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Zweite Abtheilung. Innere Rechtsgeschichte.
bisher Angeführten erhellet. Dann wird in den Gesetzen auch
wohl in Fällen, wo offenbar der Gerichtsstand des Contracts
begründet seyn würde, einer ausdrücklichen Verzichtleistung
auf das forum domicilii erwähnt °9), und solche Renunciationen ¬
kommen in der Praxis auch bei mehreren andern Gelegenheiten =
vor 100).
Ferner haben einzelne Städte besondere =
Privilegien erworben, gegen Schuldner ihrer Bürger
Arreste zu verhängen *), wo das forum contractus ausgereicht ¬
haben würde. Endlich lehrt die tägliche Erfahrung,
daß ungeachtet viele Geldverschreibungen in Kiel ausgestellt
werden und im Kieler Umschlag zu erfüllen sind, es dennoch
niemanden einfällt, diese Forderungen in Kiel einklagen zu
wollen, und daß bei eingetretenen Ortsveränderungen die
Schuldner gewöhnlicherweise in ihrem neuen Domicilio belangt
werden. Wenn dennoch in den Gesetzen beide Gerichtsstände
als auch bei uns als begründet genannt werden 2), so dürfte dies
von solchen Fällen zu verstehen seyn, in welchen entweder über
den Gerichtsstand ein ausdrücklicher Vertrag abgeschlossen worden =
ist, oder eine stillschweigende Vereinbarung darüber angenommen =
werden muß. Wir wären demnach in unserer Praxis
zu demjenigen allgemeinen Grundsatz über den Gerichtsstand des
Contracts und der geführten Verwaltung zurückgekehrt, welcher ¬
ohne Zweifel im römischen Rechte enthalten ist 3), näm1) =
Concession für Rendsburg
99) In der Landgerichtsordnung
vom 3ten Jul. 1620 und für
I, 4, 7. ist ausdrücklich die renunHeiligenhafen -
vom 4ten Dec.
ciatio fori erwähnt. Vgl. Ab1581. =
C. C. H. III. Bd. S.
handlungen aus den Anzeigen I.
815 und S. 1269.
Bd. Vorrede S. 10.
100) Z. B. bei Auctionen und
2) Namentlich geschieht es in
bei Bestellung von Vormündern
den Reglements für die Consiund ¬
Curatoren. Desgleichen auch
storien in Rendsburg, Kiel, Storbei ¬
Cautionsleistungen. Sammmarn ¬
und Oldenburg §. 5.
lung der landgerichtlichen Bescheide
3) Hollweg Versuche S. 22.
S. 70.