Volltext : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 3, Abt. 1)

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Zweite  Abtheilung.  Innere  Rechtsgeschichte.
bisher  Angeführten  erhellet.  Dann  wird  in  den  Gesetzen  auch
wohl  in  Fällen,  wo  offenbar  der  Gerichtsstand  des  Contracts
begründet  seyn  würde,  einer  ausdrücklichen  Verzichtleistung
auf  das  forum  domicilii  erwähnt  °9),  und  solche  Renunciationen ¬
  kommen  in  der  Praxis  auch  bei  mehreren  andern  Gelegenheiten =
  vor  100).
Ferner  haben  einzelne  Städte  besondere =
  Privilegien  erworben,  gegen  Schuldner  ihrer  Bürger
Arreste  zu  verhängen  *),  wo  das  forum  contractus  ausgereicht ¬
  haben  würde.  Endlich  lehrt  die  tägliche  Erfahrung,
daß  ungeachtet  viele  Geldverschreibungen  in  Kiel  ausgestellt
werden  und  im  Kieler  Umschlag  zu  erfüllen  sind,  es  dennoch
niemanden  einfällt,  diese  Forderungen  in  Kiel  einklagen  zu
wollen,  und  daß  bei  eingetretenen  Ortsveränderungen  die
Schuldner  gewöhnlicherweise  in  ihrem  neuen  Domicilio  belangt
werden.  Wenn  dennoch  in  den  Gesetzen  beide  Gerichtsstände
als  auch  bei  uns  als  begründet  genannt  werden  2),  so  dürfte  dies
von  solchen  Fällen  zu  verstehen  seyn,  in  welchen  entweder  über
den  Gerichtsstand  ein  ausdrücklicher  Vertrag  abgeschlossen  worden =
  ist,  oder  eine  stillschweigende  Vereinbarung  darüber  angenommen =
  werden  muß.  Wir  wären  demnach  in  unserer  Praxis
zu  demjenigen  allgemeinen  Grundsatz  über  den  Gerichtsstand  des
Contracts  und  der  geführten  Verwaltung  zurückgekehrt,  welcher ¬
  ohne  Zweifel  im  römischen  Rechte  enthalten  ist  3),  näm1) =
  Concession  für  Rendsburg
99)  In  der  Landgerichtsordnung
vom  3ten  Jul.  1620  und  für
I,  4,  7.  ist  ausdrücklich  die  renunHeiligenhafen -
  vom  4ten  Dec.
ciatio  fori  erwähnt.  Vgl.  Ab1581. =
  C.  C.  H.  III.  Bd.  S.
handlungen  aus  den  Anzeigen  I.
815  und  S.  1269.
Bd.  Vorrede  S.  10.
100)  Z.  B.  bei  Auctionen  und
2)  Namentlich  geschieht  es  in
bei  Bestellung  von  Vormündern
den  Reglements  für  die  Consiund ¬
  Curatoren.  Desgleichen  auch
storien  in  Rendsburg,  Kiel,  Storbei ¬
  Cautionsleistungen.  Sammmarn ¬
  und  Oldenburg  §.  5.
lung  der  landgerichtlichen  Bescheide
3)  Hollweg  Versuche  S.  22.
S.  70.
            
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