Volltext : Rechtsgrundsätze im Versicherungswesen (1)

LEBENS-VERSICHERUNG.
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von  Ereignissen  in  den  Verhältnissen  des  versicherten  Lebens,
welche  bei  anderen  Gesellschaften  die  Police  ungültig  machen
würden,  z.  B.  Selbstmord,  Berufs-Veränderung  etc.),  wodurch
das  Recht  des  Drittversicherten  bei  diesen  Gesellschaften  immer
ein  rechtlich  stärkeres  und  gesicherteres  bleibt,  als  das  des  nicht
benannten  Drittversicherten.  (ROHG.  vom  20.  Oktbr.  71.  III.  73.
348.  [L.  V.)
Es  ist  gleichgültig,  ob  der  Versicherer  einer  Lebens420. -
  Versicherung  bei  Ausfertigung  der  Police  die  vereinbarte
Namensnennung  des  Drittversicherten  aus  Versehen  oder  absichtlich -
  unterlassen  hat,  um  die  Vorteile  der  Nichtnennung  zu  geniefsen,
ohne  dass  der  Versicherungsnehmer  beim  Empfang  der  Police
dagegen  Ausstellung  gemacht  hat;  ersterer  handelt  dolose,  wenn
er  dem  Drittversicherten  um  seiner  Nichtnennung  in  der  Police
willen  die  Rechte  des  Drittversicherten  streitig  macht.  (ROHG.
vom  20.  Oktbr.  71.  III.  73.  349.  [L.  V.))
Geht  das  Rechtsgeschäft,  welches  zwischen  einer  Renten421. -
  Versicherungs-Anstalt  und  dem  Versicherungsnehmer,
geschlossen  wird,  nach  dem  Willen  der  Kontrahenten
und  des  Statuts  der  ersteren  dahin,  dass  das  durch  einen
gen  Versicherungs  -  Vertrag
derartig
entstehende  Recht  einer
dritten  benannten  Person  sofort  —  ohne  deren  Beitritt  —  zufallen -
  solle  und  diese  dritte  Person  durch  die  auf  ihren  Namen
erfolgte  Einzahlung  seitens  des  Versicherungsnehmers  Mitglied
der  Gesellschaft  und  zum  Bezuge  der  Renten  für  ihre  Lebensdauer -
  berechtigt  werde,  und  kann  ein  von  dem  Versicherungsnehmer -
  (Einzahler)  hierbei  gemachter  Vorbehalt  nur  dahin  verstanden -
  werden,  dass  er,  der  Einzahler,  sich  den  Bezug  der
Renten  nur  bis  zu  seinem  Tode  vorbehalten  habe,  diese  letzteren
aber  von  da  ab  der  dritten  Person  zustehen  sollen,  so  stellt  sich
ein  derartiges  Rechtsgeschäft  als  ein  Vertrag  zu  gunsten  eines
dritten  dar,  und  es  bedarf  zur  Begründung  von  Rechten  für  die
begünstigte  dritte  Person  aus  einem  derartigen  Vertrage  nicht
eines  besonderen  Beitritts  zu  demselben.  (RG.  vom  24.  April
83.  IX.  70.  262.  [L.V.
Das  Statut  einer  Rentenanstalt  (in  Preufsen),  welches
422.  durch  Königl.  Erlafs  genehmigt  worden  ist  (der  PreussiRenten-Versicherungs-Anstalt), -
  hat  nicht  die  Eigenschaft  eines
Gesetzes,  als  einer  von  der  Staatsgewalt  ausgehenden  veröffentlichten -
  allgemeinen  Rechtsregel,  sondern  die  Eigenschaft  von
Normen,  welche  für  die  Rechtsgeschäfte  der  Anstalt  mit  den
bei  derselben  eintretenden  Mitgliedern  den  Inhalt  bestimmen
und  daher  die  lex  contractus  bilden.  Die  mit  einer  solchen  Anstalt -
  und  von  ihr  auf  Grund  ihres  Statuts  geschlossenen  Versiche-
            
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