Volltext : Rechtsgrundsätze im Versicherungswesen (1)

LEBENS-VERSICHERUNG.
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gerungs-Schein)  ist  nur  eine  Anerkennung,  dass  dem  Fortbéstand
des  Versicherungs-Vertrages  bis  zum  Ablauf  eines  bestimmten
Zeitpunktes  nicht  die  Einrede  der  Erlöschung  der  Police  mangels
der  vom  Versicherungsnehmer  periodisch  zu  leistenden  Prämien
entgegensteht,  aber  kann  nicht  in  dem  Sinne  verstanden  werden, -
  dafs  die  Versicherungs-Gesellschaft  unter  Verzicht  auf  alle
Einwendungen  aus  dem  ur
prünglichen  Versicherungs-Vertrage
sich  schlechthin  zur  Zahlung  der  Versicherungssumme  verpflichten -
  wolle.  (ROHG.  vom  30.  Juni  71.  III.  14.  79.  [L.V.)
Die  Lebens-Versicherungs-Police,  auch  die  auf  Ordre
400.  oder  Inhaber  gestellte,  bietet  nicht  die  gleiche  Sicherheit -
  wie  andere,  insbesondere  auf  Ordre  oder  Inhaber  lautende
Wert-Papiere;  auch  die  an  Ordre  ausgestellte  ist  kein  wirkliches -
  Ordre-Papier  im  rechtlichen  Sinne.  Der  gutgläubige
Erwerber  muss  sich  Einreden  aus  der  Person  des  Versicherten
entgegenhalten  lassen.  (ROHG.  vom  30.  Juni  71.  III.  14.  79.
L.V.)
Die  Bestimmung  im  Statut  einer  Lebens-Versicherungs409. -

Gesellschaft,  an  den  „gehörig  oder  ausreichend  legitimierten“ -
  Inhaber  zu  zahlen,  macht  die  Police  an  sich  nicht  zu
einem  Legitimations-Papier.  (ROHG.  vom  23.  Mai  71.  II.  73.
307.  (L.V.)
Die  Lebens-Versicherungs-Police,  selbst  wenn  sie  die
10.  Inhaber-Klausel  enthält,  ist  nach  der  gewohnheitsrechtlich -
  begründeten  Natur  der  Lebens-Versicherungs-Police  kein
Inhaber-Papier,  so  dafs  der  blosse  Besitz  der  Police  nicht  die
Präsumtion  oder  gar  Fiktion  des  redlichen  Erwerbers  begründet.
Die  Inhaber-Klausel  berechtigt  den  Schuldner,  an  den  blossen
Inhaber  zu  zahlen,  überhebt  diesen  der  Legitimations-Prüfung,
nicht  aber  den  Policen-Inhaber  der  Pflicht  der  Legitimation,
sobald  der  Schuldner  solche  verlangt.  (ROHG.  vom  20.  Oktbr.  71.
III.  73.  340.  (L.V.))
Die  Verpfändung  einer  Lebens-Versicherungs-Police
+11.  enthält  ein  Pfandrecht  an  der  gegen  die  VersicherungsGesellschaft -
  zu  machenden  Forderung,  nicht  an  der  Urkunde
als  beweglichen  Sache  im  Sinne  des  Art.  309  des  HGB.,  und
findet  deswegen  ohne  besondere  Vereinbarung  ein  kaufmännisches -
  Pfandrecht  (nach  Art.  309  des  HGB.)  an  der  Lebens-Versicherungs-Police -
  nicht  statt,  da  solches  nur  an  einer  körperlichen -
  Sache  ausgeübt  werden  kann.  (ROHG.  vom  2.  April  73.
IX.  75.  241.  [L.V.)
Durch  die  Einhändigung  der  Lebens-Versicherungs1. -
  Police  wird  auch  ein  nach  Art.  309  des  HGB.  zu  begründender ¬
  Pfand-Vertrag  nicht  geschlossen,  da  die  Lebens-
            
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