Volltext : Rechtsgrundsätze im Versicherungswesen (2)

SEE-VERSICHERUNG.
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der  versicherten  Sache
der  versicherten  Sache
nötigen  Ausgaben  in  Annötigen -
  Ausgaben  in  Anrechnung -
  auf  seine  später
rechnung  auf  seine  später
festzustellende
Schuld
festzustellende
Schuld
zwei  Drittel  des  ihm  zur
zwei  Drittel  des  ihm  zur
Last  fallenden  Betrags
Last  fallenden  Betrages,
bei  Aufbringung  des  Schifbei -
  Auf  bringung  des  Schiffes ¬
  oder  der  Güter  den
fes  oder  der  Güter  den
vollen  Betrag  der  ihm  zur
vollen  Betrag  der  ihm  zur
Last  fallenden  Kosten  des
Last  fallenden  Kosten  des
Reklameprozesses,  sowie
Reklameprozesses,  sowie
sie  erforderlich  werden,
sie  erforderlich  werden.
vorzuschielsen.
vorzuschielsen.
Bei
allen  Vorschüssen  und
vorläufigen  Zahlungen,  welche
der  Versicherer  in  Gemässheit
dieses  und  des  vorstehenden
Paragraphen  leistet,  ist  der  Versicherte -
  zur  unverzüglichen  Rückzahlung ¬
  desjenigen  verpflichtet,
wovon  es  sich  später  herausstellt,
dals  es  dem  Versicherten  nicht
gebühre.  Auf  demjenigen,  welcher -
  für  fremde  Rechnung  oder
als  Vertreter  eines  Dritten  Versicherung -
  genommen  hat,  lastet
deshalb  keine  persönliche  Verbindlichkeit. -

Ist  eine  Versicherung  für
fremde  Rechnung  oder  im  Auftrage -
  und  Namen  eines  Auswärtigen -
  geschlossen,  so  braucht  der
Versicherer  die  Vorschüsse  und
Zahlungen,  welche  auf  Grund
dieses  und  des  vorstehenden
Paragraphen  ihm  obliegen,  nur
gegen  eine  zu  bestellende  sichere
Kaution  zu  leisten.
            
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