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und darf vor erlangter Concession mit dem Betriebe nicht
beginnen *). Außer den allgemeinen Bedingungen (§§. 390 und 391
werden von dem Bewerber um ein concessionirtes Gewerbe Verläßlichkeit ¬
und Unbescholtenheit und die bei dem angesuchten Gewerbe etwa
vorgeschriebene besondere Befähigung gefordert 2)
Bewerber um eine Buch=, Kunst= oder Musikalienhandlung
müssen sich über eine zum Betriebe des Gewerbes genügende allgemeine
Bildung ausweisen. Solche Handlungen dürfen auch in der Regel nur
an Orten, wo eine politische Behörde ihren Sitz hat, errichtet werden
(§. 94). Diese Bestimmungen erstrecken sich jedoch nicht auf den ausschließlich ¬
auf Schul= und Gebetbücher, Kalender und Heiligenbilder
3)
beschränkten Handel (§. 92)
Bei Concessionen zu Unternehmungen periodischer Personentransporte ¬
ist die Strecke, auf welche sich das Unternehmen bezieht,
zu bezeichnen, und sind die sonstigen, in Beziehung auf den Betrieb
nöthig erachteten Bestimmungen festzusetzen*).
Schiffer, welche aus der Leitung von Segel= oder Ruderfahrzeugen ¬
auf Binnengewässern ein Gewerbe machen, müssen sich von der
Behörde über die nöthigen praktischen Kenntnisse ausweisen (S. 185)5)
Befugnisse zum Verschleiße der in den Medicinalvorschriften verzeichneten ¬
eigentlichen Gifte und Medicinalkräuter, soweit derselbe
nicht ohnehin nach den Medicinalvorschriften ausschließlich den Apothekern
vorbehalten ist, sind nur Personen zu ertheilen, die sich über die erforderliche ¬
Kenntniß vor der Medicinalbehörde auszuweisen vermögen (val.
§. 103)6
Bei Verleihung aller hier aufgeführten Gewerbe sind mit Ausnahme ¬
des Schiffergewerbes und des periodischen Personentransportes
(Z. 2 und 3) die örtlichen Verhältnisse und die Rücksichten der polizeilichen ¬
Ueberwachung in's Auge zu fassen (§. 73)7
*) Gb. O., §. 17.
Ebenda, §. 18.
3) Ebenda, §. 19.
*) Ebenda, §. 20.
3) Ebenda, §. 22.
*) Ebenda, §. 27.
*) Ebenda, §. 18.