Allgemeine
Allgemeines Deutsches
SeeversicherungsHandelsgesetzbuch -
Bedingungen.
V. Buch, XI. Titel.
1867.
(Art. 782—905, 910 und 911 des
zwölften Titels des fünften Buches.
Erster Abschnitt.
Elfter Titel.
Allgemeine Grundsätze.
Von der Versicherung
gegen die Gefahren
der
Seeschiffahrt.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
No. 1—6.
Einleitung
Die Allgemeinen Seeversicherungs-Bedingungen von 1867
1 und Anhänge, welche den Zweck haben, eine voliständige
Zusammenstellung der für den Inhalt, das Verständnis und die
Wirksamkeit der zu schliefsenden Versicherungs-Verträge mass
gebenden Regeln zu veranstalten, enthalten notwendigerweise
unverändert diejenigen Bestimmungen des XI. Titels des V. Buches
des HGB., welche unbedingt verbindliche Vorschriften sind,
sowie unverändert diejenigen Bestimmungen des HGB., welche
in Vertragsverhältnisse hinübergreifen, die der Vertragsautonomie
der Assekuranz-Kontrahenten nicht unterworfen sind (z. B. bei
dem Retentionsrecht), und kommen insoweit dafür diejenigen
Interpretations-Grundsätze in Betracht, welche auf Gesetze in
der Rechtsauslegung Anwendung finden. Die SeeversicherungsBedingungen -
enthalten aber auch Spezialien, deren konventionelle
Feststellung im Interesse eines geordneten und gleichmässigen
Ganges des Versicherungs-Geschäftes ratsam erschien; ferner einzelne -
Punkte des Versicherungs-Vert
rages in abweichender Norm
von der im HGB. als Regel hingestellten Formulierung. Betreffs -
dieser letzteren Spezialien und Normen gelten diejenigen
Regeln der Interpretation, welche bei der Auslegung von RechtsGeschäften -
massgebend sind. (ROHG. v. 2. Septbr. 71. III. 16.87.
Falk, Rechtsgrundsätze. II.