Volltext : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 3, Abt. 1)

14  Zweite  Abtheilung.  Innere  Rechtsgeschichte.
dergerichten  und  Praeturen  der  holsteinischen  Städte  2°),
oder  daß  die  wichtigern  Sachen  einem  besondern  Richter  unterworfen ¬
  sind,  wie  bei  dem  ehemaligen  Grafending?!),  auch
kommt  es  vor,  daß  in  solchen  Fällen  dem  Kläger  die  Wahl
gelassen  wird,  wornach  man  denn  eine  jurisdictio  folitaria  et
simultanea  unterscheiden  kann  22).  Endlich  kann  die  Gerichtsbarkeit ¬
  nur  für  einzelne  Arten  von  Sachen  begründet  seyn,  wie
bei  den  Deichgerichten,  dem  Wechselgericht  in  Altona,  in
liquiden  Sachen,  bei  den  Polizeigerichten,  den  Brüchsessionen,
den  Landmilitairsessionen,  Brücken=  und  Seegerichten  u.  s.  w.
Die  Gerichtsbarkeit  ist  ferner  4)  eine  obere  oder  untere,
je  nachdem  sie  in  erster  oder  einer  folgenden  Jnstanz  ausgeübt
wird.  Zur  erstern  Art  gehört  auch  diejenige  Gerichtsbarkeit,
welche  den  holsteinischen  Göedings  und  andern  Mittelinstanzen
unseres  Landes  beigelegt  ist.  5)  Beruht  die  Gerichtsbarkeit
auf  den  Landesgesetzen  oder  bleibenden  Privilegien,  so  heißt
sie  die  ordentliche,  wird  sie  aber  erst  durch  einen  besondern
Auftrag  des  Regenten  oder  eines  Obergerichts  für  einzelne
Fälle  begründet,  so  wird  sie  eine  außerordentliche  oder
commissarische  genannt.  6)  Mit  Rücksicht  auf  die  darin  enthaltenen ¬
  Rechte  der  richterlichen  Amtsgewalt,  ist  die  Gerichtsbarkeit ¬
  entweder  eine  vollständige  oder  unvollständige
jurisdictio  plena  et  minus  plena)  23).  Unvollständig
heißt  nemlich  diejenige  Gerichtsbarkeit,  welcher  das  eine  oder
das  andere  der  gewöhnlich  dahin  gezählten  Rechte  abgeht,
20)  Verordnung  vom  25.  Jul.
pia  judicetur,  sed  ista  in  prae1781 ¬
  für  Holstein,  §.  2.
sentia  comitis  judicentur.
22)  3.  B.  Rescript  an  den
21)  Capitulare  III.  a.  812.
Oberpräsidenten  in  Altona  vom
c.  4.  Ut  nullus  homo  in  pla28. ¬
  Dec.  1750.  Neues  Stb.
cito  centenarii  neque  ad  morMag. ¬
  II.  Bd.  S.  889.
tem,  neque  ad  libertatem  amittendam ¬
  aut  ad  res  (fort.  here23) ¬
  Vgl.  Glücks  Commenditates) ¬
  reddendas  vel  mancitar ¬
  III.  Bd.  S.  37.
            
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