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abschloß, nicht entgegen; von seiner Willkür hängtes ab, mit wem er contrahiren
will. Nur ein Betrug kann der Gesellschaft Rechte gegen ihn gewähren. Suarez
sagt in seinen Bemerkungen (Jahrbücher Bd. 52 S. 24): „Es ist monirt worden
daß der tertius, welcher mit einem socio zwar nur nomine proprio,
aber doch über Geschäfte der Societät Verträge schließt, und es weiß, daß
das Geschäft die Societät angehe, sich allerdings des doli schuldig mache,
wenn er mit seinem Contrahenten fernerweitige Verhandlungen vornimmt, die
den übrigen sociis nachtheilig sind; allein diese Behauptung dürfte wohl zu
weit führen. Dolus nunquam praesumitur. Die Wissenschaft des tertii,
daß in negotio societatis contrahirt werde, gehört ad interna und ist
schwer auszumitteln. Genug der tertius hat mit dem socio nicht qua
tali contrahirt; und was geht es ihn an, in welchem Verhältniß sein Contrahent ¬
mit Andern stehe? Er hat keine obligationem perfectam, für
das Interesse der übrigen sociorum zu sorgen. Leiden diese durch das
Factum ihres socii Schaden, so müssen sie sich an diesen halten.
Der Gesellschafter, welcher in Angelegenheiten der Societät in seinem
Namen contrahirt und ihr dadurch Nachtheile bewirkt, ist natürlich in allen
Fällen zum Schadenersatz verpflichtet.
§. 500.
Soweit Jemand einem Andern durch nützliche Besorgung seiner
Geschäfte oder durch nützliche Verwendung verpflichtet wird, soweit kann
auch eine Gesellschaft solchergestalt verpflichtet werden. §. 236 Tit. 17.
Th. I. A. L.-R.
Für die Erfüllung der durch die Gesetze entspringenden Verpflichtungen ¬
sind die Gesellschafter verhaftet, aber nicht solidarisch, sondern
nur nach Verhältniß ihrer Antheile. §. 301 Titel 17. Theil I. A. L.-R.
Zu diesen gesetzlichen Verpflichtungen gehören auch diejenigen, welche aus
Besorgung der Geschäfte der Societät ohne Auftrag oder aus nützlicher
Verwendung für dieselbe entspringen. Es ist hierbei ganz gleichgültig,
ob der Gefellschafter, welcher nicht hinlänglich legitimirt ist, oder ein
Dritter das Geschäft unternommen hat. Es wird bei der Besorgung des
Geschäftes vorausgesetzt, daß im Namen der Gesellschaft das Geschäft contrahirt ¬
ist. Ist die Contrahirung nicht in ihrem Namen erfolgt, dann können ¬
aus der Besorgung weder Rechte noch Verpflichtungen für die Gesellschaft ¬
entstehen. Anders verhält es sich mit der nützlichen Verwendung. Hinsichtlich ¬
derselben genügt es, daß aus dem Vermögen des Dritten etwas für
die Gesellschaft verwendet worden ist. Ist der Dritte ein Mitglied der Gesellschaft, ¬
dann kann er auf Grund der §§, 225, 226 u. 228 Tit. 17.
Th. 1. A. L.=R. Erstattung fordern, und insoweit diese Vorschriften nicht
hinreichen, wird er seinen Anspruch auf vorstehenden Paragraphen begründen
Aber auch jeder Dritte ist befugt, Das, was er für die Gesellschaft nützlich
verwendet hat, von derselben zu beanspruchen. Gleichgültig ist hierbei, ob
der Dritte für die Gesellschaft Geschäfte besorgte oder nicht. Wenn also Je¬