Volltext : Fischer, Ferdinand: Preußens kaufmännisches Recht

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abschloß,  nicht  entgegen;  von  seiner  Willkür  hängtes  ab,  mit  wem  er  contrahiren
will.  Nur  ein  Betrug  kann  der  Gesellschaft  Rechte  gegen  ihn  gewähren.  Suarez
sagt  in  seinen  Bemerkungen  (Jahrbücher  Bd.  52  S.  24):  „Es  ist  monirt  worden
daß  der  tertius,  welcher  mit  einem  socio  zwar  nur  nomine  proprio,
aber  doch  über  Geschäfte  der  Societät  Verträge  schließt,  und  es  weiß,  daß
das  Geschäft  die  Societät  angehe,  sich  allerdings  des  doli  schuldig  mache,
wenn  er  mit  seinem  Contrahenten  fernerweitige  Verhandlungen  vornimmt,  die
den  übrigen  sociis  nachtheilig  sind;  allein  diese  Behauptung  dürfte  wohl  zu
weit  führen.  Dolus  nunquam  praesumitur.  Die  Wissenschaft  des  tertii,
daß  in  negotio  societatis  contrahirt  werde,  gehört  ad  interna  und  ist
schwer  auszumitteln.  Genug  der  tertius  hat  mit  dem  socio  nicht  qua
tali  contrahirt;  und  was  geht  es  ihn  an,  in  welchem  Verhältniß  sein  Contrahent ¬
  mit  Andern  stehe?  Er  hat  keine  obligationem  perfectam,  für
das  Interesse  der  übrigen  sociorum  zu  sorgen.  Leiden  diese  durch  das
Factum  ihres  socii  Schaden,  so  müssen  sie  sich  an  diesen  halten.
Der  Gesellschafter,  welcher  in  Angelegenheiten  der  Societät  in  seinem
Namen  contrahirt  und  ihr  dadurch  Nachtheile  bewirkt,  ist  natürlich  in  allen
Fällen  zum  Schadenersatz  verpflichtet.
§.  500.
Soweit  Jemand  einem  Andern  durch  nützliche  Besorgung  seiner
Geschäfte  oder  durch  nützliche  Verwendung  verpflichtet  wird,  soweit  kann
auch  eine  Gesellschaft  solchergestalt  verpflichtet  werden.  §.  236  Tit.  17.
Th.  I.  A.  L.-R.
Für  die  Erfüllung  der  durch  die  Gesetze  entspringenden  Verpflichtungen ¬
  sind  die  Gesellschafter  verhaftet,  aber  nicht  solidarisch,  sondern
nur  nach  Verhältniß  ihrer  Antheile.  §.  301  Titel  17.  Theil  I.  A.  L.-R.
Zu  diesen  gesetzlichen  Verpflichtungen  gehören  auch  diejenigen,  welche  aus
Besorgung  der  Geschäfte  der  Societät  ohne  Auftrag  oder  aus  nützlicher
Verwendung  für  dieselbe  entspringen.  Es  ist  hierbei  ganz  gleichgültig,
ob  der  Gefellschafter,  welcher  nicht  hinlänglich  legitimirt  ist,  oder  ein
Dritter  das  Geschäft  unternommen  hat.  Es  wird  bei  der  Besorgung  des
Geschäftes  vorausgesetzt,  daß  im  Namen  der  Gesellschaft  das  Geschäft  contrahirt ¬
  ist.  Ist  die  Contrahirung  nicht  in  ihrem  Namen  erfolgt,  dann  können ¬
  aus  der  Besorgung  weder  Rechte  noch  Verpflichtungen  für  die  Gesellschaft ¬
  entstehen.  Anders  verhält  es  sich  mit  der  nützlichen  Verwendung.  Hinsichtlich ¬
  derselben  genügt  es,  daß  aus  dem  Vermögen  des  Dritten  etwas  für
die  Gesellschaft  verwendet  worden  ist.  Ist  der  Dritte  ein  Mitglied  der  Gesellschaft, ¬
  dann  kann  er  auf  Grund  der  §§,  225,  226  u.  228  Tit.  17.
Th.  1.  A.  L.=R.  Erstattung  fordern,  und  insoweit  diese  Vorschriften  nicht
hinreichen,  wird  er  seinen  Anspruch  auf  vorstehenden  Paragraphen  begründen
Aber  auch  jeder  Dritte  ist  befugt,  Das,  was  er  für  die  Gesellschaft  nützlich
verwendet  hat,  von  derselben  zu  beanspruchen.  Gleichgültig  ist  hierbei,  ob
der  Dritte  für  die  Gesellschaft  Geschäfte  besorgte  oder  nicht.  Wenn  also  Je¬
            
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