Metadaten : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

§  19.  Actio  de  in  rem  verso  utilis.
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des  Konsenses  der  Annahme  entgegenzustehen,  daß  es  sich  im  Thatbestande ¬
  der  c.  7  cit.  um  eine  Darlehensklage  des  C  handelt.
Wenn  man  dem  C,  der  das  Geld  an  G  geliehen  hat,  eine  Klage
auch  gegen  den  Geschäftsherrn  D  gewähren  will  —  wie  das  in
c.  7  cit.  geschieht  und  m.  E.  mit  den  Prinzipien  des  gemeinen
Rechtes  sehr  wohl  vereinbar  ist  —,  so  darf  diese  Klage  nicht  so
gestaltet  sein,  daß  sie  in  das  Geschäftsführungsverhältniß  zwischen
D  und  G  störend  eingreift:  D  muß  die  Möglichkeit  haben  seinen
Verpflichtungen  aus  der  Geschäftsführung  durch  Leistung  an  G
oder  Verhandlung  mit  G  zu  genügen;  denn  G  ist  die  einzige
Person,  deren  Ansprüche  aus  der  Geschäfsführung  dem  Geschäftsherrn ¬
  D  bekannt  sind.
4.  Ebenso  unhaltbar  wie  die  Mandry'sche  Theorie  scheint
mir  die  von  zahlreichen  Autoren*2)  vertretene  Ansicht,  nach  welcher
in  c.  7  cit.  eine  a.  negot.  gest.  contraria  des  Gläubigers  gegen
den  Geschäftsherrn  statuirt  wird.  Daß  der  Gläubiger,  welcher  an
G  ein  Darlehen  gibt,  nicht  zugleich  als  Geschäftsführer  des  D),
für  den  das  Geld  verwendet  werden  soll,  eine  a.  negot.  gest.
contr.  erwerben  kann,  hat  Schloßmann*)  in  m.  E.  überzeugender ¬
  Weise  dargethan.  Es  gibt  nur  eine  Alternative:  entweder
C  will  ein  Geschäft  des  D  führen,  dann  ist  die  zu  diesem  Zwecke
erfolgende  Hingabe  des  Geldes  an  G  kein  Darlehen*4);  oder  er
12)  Baron  S.  40  fg.  Zimmermann,  stellvertretende  Negot.  Gestio
S.  317  fg.  Huschke,  Darlehn  S.  74  fg.  Brinz,  Pandekten,  Bd.  2,  §  259,
Note  22.
13)  Jahrb.  für  Dogm.,  Bd.  28,  S.  292  fg.  Die  Interpretation  des
bedenklichen  fr.  30  pr.  de  neg.  gest.  3,5  halte  ich,  in  Ermangelung  einer
besseren,  für  die  richtige.  Auch  die  von  Ruhstrat  aufgefundene  a.  neg.  gest.
des  dritten  Kontrahenten  (beruhend  auf  dessen  Verzicht  auf  die  Darlehensklage ¬
  gegen  seinen  Mitkontrahenten)  kann,  wie  mir  scheint,  den  Ausführungen ¬
  Schloßmann's  gegenüber  nicht  Stand  halten.  Um  so  mehr
muß  man  Ruhstrat  Recht  geben,  wenn  er,  zu  Gunsten  seiner  a.  neg.  gestorum, ¬
  die  Anwendbarkeit  der  gewöhnlichen  Geschäftsführungsklage  (oben
Note  4)  bekämpft.
**)  fr.  5  §  3  de  neg.  gest.  3,  5;  fr.  10,  §  5  de  in  r.  v.  15,  3;  fr.
20  §  1  eod.  vgl.  auch  Wendt,  Jahrb.  f.  Dogm.,  Bd.  28,  S.  15  fg.  und
oben  S.  173  und  206.  Pernice,  Ztschr.  d.  Sav.  Stiftg.,  Bd.  13,  S.  260
findet  die  Schwierigkeit  des  fr.  5  §  3  cit.  darin,  daß  dem  Dritten,  der  das
            
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