662 Zweite Abtheilung. Innere Rechtsgeschichte.
sitzungen in den Städten noch auf dem Lande ihre National). =
Nur wenn sie sich persönlich zur
flaggen wehen lassen
See begeben, können sie auf den Böten, deren sie sich dabei
bedienen, wenn sie mit keinen Dänischen Schiffspapieren versehen =
sind, ihre Nationalflagge, jedoch ohne Wimpel, führen =
22). 5) Sie haben die Befugniß, in Gemäßheit der
ihnen von ihrer Regierung ertheilten Jnstruction alle Zwistigkeiten =
unter den Seefahrenden und Commercirenden ihrer Nation =
zu entscheiden und können zur Vollziehung ihrer Aussprüche =
obrigkeitliche Hülfe verlangen. Jndeß sollen sie nach
unsern Landesgesetzen über die Schiffe ihrer Nation keine Arreste =
verhängen, sobald Dänische Unterthanen dabei interessirt
sind, oder Nachtheile für den Handel daraus entstehen können =
30). Auch dürfen sie keine Pässe ausstellen, und etwa
von ihnen ausgegebene Pässe haben bloß die Wirkung öffent1). =
6) Den fremden Schiffsführern wird
licher Zeugnisse
es wohl wenigstens sehr häufig durch ihre Landesgesetze zur
Pflicht gemacht seyn, sich bei den Consular=Agenten ihrer
Nation zu melden. Jndessen ist das eine Sache, um welche
sich die hiesigen Behörden im Allgemeinen nicht zu bekümmern
haben 32
Endlich ist noch 7) zu bemerken, daß die den
Consuln eingeräumten Freiheiten und Gerechtsame auch den
Vice=Consuln und Consulat=Secretairen, überhaupt allen
und jeden Consular=Agenten zustehen 33)
31) Resolution vom 13ten
28) Kanzeleischreiben vom 21.
Dec. 1787.
Jan. 1834.
32) Ausnahmsweise ist den
29) Kanzeleischreiben vom 21.
Jan. und 22sten Nov. 1834.
Zollstätten durch dem Circulair
vom 19ten März 1836 aufgetraVgl. ¬
auch die Kanzeleischreiben
ven worden, Brittische Schiffsvom =
7ten Aug. 1832 und 22sten
führer darauf aufmerksam zu maNov. =
1834, betr. die Flaggen der
chen, daß sie sich bei dem EngliRussischen =
diplomatischen Agenten
schen Consul melden sollen.
und Consuln.
30) Promemoria vom 19ten
33) Kanzeleischreiben vom 21.
Sept. 1786.
Juli 1818 und 23sten Dec. 1834.