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M. Kapitel.
Von den Einreden.
I. Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
§. 261.
1. Der Titel IX des Buchs II, Theils I der C.=P.=O.
handelt von den Einreden; allein ohne einige algemeine Begriffe
vorauszuschicken, geht er sofort zu den einzelnen Gattungen über,
indem er in fünf Paragraphen eben so viele besondere Arten
bespricht, nämlich:
1) die von ausländischen Klägern für die Kosten und den
etwaigen Schadensersatz zu leistende Bürgschaft;
2) die Inkompetenzeinreden; (renvois)
3) die Nullitäten;
4) die dilatorischen Einreden;
5) die Mittheilung der Akten.
Wir haben bereits im vorhergehenden Kapitel unsere Ansicht ¬
ausgesprochen, daß die Mittheilung der Akten mehr der
Instruktion des Prozesses als den Einreden angehöre, und daher
haben wir dieselbe dort erörtert.
Was die vier andern Arten anbelangt, so erschöpfen sie
bei weitem nicht das, was man unter dem ältern und dem neuern ¬
Rechte als Einreden zu betrachten pflegt, und die dafür gegebenen ¬
Bestimmungen sind zum Theile so magern und ungenügenden ¬
Inhalts, daß man damit durchaus nicht auslangt, so
daß es also auch keineswegs befremden darf, wenn die Materie
der Einreden eine beklagenswerthe Anzahl von Controversen erregt ¬
hat und noch immer erregt.
2. Nachdem Ulpian in der L. 1 ff de exceptionibus (44.
1) vorausgeschickt hatte „agere etiam is videtur, qui exceptione
utitur, nam reus in exceptione actor est, definirt er in der L.
2 die Einrede also: exceptio dicta est quasi quæedam exclusio,
quae opponi actioni cujusve rei solet ad cludendum id, quod
in intentionem condemnationemve deductumn est.