Volltext : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 3, Abt. 2)

662  Zweite  Abtheilung.  Innere  Rechtsgeschichte.
sitzungen  in  den  Städten  noch  auf  dem  Lande  ihre  National). =
  Nur  wenn  sie  sich  persönlich  zur
flaggen  wehen  lassen
See  begeben,  können  sie  auf  den  Böten,  deren  sie  sich  dabei
bedienen,  wenn  sie  mit  keinen  Dänischen  Schiffspapieren  versehen =
  sind,  ihre  Nationalflagge,  jedoch  ohne  Wimpel,  führen =
  22).  5)  Sie  haben  die  Befugniß,  in  Gemäßheit  der
ihnen  von  ihrer  Regierung  ertheilten  Jnstruction  alle  Zwistigkeiten =
  unter  den  Seefahrenden  und  Commercirenden  ihrer  Nation =
  zu  entscheiden  und  können  zur  Vollziehung  ihrer  Aussprüche =
  obrigkeitliche  Hülfe  verlangen.  Jndeß  sollen  sie  nach
unsern  Landesgesetzen  über  die  Schiffe  ihrer  Nation  keine  Arreste =
  verhängen,  sobald  Dänische  Unterthanen  dabei  interessirt
sind,  oder  Nachtheile  für  den  Handel  daraus  entstehen  können =
  30).  Auch  dürfen  sie  keine  Pässe  ausstellen,  und  etwa
von  ihnen  ausgegebene  Pässe  haben  bloß  die  Wirkung  öffent1). =
  6)  Den  fremden  Schiffsführern  wird
licher  Zeugnisse
es  wohl  wenigstens  sehr  häufig  durch  ihre  Landesgesetze  zur
Pflicht  gemacht  seyn,  sich  bei  den  Consular=Agenten  ihrer
Nation  zu  melden.  Jndessen  ist  das  eine  Sache,  um  welche
sich  die  hiesigen  Behörden  im  Allgemeinen  nicht  zu  bekümmern
haben  32
Endlich  ist  noch  7)  zu  bemerken,  daß  die  den
Consuln  eingeräumten  Freiheiten  und  Gerechtsame  auch  den
Vice=Consuln  und  Consulat=Secretairen,  überhaupt  allen
und  jeden  Consular=Agenten  zustehen  33)
31)  Resolution  vom  13ten
28)  Kanzeleischreiben  vom  21.
Dec.  1787.
Jan.  1834.
32)  Ausnahmsweise  ist  den
29)  Kanzeleischreiben  vom  21.
Jan.  und  22sten  Nov.  1834.
Zollstätten  durch  dem  Circulair
vom  19ten  März  1836  aufgetraVgl. ¬
  auch  die  Kanzeleischreiben
ven  worden,  Brittische  Schiffsvom =
  7ten  Aug.  1832  und  22sten
führer  darauf  aufmerksam  zu  maNov. =
  1834,  betr.  die  Flaggen  der
chen,  daß  sie  sich  bei  dem  EngliRussischen =
  diplomatischen  Agenten
schen  Consul  melden  sollen.
und  Consuln.
30)  Promemoria  vom  19ten
33)  Kanzeleischreiben  vom  21.
Sept.  1786.
Juli  1818  und  23sten  Dec.  1834.
            
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