nämlich berechtiget, einzelne concessionirte Gewerbe ¬
von dem Erfordernisse der Concession zu entbinden, aber auch
im Verordnungswege noch einzelne andere, als die in der Gewerbeordnung ¬
aufgezählten Gewerbe im Allgemeinen oder für bestimmte Bezirke
an eine Concession zu knüpfen, und die Bedingungen der Erlangung
festzusetzen. Ja es kann sogar auch angeordnet werden, daß in Orten,
wo im Interesse des Verkehres für gewisse, ein besonderes öffentliches
Vertrauen in Anspruch nehmende Geschäfte und Dienstleistungen bestimmte ¬
Personen von der Behörde bestellt und in Pflicht genommen sind,
wie z. B. Güterbestätter (§. 165), öffentliche Abwäger und Messer,
Landboten 2c., alle anderen Personen von dem Betriebe der nämlichen
Geschäfte ausgeschlossen werden.
§. 397.
Endlich ist bei allen freien oder concessionirten Gewerben die Genehmigung ¬
der Betriebsanlage nothwendig, wenn das Unternehmen
mit Feuerstätten, Dampfmaschinen oder Wasserwerken betrieben werden
will, oder durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch seine die Sicherheit
bedrohende Betriebsart, durch üblen Geruch oder durch ungewöhnliches
Geräusch die Nachbarschaft zu gefährden oder zu belästigen geeignet
ist 2). Die Behörde hat bei solchen Betriebsanlagen im kürzesten Wege
die allenfalls in Betracht kommenden Uebelstände zu prüfen, und die
etwa nöthigen Bedingungen und Beschränkungen vorzuschreiben, wobei
insbesondere darauf zu sehen ist, daß für Kirchen, Schulen, Kranken) ¬
Gb. O., §. 30.
2) Ebenda, §. 31.