SEE-VERSICHERUNG.
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der versicherten Sache
der versicherten Sache
nötigen Ausgaben in Annötigen -
Ausgaben in Anrechnung -
auf seine später
rechnung auf seine später
festzustellende
Schuld
festzustellende
Schuld
zwei Drittel des ihm zur
zwei Drittel des ihm zur
Last fallenden Betrags
Last fallenden Betrages,
bei Aufbringung des Schifbei -
Auf bringung des Schiffes ¬
oder der Güter den
fes oder der Güter den
vollen Betrag der ihm zur
vollen Betrag der ihm zur
Last fallenden Kosten des
Last fallenden Kosten des
Reklameprozesses, sowie
Reklameprozesses, sowie
sie erforderlich werden,
sie erforderlich werden.
vorzuschielsen.
vorzuschielsen.
Bei
allen Vorschüssen und
vorläufigen Zahlungen, welche
der Versicherer in Gemässheit
dieses und des vorstehenden
Paragraphen leistet, ist der Versicherte -
zur unverzüglichen Rückzahlung ¬
desjenigen verpflichtet,
wovon es sich später herausstellt,
dals es dem Versicherten nicht
gebühre. Auf demjenigen, welcher -
für fremde Rechnung oder
als Vertreter eines Dritten Versicherung -
genommen hat, lastet
deshalb keine persönliche Verbindlichkeit. -
Ist eine Versicherung für
fremde Rechnung oder im Auftrage -
und Namen eines Auswärtigen -
geschlossen, so braucht der
Versicherer die Vorschüsse und
Zahlungen, welche auf Grund
dieses und des vorstehenden
Paragraphen ihm obliegen, nur
gegen eine zu bestellende sichere
Kaution zu leisten.