LEBENS-VERSICHERUNG.
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ständiges Recht der Witwe auf die Pension auch ohne ihren
Beitritt zum Versicherungs-Vertrage (sowohl nach preufs. als
gem. Recht). (RG. vom 3. März 80. I. 135. 379. (U. u. L.V.)
Bei der einfachen Lebens-Versicherung auf das eigne
420. Leben ohne Bezeichnung der Person des Begünstigten
ist nach gem. und preufs. Recht nicht ein Forderungsrecht des
Versicherungsnehmers, sondern ein durch dessen Tod bedingtes
unmittelbares und selbständiges Recht der Hinterbliebenen des
Versicherungsnehmers, und zwar nicht in ihrer Erbeigenschaft,
begründet. Diese Personen brauchen dem Versicherungs-Vertrage -
beim Abschlüsse oder im Laufe der Zeit, da sie vor dem
Tode des Versicherten nicht feststehen, nicht beigetreten zu sein.
(RG. vom 3. März 80. I. 135. 380. (U. u. L.V.)
Bei einer Lebens-Versicherung auf den eignen Todes429. -
fall zu gunsten dritter erscheinen nach gemeinem Rechte
diese als empfangsberechtigte Gläubiger der Versicherungssumme,
nicht der Versicherungsnehmer, und mit dem Tode des Versicherten -
wird dieses Forderungsrecht des Drittbegünstigten bedingungslos, ¬
sobald der Versicherungsnehmer während seiner
Lebzeit Abänderungen oder Verwirkungen der Police nicht hat
eintreten lassen; auch haben diese benannten Begünstigten als
solche, nicht die Erben des Versicherungsnehmers (resp. die Begünstigten ¬
als Erben) auf die Versicherungssumme ein Recht,
sobald durch den Tod des Versicherten dieses Recht ein unabänderliches ¬
geworden ist. (RG. vom 25. Februar 80. I. 68. 190.
L.V.)
11. Abschlufs und Perfektion der Lebens-Versicherungen.
No. 430—446.
Die Fragen in dem Deklarations-Bogen einer Lebens400. -
Versicherung betreffen einerseits. Thatsachen, und die
hierauf erteilten Antworten bilden die faktische Unterlage des
Versicherungs-Vertrages, indem sie den Versicherer in den Stand
setzen, sowohl die Füglichkeit und die Zweckmässigkeit des beantragten ¬
Geschäftes zu beurteilen, wie auch für künftige Streit
fälle sich ein Beweismittel über die wirkliche thatsächliche
Grundlage des Vertrages zu sichern. Andrerseits betreffen sie
direkt den Inhalt des vom Versicherungsnehmer gewollten Vertrages, -
und die darauf erteilten Antworten des Versicherungsnehmers -
sind Willens-Erklärungen desselben. Zu letzteren gehören -
die Fragen bezüglich der Art der Lebens-Versicherung
(ob Kapital- oder Renten-Versicherung); über die Art der Prämien-Zahlung -
(nach welcher Tabelle, in welchen Zeiträumen)
zu wessen gunsten die Versicherung geschlossen wird; ob das
versicherte Kapital oder Rente an eine bestimmte dritte Person