LEBENS-VERSICHERUNG.
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von Ereignissen in den Verhältnissen des versicherten Lebens,
welche bei anderen Gesellschaften die Police ungültig machen
würden, z. B. Selbstmord, Berufs-Veränderung etc.), wodurch
das Recht des Drittversicherten bei diesen Gesellschaften immer
ein rechtlich stärkeres und gesicherteres bleibt, als das des nicht
benannten Drittversicherten. (ROHG. vom 20. Oktbr. 71. III. 73.
348. [L. V.)
Es ist gleichgültig, ob der Versicherer einer Lebens420. -
Versicherung bei Ausfertigung der Police die vereinbarte
Namensnennung des Drittversicherten aus Versehen oder absichtlich -
unterlassen hat, um die Vorteile der Nichtnennung zu geniefsen,
ohne dass der Versicherungsnehmer beim Empfang der Police
dagegen Ausstellung gemacht hat; ersterer handelt dolose, wenn
er dem Drittversicherten um seiner Nichtnennung in der Police
willen die Rechte des Drittversicherten streitig macht. (ROHG.
vom 20. Oktbr. 71. III. 73. 349. [L. V.))
Geht das Rechtsgeschäft, welches zwischen einer Renten421. -
Versicherungs-Anstalt und dem Versicherungsnehmer,
geschlossen wird, nach dem Willen der Kontrahenten
und des Statuts der ersteren dahin, dass das durch einen
gen Versicherungs - Vertrag
derartig
entstehende Recht einer
dritten benannten Person sofort — ohne deren Beitritt — zufallen -
solle und diese dritte Person durch die auf ihren Namen
erfolgte Einzahlung seitens des Versicherungsnehmers Mitglied
der Gesellschaft und zum Bezuge der Renten für ihre Lebensdauer -
berechtigt werde, und kann ein von dem Versicherungsnehmer -
(Einzahler) hierbei gemachter Vorbehalt nur dahin verstanden -
werden, dass er, der Einzahler, sich den Bezug der
Renten nur bis zu seinem Tode vorbehalten habe, diese letzteren
aber von da ab der dritten Person zustehen sollen, so stellt sich
ein derartiges Rechtsgeschäft als ein Vertrag zu gunsten eines
dritten dar, und es bedarf zur Begründung von Rechten für die
begünstigte dritte Person aus einem derartigen Vertrage nicht
eines besonderen Beitritts zu demselben. (RG. vom 24. April
83. IX. 70. 262. [L.V.
Das Statut einer Rentenanstalt (in Preufsen), welches
422. durch Königl. Erlafs genehmigt worden ist (der PreussiRenten-Versicherungs-Anstalt), -
hat nicht die Eigenschaft eines
Gesetzes, als einer von der Staatsgewalt ausgehenden veröffentlichten -
allgemeinen Rechtsregel, sondern die Eigenschaft von
Normen, welche für die Rechtsgeschäfte der Anstalt mit den
bei derselben eintretenden Mitgliedern den Inhalt bestimmen
und daher die lex contractus bilden. Die mit einer solchen Anstalt -
und von ihr auf Grund ihres Statuts geschlossenen Versiche-