Volltext : Fischer, Franz: Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes

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vom  Concursverfahren  enthält  rücksichtlich  der  Handelsleute  manche  abweichende ¬
  Verfügungen
Die  spätere  Gesetzgebung  hat  im  VI.  und  VII.  Art.  vom  Jahre
1843/44  2)  einige  mitunter  nicht  unbedeutende  Aenderungen  an  den
erwähnten  Gesetzen  getroffen.
§.  12.
Zur  Zeit  der  baierischen  Herrschaft  in  Salzburg  wurde  in  Folge
k.  Verordnung  vom  24.  November  1812  die  baierische  Wechselund ¬
  Mercantilordnung  vom  24.  November  1785  sammt  den  in
der  Folge  erschienenen  nachträglichen  und  erläuternden  Verordnungen
als  giltiges  Gesetz,  unter  Aufhebung  der  allenfalls  beobachteten  anderen
Wechselordnungen  und  Statuten  kundgemacht,  und  als  Salzburg  an
Oesterreich  kam,  von  der  österreichischen  Regierung  einstweilen  in  Wirksamkeit ¬
  gelassen
Diese  Wechselordnung  *)  nimmt  die  augsburgische  als  Hilfsquelle ¬
  an  3)  und  besteht  aus  drei  Theilen,  von  welchen  der  erste
das  Wechselrecht,  der  zweite  die  Competenz  und  die  Verfassung  des
Handels=  und  Wechselgerichtes,  das  wechselgerichtliche  Verfahren  und
’)  Siehe:  Articuli  comitiorum,  anni  1840,  Posonii  apud  Belmay,  Weber
et  Wigand  in  lateinischer  und  ungarischer  Sprache,  und  Gesetzartikel  des  ungarischen
Landtages  vom  Jahre  1839  und  1840,  in's  Deutsche  übersetzt  von  Joseph  Oroß.
Preßburg  1840.
Gesetzartikel  des  ungarischen  Landtages  vom  Jahre  1843/44,  ins  Deutsche
übersetzt  von  Dr.  J.  Zima.  Türnau  1844,  S.  5  u.  ff.
3)  A.  H.  E.  vom  17.  Oct.  1816.  Siehe  Beitrag  zur  Kenntniß  der  Quellen
des  österreichischen  Wechselrechtes  von  Dr.  August  Prinzinger  (Zeitschrift  für  österreichische ¬
  Rechtsgelehrsamkeit  und  politische  Gesetzkunde.  1840,  I.  Band,  S.  345).
Erneuerte  und  verbesserte  Wechselordnung  für  die  churfürstlich  baierischen,
oberpfälzischen,  neuburgischen,  sulzbachischen  Länder  und  die  dazu  gehörigen  auswärtigen ¬
  Herrschaften  betreffend,  dann  auch  Wechsel-  und  Mercantil=Gerichtsordnung  erster,
zweiter  und  dritter  Instanz,  nach  welcher  es  in  obgesagten  Ländern  und  Herrschaften
gehalten  werden  soll,  nebst  Taxordnung  vom  Jahre  1785  (Zimmerl,  a.  a.  O.  I.  1.,
Seite  206).
„Würden  sich  endlich  Vorfälle  ereignen,  von  denen  in  diesem  Patente  und
dieser  Ordnung  nichts  angemerkt  ist,  so  sollen  sie  der  Billigkeit  nach  entschieden,  und
hauptsächlich  die  in  Augsburg  letzthin  erneuerte  Wechselordnung  zur  Richtschnur  genommen ¬
  werden  (§.  21  der  erneuerten  baierischen  W.  O.  Zimmerl,  I.  1.,  S.  213)
Unter  dieser  ist  die  vierte  Augsburger  Wechselordnung  gemeint,  nämlich:  Erneuerte
und  vermehrte  Wechselordnung  der  h.  römischen  Reichs  freien  Stadt  Augsburg  vom
Jahre  1778,  ddo.  5.  Nov.,  publicirt  1.  Dec.  (ebenda  S.  156).
            
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