14 Zweite Abtheilung. Innere Rechtsgeschichte.
dergerichten und Praeturen der holsteinischen Städte 2°),
oder daß die wichtigern Sachen einem besondern Richter unterworfen ¬
sind, wie bei dem ehemaligen Grafending?!), auch
kommt es vor, daß in solchen Fällen dem Kläger die Wahl
gelassen wird, wornach man denn eine jurisdictio folitaria et
simultanea unterscheiden kann 22). Endlich kann die Gerichtsbarkeit ¬
nur für einzelne Arten von Sachen begründet seyn, wie
bei den Deichgerichten, dem Wechselgericht in Altona, in
liquiden Sachen, bei den Polizeigerichten, den Brüchsessionen,
den Landmilitairsessionen, Brücken= und Seegerichten u. s. w.
Die Gerichtsbarkeit ist ferner 4) eine obere oder untere,
je nachdem sie in erster oder einer folgenden Jnstanz ausgeübt
wird. Zur erstern Art gehört auch diejenige Gerichtsbarkeit,
welche den holsteinischen Göedings und andern Mittelinstanzen
unseres Landes beigelegt ist. 5) Beruht die Gerichtsbarkeit
auf den Landesgesetzen oder bleibenden Privilegien, so heißt
sie die ordentliche, wird sie aber erst durch einen besondern
Auftrag des Regenten oder eines Obergerichts für einzelne
Fälle begründet, so wird sie eine außerordentliche oder
commissarische genannt. 6) Mit Rücksicht auf die darin enthaltenen ¬
Rechte der richterlichen Amtsgewalt, ist die Gerichtsbarkeit ¬
entweder eine vollständige oder unvollständige
jurisdictio plena et minus plena) 23). Unvollständig
heißt nemlich diejenige Gerichtsbarkeit, welcher das eine oder
das andere der gewöhnlich dahin gezählten Rechte abgeht,
20) Verordnung vom 25. Jul.
pia judicetur, sed ista in prae1781 ¬
für Holstein, §. 2.
sentia comitis judicentur.
22) 3. B. Rescript an den
21) Capitulare III. a. 812.
Oberpräsidenten in Altona vom
c. 4. Ut nullus homo in pla28. ¬
Dec. 1750. Neues Stb.
cito centenarii neque ad morMag. ¬
II. Bd. S. 889.
tem, neque ad libertatem amittendam ¬
aut ad res (fort. here23) ¬
Vgl. Glücks Commenditates) ¬
reddendas vel mancitar ¬
III. Bd. S. 37.