16 —
vom Concursverfahren enthält rücksichtlich der Handelsleute manche abweichende ¬
Verfügungen
Die spätere Gesetzgebung hat im VI. und VII. Art. vom Jahre
1843/44 2) einige mitunter nicht unbedeutende Aenderungen an den
erwähnten Gesetzen getroffen.
§. 12.
Zur Zeit der baierischen Herrschaft in Salzburg wurde in Folge
k. Verordnung vom 24. November 1812 die baierische Wechselund ¬
Mercantilordnung vom 24. November 1785 sammt den in
der Folge erschienenen nachträglichen und erläuternden Verordnungen
als giltiges Gesetz, unter Aufhebung der allenfalls beobachteten anderen
Wechselordnungen und Statuten kundgemacht, und als Salzburg an
Oesterreich kam, von der österreichischen Regierung einstweilen in Wirksamkeit ¬
gelassen
Diese Wechselordnung *) nimmt die augsburgische als Hilfsquelle ¬
an 3) und besteht aus drei Theilen, von welchen der erste
das Wechselrecht, der zweite die Competenz und die Verfassung des
Handels= und Wechselgerichtes, das wechselgerichtliche Verfahren und
’) Siehe: Articuli comitiorum, anni 1840, Posonii apud Belmay, Weber
et Wigand in lateinischer und ungarischer Sprache, und Gesetzartikel des ungarischen
Landtages vom Jahre 1839 und 1840, in's Deutsche übersetzt von Joseph Oroß.
Preßburg 1840.
Gesetzartikel des ungarischen Landtages vom Jahre 1843/44, ins Deutsche
übersetzt von Dr. J. Zima. Türnau 1844, S. 5 u. ff.
3) A. H. E. vom 17. Oct. 1816. Siehe Beitrag zur Kenntniß der Quellen
des österreichischen Wechselrechtes von Dr. August Prinzinger (Zeitschrift für österreichische ¬
Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde. 1840, I. Band, S. 345).
Erneuerte und verbesserte Wechselordnung für die churfürstlich baierischen,
oberpfälzischen, neuburgischen, sulzbachischen Länder und die dazu gehörigen auswärtigen ¬
Herrschaften betreffend, dann auch Wechsel- und Mercantil=Gerichtsordnung erster,
zweiter und dritter Instanz, nach welcher es in obgesagten Ländern und Herrschaften
gehalten werden soll, nebst Taxordnung vom Jahre 1785 (Zimmerl, a. a. O. I. 1.,
Seite 206).
„Würden sich endlich Vorfälle ereignen, von denen in diesem Patente und
dieser Ordnung nichts angemerkt ist, so sollen sie der Billigkeit nach entschieden, und
hauptsächlich die in Augsburg letzthin erneuerte Wechselordnung zur Richtschnur genommen ¬
werden (§. 21 der erneuerten baierischen W. O. Zimmerl, I. 1., S. 213)
Unter dieser ist die vierte Augsburger Wechselordnung gemeint, nämlich: Erneuerte
und vermehrte Wechselordnung der h. römischen Reichs freien Stadt Augsburg vom
Jahre 1778, ddo. 5. Nov., publicirt 1. Dec. (ebenda S. 156).