LEBENS-VERSICHERUNG.
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gerungs-Schein) ist nur eine Anerkennung, dass dem Fortbéstand
des Versicherungs-Vertrages bis zum Ablauf eines bestimmten
Zeitpunktes nicht die Einrede der Erlöschung der Police mangels
der vom Versicherungsnehmer periodisch zu leistenden Prämien
entgegensteht, aber kann nicht in dem Sinne verstanden werden, -
dafs die Versicherungs-Gesellschaft unter Verzicht auf alle
Einwendungen aus dem ur
prünglichen Versicherungs-Vertrage
sich schlechthin zur Zahlung der Versicherungssumme verpflichten -
wolle. (ROHG. vom 30. Juni 71. III. 14. 79. [L.V.)
Die Lebens-Versicherungs-Police, auch die auf Ordre
400. oder Inhaber gestellte, bietet nicht die gleiche Sicherheit -
wie andere, insbesondere auf Ordre oder Inhaber lautende
Wert-Papiere; auch die an Ordre ausgestellte ist kein wirkliches -
Ordre-Papier im rechtlichen Sinne. Der gutgläubige
Erwerber muss sich Einreden aus der Person des Versicherten
entgegenhalten lassen. (ROHG. vom 30. Juni 71. III. 14. 79.
L.V.)
Die Bestimmung im Statut einer Lebens-Versicherungs409. -
Gesellschaft, an den „gehörig oder ausreichend legitimierten“ -
Inhaber zu zahlen, macht die Police an sich nicht zu
einem Legitimations-Papier. (ROHG. vom 23. Mai 71. II. 73.
307. (L.V.)
Die Lebens-Versicherungs-Police, selbst wenn sie die
10. Inhaber-Klausel enthält, ist nach der gewohnheitsrechtlich -
begründeten Natur der Lebens-Versicherungs-Police kein
Inhaber-Papier, so dafs der blosse Besitz der Police nicht die
Präsumtion oder gar Fiktion des redlichen Erwerbers begründet.
Die Inhaber-Klausel berechtigt den Schuldner, an den blossen
Inhaber zu zahlen, überhebt diesen der Legitimations-Prüfung,
nicht aber den Policen-Inhaber der Pflicht der Legitimation,
sobald der Schuldner solche verlangt. (ROHG. vom 20. Oktbr. 71.
III. 73. 340. (L.V.))
Die Verpfändung einer Lebens-Versicherungs-Police
+11. enthält ein Pfandrecht an der gegen die VersicherungsGesellschaft -
zu machenden Forderung, nicht an der Urkunde
als beweglichen Sache im Sinne des Art. 309 des HGB., und
findet deswegen ohne besondere Vereinbarung ein kaufmännisches -
Pfandrecht (nach Art. 309 des HGB.) an der Lebens-Versicherungs-Police -
nicht statt, da solches nur an einer körperlichen -
Sache ausgeübt werden kann. (ROHG. vom 2. April 73.
IX. 75. 241. [L.V.)
Durch die Einhändigung der Lebens-Versicherungs1. -
Police wird auch ein nach Art. 309 des HGB. zu begründender ¬
Pfand-Vertrag nicht geschlossen, da die Lebens-