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Mensch, welcher das Subjekt der ersten ausmacht. f) Es -
erzeugt also nach dem vorausgegangenen keine Jrrung
im Rechte, wenn man sagt „die besondere Vermuthung
überwindet die allgemeine;" aber richtiger gesprochen ist
es, wenn man den Grundsatz aufstellt: „Es kommt immer =
nur jene Vermuthung zur Anwendung, deren ¬
Subjekt auch wirklich in thesi gegeben ist."
Mit andern Worten: „man muß immer genau untersuchen, -
welches der bestimmte Begriff der in concreto gegebenen =
Thatsache ist, und dann nur diejenige Thatsache
k) Weber a. a. O. S. 149. nro. 12. sagt zwar: „Nach
richtigen Begriffen kann von der Collision der Vermuthungen ¬
nur dann die Rede seyn, wenn beide streitende
Theile Vermuthungen für sich haben, die nicht neben
einander bestehen können, wo dann eine der andern weichen, ¬
oder auch beide ihre Wirkung verlieren müssen.
Allein er widerspricht sich, wenn er S. 153. fortfährt: =
„Unter mehreren Rechtsvermuthungen, soweit
sich diese wirklich behaupten lassen, dürfte nicht leicht
der Fall einer wahren Collision eintreten, denn dieser
Fall ist gar nicht denkbar, so wenig denkbar, als daß
zwei widersprechende Dinge zugleich die Regel ausmachen. ¬
Hierdurch fällt auch alles das, was er über die
Collision der Rechtsvermuthung und praesumtio hominis
in thesi mit den Worten sagt: „daß die gemeine Vermuthung =
in thesi der gesetzlichen weichen müsse, ist gewiß.
Von gleich falschem Gesichtspunkt gehen aus:
Weindler a. a. O. §. 63.
Lauterbach Coll. Pand. L. XXII. Tit. 3. §. 53.
Böhmer Diss. de collis. praes. Hal. 1702. in ejus
Exerc. ad Pand. Tom. 4. nro. 66.
J. F. Hombergk zu Vach Diss. inaug. de Conc.
praes. Marb. 1709. Crameri Obs. Jur. Tom. I. Obs. 30.
v. Globig a. a. O. Th. II. Abschn. IV. §. 14. S. 89.