Inhaltsverzeichnis : Commentar über die französische Civil-Prozeß-Ordnung (2)

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M.  Kapitel.
Von  den  Einreden.
I.  Abschnitt.
Allgemeine  Grundsätze.
§.  261.
1.  Der  Titel  IX  des  Buchs  II,  Theils  I  der  C.=P.=O.
handelt  von  den  Einreden;  allein  ohne  einige  algemeine  Begriffe
vorauszuschicken,  geht  er  sofort  zu  den  einzelnen  Gattungen  über,
indem  er  in  fünf  Paragraphen  eben  so  viele  besondere  Arten
bespricht,  nämlich:
1)  die  von  ausländischen  Klägern  für  die  Kosten  und  den
etwaigen  Schadensersatz  zu  leistende  Bürgschaft;
2)  die  Inkompetenzeinreden;  (renvois)
3)  die  Nullitäten;
4)  die  dilatorischen  Einreden;
5)  die  Mittheilung  der  Akten.
Wir  haben  bereits  im  vorhergehenden  Kapitel  unsere  Ansicht ¬
  ausgesprochen,  daß  die  Mittheilung  der  Akten  mehr  der
Instruktion  des  Prozesses  als  den  Einreden  angehöre,  und  daher
haben  wir  dieselbe  dort  erörtert.
Was  die  vier  andern  Arten  anbelangt,  so  erschöpfen  sie
bei  weitem  nicht  das,  was  man  unter  dem  ältern  und  dem  neuern ¬
  Rechte  als  Einreden  zu  betrachten  pflegt,  und  die  dafür  gegebenen ¬
  Bestimmungen  sind  zum  Theile  so  magern  und  ungenügenden ¬
  Inhalts,  daß  man  damit  durchaus  nicht  auslangt,  so
daß  es  also  auch  keineswegs  befremden  darf,  wenn  die  Materie
der  Einreden  eine  beklagenswerthe  Anzahl  von  Controversen  erregt ¬
  hat  und  noch  immer  erregt.
2.  Nachdem  Ulpian  in  der  L.  1  ff  de  exceptionibus  (44.
1)  vorausgeschickt  hatte  „agere  etiam  is  videtur,  qui  exceptione
utitur,  nam  reus  in  exceptione  actor  est,  definirt  er  in  der  L.
2  die  Einrede  also:  exceptio  dicta  est  quasi  quæedam  exclusio,
quae  opponi  actioni  cujusve  rei  solet  ad  cludendum  id,  quod
in  intentionem  condemnationemve  deductumn  est.
            
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