Volltext : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 3, Abt. 2)

Drittes  Hauptst.  Verhältnisse  m.  d.  Auslande.  661
lande  werden  im  Wesentlichen  dieselben  seyn,  welche  den  bei
uns  angestellten  fremden  Consuln  eingeräumt  werden.  Was
nun  IV.  die  in  hiesigen  Landen  angestellten  fremden ¬
  Consuln  betrifft,  so  müssen  sie  zuvörderst  in  ihrer
Eigenschaft  als  Consuln  einer  fremden  Macht  von  der  Regierung =
  anerkannt  seyn2).  Die  Gerechtsame  der  GeneralConsuln =
  und  Vice=Consuln,  oder  anderer  Consular=Agenten
waren  früherhin  umfassender  als  sie  gegenwärtig  sind  28)
Gegenwärtig  gelten  folgende  Grundsätze.  1)  Die  Unterthanen =
  fremder  Mächte,  welche  als  Consuln  hieher  gesandt
werden,  sind  von  allen  persönlichen  Lasten  und  Abgaben  frei.
Erwerben  sie  aber  Grundeigenthum  und  treiben  sie  bürgerliche =
  Nahrung,  so  soll  ihre  Freiheit  sich  nicht  auf  dasjenige
erstrecken,  was  sie  rücksichtlich  ihres  Eigenthums  und  ihrer
Nahrung  zu  entrichten  haben.  2)  Werden  hiesige  Unterthanen =
  zu  Consuln  einer  auswärtigen  Macht  ernannt,  so  soll
damit  durchaus  keine  Exemtion  von  Abgaben  und  Lasten  irgend
einer  Art  verbunden  seyn.  Den  früherhin  als  fremde  Consuln =
  anerkannten  hiesigen  Unterthauen  verbleibt  indeß,  so  lange
sie  die  Besorgung  der  Consulatgeschäfte,  auch  in  veränderter
Qualität  behalten,  die  Jmmunität  von  persönlichen  Lasten  und
Abgaben  in  dem  vorher  üblichen  Umfange.  3)  Jn  Consulatgeschäften =
  stehen  die  Consuln  unter  der  Jurisdiction  des  Landes, =
  für  welches  sie  angestellt  sind.  Jm  Uebrigen  aber  sind
sie  der  hiesigen  Gerichtsbarkeit  gleich  andern  Unterthauen
untergeben.  4)  Sie  sind  berechtigt,  an  ihren  Wohnungen
das  Wappen  der  Regierung  anzubringen,  von  welcher  sie  ernannt =
  sind?
).  Dagegen  dürfen  sie  weder  auf  ihren  Be25) =
  Promemoria  vom  19ten
und  durch  das  Kanzeleipatent  vom
Sept.  1786.
5ten  Oct.  1834.  Vgl.  auch  die
26)  Das  Promemoria  vom
System.  Samml.  der  Verordnun|  |
19ten  Sept.  1786  ist  wesentlich
gen  VII.  Bd.  S.  139  u.  f.
modificirt  worden  durch  das  Kanze27) =
  Promemoria  vom  19ten
Sept.  1768.
leischreiben  vom  19ten  Mai  1821
            
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