Drittes Hauptst. Verhältnisse m. d. Auslande. 661
lande werden im Wesentlichen dieselben seyn, welche den bei
uns angestellten fremden Consuln eingeräumt werden. Was
nun IV. die in hiesigen Landen angestellten fremden ¬
Consuln betrifft, so müssen sie zuvörderst in ihrer
Eigenschaft als Consuln einer fremden Macht von der Regierung =
anerkannt seyn2). Die Gerechtsame der GeneralConsuln =
und Vice=Consuln, oder anderer Consular=Agenten
waren früherhin umfassender als sie gegenwärtig sind 28)
Gegenwärtig gelten folgende Grundsätze. 1) Die Unterthanen =
fremder Mächte, welche als Consuln hieher gesandt
werden, sind von allen persönlichen Lasten und Abgaben frei.
Erwerben sie aber Grundeigenthum und treiben sie bürgerliche =
Nahrung, so soll ihre Freiheit sich nicht auf dasjenige
erstrecken, was sie rücksichtlich ihres Eigenthums und ihrer
Nahrung zu entrichten haben. 2) Werden hiesige Unterthanen =
zu Consuln einer auswärtigen Macht ernannt, so soll
damit durchaus keine Exemtion von Abgaben und Lasten irgend
einer Art verbunden seyn. Den früherhin als fremde Consuln =
anerkannten hiesigen Unterthauen verbleibt indeß, so lange
sie die Besorgung der Consulatgeschäfte, auch in veränderter
Qualität behalten, die Jmmunität von persönlichen Lasten und
Abgaben in dem vorher üblichen Umfange. 3) Jn Consulatgeschäften =
stehen die Consuln unter der Jurisdiction des Landes, =
für welches sie angestellt sind. Jm Uebrigen aber sind
sie der hiesigen Gerichtsbarkeit gleich andern Unterthauen
untergeben. 4) Sie sind berechtigt, an ihren Wohnungen
das Wappen der Regierung anzubringen, von welcher sie ernannt =
sind?
). Dagegen dürfen sie weder auf ihren Be25) =
Promemoria vom 19ten
und durch das Kanzeleipatent vom
Sept. 1786.
5ten Oct. 1834. Vgl. auch die
26) Das Promemoria vom
System. Samml. der Verordnun| |
19ten Sept. 1786 ist wesentlich
gen VII. Bd. S. 139 u. f.
modificirt worden durch das Kanze27) =
Promemoria vom 19ten
Sept. 1768.
leischreiben vom 19ten Mai 1821