Volltext : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 3, Abt. 1)

284  Zweite  Abtheilung.  Innere  Rechtsgeschichte.
die  früher  übliche  Eintheilung  dieser  Gerichtsstände  nach  ihren
Entstehungsgründen,  so  ist  1)  der  Gerichtsstand  wegen =
  Einheit  des  Klagegrundes  (forum  continentiae ¬
  causarum  ex  identitate)  in  dem  ehemals  Schauenburgischen ¬
  Antheil  von  Holstein  für  den  Fall  anerkannt,  wenn
Klagen  auf  mehrere  in  verschiedenen  Gerichtsbarkeiten  belegene
Sachen  gerichtet  werden?).  Jn  diesem  Falle  soll  die  Sache
bei  dem  Obergerichte  angebracht  und  ausgeführt  werden.
Dies  gilt  jedoch  nur  insofern  die  Sachen  nicht  füglich  zu  trennen =
  sind.  Die  Bestimmung  wird  durch  den  Grundsatz  von
der  Ausschließlichkeit  des  fori  rei  sitae  veranlaßt  seyn,  und
auch  nur  den  Fall  betreffen,  wenn  die  sämmtlichen  Immobilien =
  Einem  Beklagten  gehören.  Für  das  übrige  Land  wird
aber  behauptet  werden  müssen,  daß  die  Einheit  des  Klagegrundes =
  der  Regel  nach  keine  Veränderung  sonst  begründeter
Gerichtsstände  bewirke.  Wenn  indeß  angenommen  wird,  was
unstreitig  das  richtigste  und  auf  allen  Fall  das  zweckmäßigste
ist,  daß  bei  untheilbaren  Gegenständen  der  eine  Beklagte  verlangen =
  kann,  daß  die  übrigen  Verpflichteten  zugleich  (als
passive  Streitgenossen)  in  Anspruch  genommen  werden,  so
wird  allerdings  auch  die  Anwendung  eines  gemeinschaftlichen
Gerichts  für  diese  Sache  nothwendig.  Dies  wird  aber  eben
so  gut  ein  aus  den  mehrern  für  die  einzelnen  Beklagten  competenten =
  Unterinstanzen  combinirtes  gemeinsames  Gericht  s)  als
das  beikommende  Obergericht  seyn  können.  Den  sonst  bei
uns  geltenden  Grundsätzen  würde  es  am  gemäßesten  seyn,  für
einen  solchen  Fall  eine  Commission  zu  ernennen.  2)  Ueber
den  Gerichtsstand  wegen  des  Zusammenhangs
tione  individua  belangt,  so  beSchauenburgische =
  Hofg=  |  stellen =
  beide  ein  gemeinschaftliches
richtsordnung  11,  1,  5.
Gericht,  vor  welchem,  als  der
Sammlung  der  landge8) =

ersten  Jnstanz,  die  Sache  verhan=|
richtlichen  Bescheide  S.  1.  „Werdelt =
  wird.
den  Unterthanen  zweier  Güter  ac-
            
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