Vorrede zur vierten Auflage.
Die nur mehr in absehbarer Entfernung liegende Kundmachung
eines für alle österreichischen Kronländer geltenden Handelsgesetzbuches
Fischer'hat ¬
mich nicht abgehalten, der Einladung zur Bearbeitung des
schen Lehrbuches in vierter Auflage Folge zu leisten. Einerseits dürfte
jenes Ereigniß in nächster Zukunft doch noch nicht eintreten, und andererseits ¬
schien es mir nicht ohne Verdienst, den heutigen Particularismus
im Handelsrechte zu beleuchten, und so mittelbar zur Anerkennung
des Werthes einheitlicher Gesetzgebung beizutragen.
Daher sind außer einigen, im Ganzen nicht belangreichen, Veränderungen ¬
im Systeme nicht nur bedeutende, durch die neuere Gesetzgebung ¬
nothwendig gewordene Zusätze gemacht und die veröffentlichten
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes in Handelssachen
mitgetheilt, sondern auch die noch bestehenden Unterschiede der drei
Hauptzweige österreichischer Handelsgesetzgebung berücksichtigt
worden, wodurch allerdings im Vergleiche mit den früheren Auflagen
der Umfang des Buches fast verdreifacht wurde.
Während des — durch die Ungunst äußerer Verhältnisse verzögerten ¬
— Druckes sind einige das Handelsrecht betreffende Gesetze
kundgemacht worden. Die Bedeutung derselben, soweit sie im Buche
selbst nicht beachtet werden konnten, ist theils unter dem Nachtrage,
theils in dem achten Hauptstücke bezeichnet. In dem letzteren sind alle
das Handelsgewerbe betreffenden Bestimmungen des neuen Gewerbsgesetzes ¬
vom 20. December 1859 zusammengestellt.
Wien, im Februar 1860.
Dr. Hermann Blodig.