Volltext : Rechtsgrundsätze im Versicherungswesen (1)

LEBENS-VERSICHERUNG.
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ständiges  Recht  der  Witwe  auf  die  Pension  auch  ohne  ihren
Beitritt  zum  Versicherungs-Vertrage  (sowohl  nach  preufs.  als
gem.  Recht).  (RG.  vom  3.  März  80.  I.  135.  379.  (U.  u.  L.V.)
Bei  der  einfachen  Lebens-Versicherung  auf  das  eigne
420.  Leben  ohne  Bezeichnung  der  Person  des  Begünstigten
ist  nach  gem.  und  preufs.  Recht  nicht  ein  Forderungsrecht  des
Versicherungsnehmers,  sondern  ein  durch  dessen  Tod  bedingtes
unmittelbares  und  selbständiges  Recht  der  Hinterbliebenen  des
Versicherungsnehmers,  und  zwar  nicht  in  ihrer  Erbeigenschaft,
begründet.  Diese  Personen  brauchen  dem  Versicherungs-Vertrage -
  beim  Abschlüsse  oder  im  Laufe  der  Zeit,  da  sie  vor  dem
Tode  des  Versicherten  nicht  feststehen,  nicht  beigetreten  zu  sein.
(RG.  vom  3.  März  80.  I.  135.  380.  (U.  u.  L.V.)
Bei  einer  Lebens-Versicherung  auf  den  eignen  Todes429. -
  fall  zu  gunsten  dritter  erscheinen  nach  gemeinem  Rechte
diese  als  empfangsberechtigte  Gläubiger  der  Versicherungssumme,
nicht  der  Versicherungsnehmer,  und  mit  dem  Tode  des  Versicherten -
  wird  dieses  Forderungsrecht  des  Drittbegünstigten  bedingungslos, ¬
  sobald  der  Versicherungsnehmer  während  seiner
Lebzeit  Abänderungen  oder  Verwirkungen  der  Police  nicht  hat
eintreten  lassen;  auch  haben  diese  benannten  Begünstigten  als
solche,  nicht  die  Erben  des  Versicherungsnehmers  (resp.  die  Begünstigten ¬
  als  Erben)  auf  die  Versicherungssumme  ein  Recht,
sobald  durch  den  Tod  des  Versicherten  dieses  Recht  ein  unabänderliches ¬
  geworden  ist.  (RG.  vom  25.  Februar  80.  I.  68.  190.
L.V.)
11.  Abschlufs  und  Perfektion  der  Lebens-Versicherungen.
No.  430—446.
Die  Fragen  in  dem  Deklarations-Bogen  einer  Lebens400. -
  Versicherung  betreffen  einerseits.  Thatsachen,  und  die
hierauf  erteilten  Antworten  bilden  die  faktische  Unterlage  des
Versicherungs-Vertrages,  indem  sie  den  Versicherer  in  den  Stand
setzen,  sowohl  die  Füglichkeit  und  die  Zweckmässigkeit  des  beantragten ¬
  Geschäftes  zu  beurteilen,  wie  auch  für  künftige  Streit
fälle  sich  ein  Beweismittel  über  die  wirkliche  thatsächliche
Grundlage  des  Vertrages  zu  sichern.  Andrerseits  betreffen  sie
direkt  den  Inhalt  des  vom  Versicherungsnehmer  gewollten  Vertrages, -
  und  die  darauf  erteilten  Antworten  des  Versicherungsnehmers -
  sind  Willens-Erklärungen  desselben.  Zu  letzteren  gehören -
  die  Fragen  bezüglich  der  Art  der  Lebens-Versicherung
(ob  Kapital-  oder  Renten-Versicherung);  über  die  Art  der  Prämien-Zahlung -
  (nach  welcher  Tabelle,  in  welchen  Zeiträumen)
zu  wessen  gunsten  die  Versicherung  geschlossen  wird;  ob  das
versicherte  Kapital  oder  Rente  an  eine  bestimmte  dritte  Person
            
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