Volltext : Feuerlein, August Willibald: Versuch einer neuen Theorie der Vermuthungen

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Mensch,  welcher  das  Subjekt  der  ersten  ausmacht.  f)  Es -
  erzeugt  also  nach  dem  vorausgegangenen  keine  Jrrung
im  Rechte,  wenn  man  sagt  „die  besondere  Vermuthung
überwindet  die  allgemeine;"  aber  richtiger  gesprochen  ist
es,  wenn  man  den  Grundsatz  aufstellt:  „Es  kommt  immer =
  nur  jene  Vermuthung  zur  Anwendung,  deren ¬
  Subjekt  auch  wirklich  in  thesi  gegeben  ist."
Mit  andern  Worten:  „man  muß  immer  genau  untersuchen, -
  welches  der  bestimmte  Begriff  der  in  concreto  gegebenen =
  Thatsache  ist,  und  dann  nur  diejenige  Thatsache
k)  Weber  a.  a.  O.  S.  149.  nro.  12.  sagt  zwar:  „Nach
richtigen  Begriffen  kann  von  der  Collision  der  Vermuthungen ¬
  nur  dann  die  Rede  seyn,  wenn  beide  streitende
Theile  Vermuthungen  für  sich  haben,  die  nicht  neben
einander  bestehen  können,  wo  dann  eine  der  andern  weichen, ¬
  oder  auch  beide  ihre  Wirkung  verlieren  müssen.
Allein  er  widerspricht  sich,  wenn  er  S.  153.  fortfährt: =
  „Unter  mehreren  Rechtsvermuthungen,  soweit
sich  diese  wirklich  behaupten  lassen,  dürfte  nicht  leicht
der  Fall  einer  wahren  Collision  eintreten,  denn  dieser
Fall  ist  gar  nicht  denkbar,  so  wenig  denkbar,  als  daß
zwei  widersprechende  Dinge  zugleich  die  Regel  ausmachen. ¬
  Hierdurch  fällt  auch  alles  das,  was  er  über  die
Collision  der  Rechtsvermuthung  und  praesumtio  hominis
in  thesi  mit  den  Worten  sagt:  „daß  die  gemeine  Vermuthung =
  in  thesi  der  gesetzlichen  weichen  müsse,  ist  gewiß.
Von  gleich  falschem  Gesichtspunkt  gehen  aus:
Weindler  a.  a.  O.  §.  63.
Lauterbach  Coll.  Pand.  L.  XXII.  Tit.  3.  §.  53.
Böhmer  Diss.  de  collis.  praes.  Hal.  1702.  in  ejus
Exerc.  ad  Pand.  Tom.  4.  nro.  66.
J.  F.  Hombergk  zu  Vach  Diss.  inaug.  de  Conc.
praes.  Marb.  1709.  Crameri  Obs.  Jur.  Tom.  I.  Obs.  30.
v.  Globig  a.  a.  O.  Th.  II.  Abschn.  IV.  §.  14.  S.  89.
            
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