§ 19. Actio de in rem verso utilis.
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des Konsenses der Annahme entgegenzustehen, daß es sich im Thatbestande ¬
der c. 7 cit. um eine Darlehensklage des C handelt.
Wenn man dem C, der das Geld an G geliehen hat, eine Klage
auch gegen den Geschäftsherrn D gewähren will — wie das in
c. 7 cit. geschieht und m. E. mit den Prinzipien des gemeinen
Rechtes sehr wohl vereinbar ist —, so darf diese Klage nicht so
gestaltet sein, daß sie in das Geschäftsführungsverhältniß zwischen
D und G störend eingreift: D muß die Möglichkeit haben seinen
Verpflichtungen aus der Geschäftsführung durch Leistung an G
oder Verhandlung mit G zu genügen; denn G ist die einzige
Person, deren Ansprüche aus der Geschäfsführung dem Geschäftsherrn ¬
D bekannt sind.
4. Ebenso unhaltbar wie die Mandry'sche Theorie scheint
mir die von zahlreichen Autoren*2) vertretene Ansicht, nach welcher
in c. 7 cit. eine a. negot. gest. contraria des Gläubigers gegen
den Geschäftsherrn statuirt wird. Daß der Gläubiger, welcher an
G ein Darlehen gibt, nicht zugleich als Geschäftsführer des D),
für den das Geld verwendet werden soll, eine a. negot. gest.
contr. erwerben kann, hat Schloßmann*) in m. E. überzeugender ¬
Weise dargethan. Es gibt nur eine Alternative: entweder
C will ein Geschäft des D führen, dann ist die zu diesem Zwecke
erfolgende Hingabe des Geldes an G kein Darlehen*4); oder er
12) Baron S. 40 fg. Zimmermann, stellvertretende Negot. Gestio
S. 317 fg. Huschke, Darlehn S. 74 fg. Brinz, Pandekten, Bd. 2, § 259,
Note 22.
13) Jahrb. für Dogm., Bd. 28, S. 292 fg. Die Interpretation des
bedenklichen fr. 30 pr. de neg. gest. 3,5 halte ich, in Ermangelung einer
besseren, für die richtige. Auch die von Ruhstrat aufgefundene a. neg. gest.
des dritten Kontrahenten (beruhend auf dessen Verzicht auf die Darlehensklage ¬
gegen seinen Mitkontrahenten) kann, wie mir scheint, den Ausführungen ¬
Schloßmann's gegenüber nicht Stand halten. Um so mehr
muß man Ruhstrat Recht geben, wenn er, zu Gunsten seiner a. neg. gestorum, ¬
die Anwendbarkeit der gewöhnlichen Geschäftsführungsklage (oben
Note 4) bekämpft.
**) fr. 5 § 3 de neg. gest. 3, 5; fr. 10, § 5 de in r. v. 15, 3; fr.
20 § 1 eod. vgl. auch Wendt, Jahrb. f. Dogm., Bd. 28, S. 15 fg. und
oben S. 173 und 206. Pernice, Ztschr. d. Sav. Stiftg., Bd. 13, S. 260
findet die Schwierigkeit des fr. 5 § 3 cit. darin, daß dem Dritten, der das