Volltext : Fischer, Franz: Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes

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  und  darf  vor  erlangter  Concession  mit  dem  Betriebe  nicht
beginnen  *).  Außer  den  allgemeinen  Bedingungen  (§§.  390  und  391
werden  von  dem  Bewerber  um  ein  concessionirtes  Gewerbe  Verläßlichkeit ¬
  und  Unbescholtenheit  und  die  bei  dem  angesuchten  Gewerbe  etwa
vorgeschriebene  besondere  Befähigung  gefordert  2)
Bewerber  um  eine  Buch=,  Kunst=  oder  Musikalienhandlung
müssen  sich  über  eine  zum  Betriebe  des  Gewerbes  genügende  allgemeine
Bildung  ausweisen.  Solche  Handlungen  dürfen  auch  in  der  Regel  nur
an  Orten,  wo  eine  politische  Behörde  ihren  Sitz  hat,  errichtet  werden
(§.  94).  Diese  Bestimmungen  erstrecken  sich  jedoch  nicht  auf  den  ausschließlich ¬
  auf  Schul=  und  Gebetbücher,  Kalender  und  Heiligenbilder
3)
beschränkten  Handel  (§.  92)
Bei  Concessionen  zu  Unternehmungen  periodischer  Personentransporte ¬
  ist  die  Strecke,  auf  welche  sich  das  Unternehmen  bezieht,
zu  bezeichnen,  und  sind  die  sonstigen,  in  Beziehung  auf  den  Betrieb
nöthig  erachteten  Bestimmungen  festzusetzen*).
Schiffer,  welche  aus  der  Leitung  von  Segel=  oder  Ruderfahrzeugen ¬
  auf  Binnengewässern  ein  Gewerbe  machen,  müssen  sich  von  der
Behörde  über  die  nöthigen  praktischen  Kenntnisse  ausweisen  (S.  185)5)
Befugnisse  zum  Verschleiße  der  in  den  Medicinalvorschriften  verzeichneten ¬
  eigentlichen  Gifte  und  Medicinalkräuter,  soweit  derselbe
nicht  ohnehin  nach  den  Medicinalvorschriften  ausschließlich  den  Apothekern
vorbehalten  ist,  sind  nur  Personen  zu  ertheilen,  die  sich  über  die  erforderliche ¬
  Kenntniß  vor  der  Medicinalbehörde  auszuweisen  vermögen  (val.
§.  103)6
Bei  Verleihung  aller  hier  aufgeführten  Gewerbe  sind  mit  Ausnahme ¬
  des  Schiffergewerbes  und  des  periodischen  Personentransportes
(Z.  2  und  3)  die  örtlichen  Verhältnisse  und  die  Rücksichten  der  polizeilichen ¬
  Ueberwachung  in's  Auge  zu  fassen  (§.  73)7
*)  Gb.  O.,  §.  17.
Ebenda,  §.  18.
3)  Ebenda,  §.  19.
*)  Ebenda,  §.  20.
3)  Ebenda,  §.  22.
*)  Ebenda,  §.  27.
*)  Ebenda,  §.  18.
            
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