Volltext : Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreich Württemberg (Bd. 1 (1825))

VIII.
Ueber  die  Verschiedenheit
des
gemeinen  und  württembergischen  Rechts
hinsichtlich
des
Decretum  judicis
bei
der  Veräusserung  der  Güter  der
Minderjährigen.
Vom
Hrn.  Obertribunalrathe  Sattler
Eßlingen.
Nach  dem  gemeinen  Rechte,  nämlich  nach  der
neueren  römischen  Gesetzgebung  und  den  teutschen
Reichsgesetzen,  können  nur  solche  Sachen  der  Minderjährigen, -
  welche  durch  das  Aufbewahren  verdorben
würden,  ohne  gerichtliches  Decret  von  dem  Pfleger
gültig  veräussert  werden!);  und  dieses  decr.  judicis
1)  Dieses  gilt  insbesondere  auch  von  Veräusserungen
durch  Vergleich.  Thibaut  System  des  Pandectenrechts. -
  (3te  Ausg.)  Bd.  II.  §.  921.
Norag
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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